# Sonderkündigungsrecht Darlehen – Das passiert im Todesfall!
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Beitrag geprüft vonRechtsanwalt Philipp Caba**
22.11.2022 | 4 Min. Lesezeit
- Sterben Kreditnehmer:innen, bevor ein Darlehen getilgt ist, bedeutet das für die Hinterbliebenen eine große finanzielle Belastung.
- Manche Banken räumen im Todesfall Sonderkündigungsrechte ein.
- Lesen Sie hier, womit Erb:innen rechnen müssen und wie Kredite abgesichert werden können.
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Inhalt:
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- Was passiert mit einem Darlehen bei einem Todes­fall?
- Wie sieht das Sonder­kündigungs­recht bei einem Todes­fall aus?
- Wie können Erb:innen mit einem Darlehen um­gehen?
- Muss eine Vorfälligkeits­entschädigung im Todes­fall gezahlt werden?
- Wie kann ich ein Darlehen gegen einen Todes­fall absichern?

## Was passiert mit einem Darlehen bei einem Todes­fall?
Stirbt ein Kreditnehmer oder eine Kreditnehmerin, bevor das [Darlehen](/bankrecht-privat/kredite-darlehen-das-wichtigste-auf-einen-blick) abbezahlt ist, bleibt eine **Restschuld.** Wer nun die Verantwortung für diese übernimmt, hängt davon ab, ob es sich bei dem Kredit um ein **Einzel- oder Gemeinschaftsdarlehen** handelt. Läuft die Finanzierung beispielsweise auf ein Ehepaar, geht die **Restschuld automatisch auf die restlichen Kreditnehmer:innen** über – also häufig auf den/die verbliebene:n Ehepartner:in. In diesem Fall ist das Darlehen weiterhin zu tilgen und die **Restschuld fällt nicht in die Erbmasse**.
Lief der Kredit jedoch nur auf die verstorbene Person, fällt die Restschuld zusammen mit Immobilien, Wertgegenständen oder Barvermögen in die **Erbmasse**. Nach der Erbfolge wird den Hinterbliebenen ihr Erbanteil angeboten, welchen sie **annehmen oder ablehnen** können.

## Wie sieht das Sonder­kündigungs­recht bei einem Todes­fall aus?
In den meisten Kreditverträgen findet sich **kein Sonderkündigungsrecht**, welches greift, wenn Kreditnehmer:innen vor [Tilgung des Darlehens](bankrecht-privat/darlehensrueckzahlung-so-vermeiden-sie-extrakosten) versterben. In der Regel handhaben Banken den Todesfall eines Kreditnehmers oder einer Kreditnehmerin folgendermaßen: Der **Kreditvertrag wird auf die Erb:innen übertragen** und damit auch die Verantwortung der Zahlung der Raten.
Nur sehr wenige Banken ermöglichen ihren Kund:innen eine [Kündigung](bankrecht-privat/kuendigung-darlehensvertrag-so-vermeiden-sie-unnoetige-kosten) nach einem Todesfall. Jedoch **verzichten Kreditgeber vereinzelt sogar auf die Zahlung einer [Vorfälligkeitsentschädigung](bankrecht-privat/vorfaelligkeitsentschaedigung)**, wenn diese eigentlich bei frühzeitiger Tilgung fällig geworden wäre.
Auch Ihr Vertrag könnte mit einem Sonderkündigungsrecht ausgestattet sein. Lassen Sie daher Ihren Kreditvertrag von unseren Expert:innen prüfen. Nutzen Sie hierfür unser unverbindliches Online-Formular.
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## Wie können Erb:innen mit einem Darlehen um­gehen?
Im Todesfall fällt die Restschuld einer Finanzierung in die Erbmasse. Die Erb:innen müssen sich entscheiden, ob sie das **Erbe annehmen oder ablehnen**. Das hängt in der Regel davon ab, wie sich die Erbmasse – also das positive und negative Vermögen – zusammensetzt.

### Erbe ablehnen
Übersteigen die Schulden das positive Vermögen, wird von einem **überschuldeten Erbe** gesprochen. Entscheidet sich eine erbberechtigte Person dazu, das Erbe anzunehmen, haftet diese nicht nur mit der Höhe der Erbmasse, sondern mit ihrem **eigenen Vermögen**. In der Regel werden Erb:innen daher **ein überschuldetes Erbe ausschlagen**.
Lehnt ein/e Erb:in ab, rückt in der **Erbfolge** die nächste Person nach. Schlagen alle potentiellen Erb:innen das Erbe aus, fällt die Erbmasse an den Staat. Im Gegenteil zu Privatpersonen darf der Staat zwar positives Vermögen behalten, muss jedoch **nicht für eine noch nicht getilgte Finanzierung haften**.

