Wie lang ist die Widerrufsfrist und wann beginnt sie?
Unabhängig davon, ob es sich um einen Verbraucherkredit oder -vertrag handelt, beträgt die gesetzliche Widerrufsfrist 14 Tage. Normalerweise beginnt sie mit dem Vertragsabschluss. Frühestens startet die Frist, wenn der Verbraucher – gemäß den gesetzlichen Anforderungen – über das Widerrufsrecht belehrt wurde. Hat ein Verbraucher beispielsweise etwas über einen Online-Shop bestellt, dann beginnt die Frist am Tag nach Erhalt der Ware abzulaufen. Erfolgt die Lieferung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, startet die Frist am darauffolgenden Werktag. Hierbei handelt es sich um einen sogenannten Verbrauchsgüterkauf. Gleichermaßen gilt diese Regel, wenn Sie eine Ware in Teillieferungen erhalten: Die Frist beginnt erst, wenn Sie die letzte Ware bekommen haben. Handelt es sich um ein Geschäft mit Vertragsabschluss, beginnt die Frist mit dem Tag der Vertragsunterzeichnung.
Spätestens endet das Widerrufsrecht 12 Monate und 14 Tage ab Erhalt der Ware (bei Fernabsatzgeschäften) – unabhängig davon, ob Sie über das Widerrufsrecht aufgeklärt wurden.
Hinweis: Welche Tage gehören zur Frist von 14 Tagen dazu? Es zählen sowohl der Tag des Fristbeginns dazu als auch Feiertage und Wochenenden. Allerdings kann die Frist nicht an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen enden, sondern erst am darauffolgenden Werkstag. Sie erhalten beispielsweise am 11. Dezember eine Lieferung einer Online-Bestellung. Die Widerrufsbelehrung haben Sie mit Ihrer Bestellung am 9. Dezember per E-Mail erhalten. Die 14-tägige Widerrufsfrist würde damit am 25. Dezember enden – ein Feiertag. Damit verschiebt sich das Fristende auf den 27. Dezember, für den Fall, dass es sich dabei nicht um einen Sonntag, sondern einen Werktag handelt.
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Der Widerruf ist vor allem dort wichtig, wo Verbraucher durch die Art der Vertragsschließung „überrumpelt” werden können. Oder dort, wo Verbraucher bei Vertragsabschluss nicht ausreichend über dessen Inhalt und Bedeutung informiert sind. Diese zwei Vertragsschließungsarten spielen dabei eine Rolle:
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„Haustürgeschäfte": Hierunter fallen alle Verträge, die zwar persönlich abgeschlossen werden, aber außerhalb der Geschäftsräume: Sie werden in der Fußgängerzone angesprochen und schließen ein Zeitungsabo ab; während einer Verkaufsparty in der privaten Wohnung (Stichwort „Tupperpartys”) oder bei einer sogenannten „Kaffeefahrt” wird ein Kaufvertrag geschlossen. In allen Fällen steht Ihnen ein Widerrufsrecht gemäß § 312g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu.
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Fernabsatzverträge: Das sind Verträge, deren Abschluss ausschließlich durch Fernkommunikationsmittel zustande gekommen sind. Beispiele hierfür sind telefonische Bestellungen, Teleshopping über den Fernseher oder der Onlineshop. Das Widerrufsrecht ist lediglich dann ausgeschlossen, wenn das Unternehmen Waren über ein Ladengeschäft vertreibt und nur gelegentlich telefonische Bestellungen annimmt.
Ausnahmen: Für die meisten Geschäfte, die in einem Laden abgeschlossen wurden, gilt kein Widerrufsrecht. Doch auch hier gibt es Sonderfälle, in denen Sie einen im Geschäft geschlossenen Vertrag widerrufen können. So zum Beispiel gilt das Widerrufsrecht, wenn Sie einen Vertrag mit Ratenzahlung abschließen, z.B. beim Handykauf. Das Gleiche gilt in Fällen regelmäßiger Lieferung gleichartiger Sachen, also bei einem Zeitungs- oder Zeitschriftenabonnement. Für alle diese Ausnahmen gilt, dass der Kaufpreis über 200 Euro liegt.
Widerrufsrecht bei Verbraucherkrediten
Für Verbraucherkredite, häufig auch als Verbraucherdarlehen und Finanzierungshilfen bezeichnet, gelten besondere Regeln hinsichtlich der Widerrufsfrist. Hier sind zum Schutz des Verbrauchers der Abschluss, der Inhalt und der Widerruf detailliert im Gesetz geregelt. Seit dem 21. März 2016 gelten besondere Vorschriften für Kredite zur Finanzierung von Immobilien.
Die Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt erst dann abzulaufen, wenn der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat. Diese Urkunde muss gewissen gesetzlichen Pflichtangaben entsprechen. Fehlen diese, startet die Widerrufsfrist erst dann, wenn die Belehrung nachgeholt wurde. In diesem Fall beträgt die Widerrufsfrist einen Monat.
Verbundene Geschäfte
Ein verbundenes Geschäft liegt vor, wenn zur Finanzierung eines Verbrauchervertrags ein Darlehensvertrag abgeschlossen wird. Die meisten Autokäufe fallen darunter: Sie erwerben ein Fahrzeug und schließen dafür einen Kaufvertrag mit einem Autohändler ab. Zur Finanzierung schließen Sie parallel einen Darlehensvertrag mit einem Kreditinstitut ab. In diesem Fall bilden Kreditvertrag und Autokauf eine wirtschaftliche Einheit. § 358 des BGB regelt, dass Sie, wenn Sie den finanzierten Vertrag widerrufen, auch an den damit verbundenen Darlehensvertrag nicht mehr gebunden sind. Genauso gilt: Haben Sie den Verbraucherdarlehensvertrag widerrufen, sind Sie an den mit diesem verbundenen Vertrag nicht mehr gebunden.