### Erbe annehmen
Sind in der Erbmasse zwar Schulden vorhanden, aber können diese **durch positives Vermögen ausgeglichen** werden, wird das Erbe in der Regel an einen der Erb:innen fallen. Diese haben nun verschiedene Möglichkeiten, wie sie **das Darlehen weiterhin tilgen**:
- **Tilgungs**­**raten weiter**­**zahlen**
Handelt es sich um eine [Baufinanzierung](bankrecht-privat/vorfaelligkeitsentschaedigung-baufinanzierung-jetzt-abloese-sparen) und die Erb:innen haben vor, die Immobilie selbst zu bewohnen oder zu vermieten, bietet es sich an, den Kreditvertrag – unter geändertem Namen – einfach **weiterlaufen zu lassen**. Anstatt des/der Verstorbenen zahlen nun die Erb:innen die monatlichen Raten.
- **Kredit**­**summe be**­**gleichen**
Haben die Erb:innen jedoch Interesse daran oder ist es finanziell notwendig, die Immobilie zu verkaufen, würde die **Kreditsumme auf einmal gezahlt** werden. Auch das ist möglich, zieht allerdings meist die Zahlung einer **Vorfälligkeitsentschädigung** nach sich. Jedoch wären die Erb:innen die verschuldete Immobilie inklusive Kreditvertrag los.

## Muss eine Vorfälligkeits­entschädigung im Todes­fall gezahlt werden?
Eine Vorfälligkeitsentschädigung wird immer dann fällig, wenn Kreditnehmer:innen einen Kredit **vor Ablauf der Zinsbindung und Laufzeit** mit einer einmaligen Zahlung tilgen möchten. Für Kreditinstitute bedeutet das **Einbußen**, da diese mit regelmäßigen Zahlungseingängen in Form der Zinsen gerechnet haben.
Eine solche **„Strafzahlung“** wird meist dann gefordert, wenn Kreditnehmer:innen gezwungen sind, die **finanzierte Immobilien zu verkaufen**. Entsteht nun nach der Abwicklung eines Erbes die Situation, dass Erb:innen zwar das Erbe trotz laufender Finanzierung annehmen, aber dieses nur durch den **Verkauf der entsprechenden Immobilie** tilgen können, kann es zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung kommen.
Ein spezielles Sonderkündigungsrecht gibt es für diesen Fall jedenfalls nicht. Nur **wenige Banken verzichten auf eine Vorfälligkeitsentschädigung**, wenn Kreditnehmer:innen versterben und die Erb:innen sich dazu entscheiden, das Darlehen zu kündigen.

## Wie kann ich ein Darlehen gegen einen Todes­fall absichern?
Sterben Kreditnehmer:innen, bevor ein aufgenommenes Darlehen getilgt wurde, ist das für alle Beteiligten eine ungünstige Situation. Handelt es sich um einen **Gemeinschaftskredit**, welcher von einem Ehepaar gemeinsam abgeschlossen wurde, liegt die Tilgungsverantwortung von nun an bei dem/der verbliebenen Partner:in. Das kann eine erhebliche bis **unzumutbare finanzielle Belastung** darstellen. Daher ist es ratsam, ein **Darlehen für den Fall des Todes abzusichern**.
- **Restschuldversicherung**
Eine solche Versicherung – welche aktiv wird, wenn Kreditnehmer:innen **unverschuldet arbeitslos** werden oder versterben – wird immer in Kombination mit einem Kredit abgeschlossen. Die Restschuld wird in diesen Fällen von der Restschuldversicherung übernommen. Jedoch steht die [Restschuldversicherung](/versicherungsrecht-privat/restschuldversicherung-sinnvoll-oder-kuendigen) seit Jahren in der Kritik, da sie **unverhältnismäßig teuer** ist. Verbraucherschützer:innen und unabhängige Finanzexpert:innen raten nicht zu diesem Versicherungsprodukt, da es **keine Standards** gibt und jede Restschuldversicherung anders funktioniert.
- **Lebensversicherung**
Hierbei handelt es sich quasi um einen **Hinterbliebenenschutz**, welcher jedoch auch dazu genutzt werden kann, um einen **sehr hohen Kredit abzusichern**. Im Todesfall erben die Hinterbliebenen sowohl positives als auch negatives Vermögen. Die ausgezahlte Summe einer (Risiko-)[Lebensversicherung](/versicherungsrecht-privat/lebensversicherung) kann dann dafür genutzt werden, um ein **noch offenes Darlehen zu tilgen**.
Insbesondere bei einem Gemeinschaftskredit, den zwei Eheleute abschließen, sollte darauf geachtet werden, dass eine Lebensversicherung im Todesfall **den/die jeweils hinterbliebene:n Ehepartner:in absichert**. So kann verhindert werden, dass aufgrund einer Restschuld eine **gemeinsame Immobilie verkauft** oder ein Erbe ausgeschlagen werden muss.
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Beitrag geprüft von
Rechtsanwalt Philipp Caba**
Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte
