Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) hatte in mehreren Entscheidungen (so im Beschluss vom 25.10.2016, Az. XI ZR 6/16 sowie im Urteil vom 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15) die Auffassung vertreten, die Bezugnahme auf den Gesetzesverweis des § 492 Absatz 2 BGB in einer Widerrufsinformation sei klar und verständlich, so dass sich ein normal informierter und verständiger Verbraucher die Bedingungen, unter denen die Widerrufsfrist anlaufen sollte, aus der Widerrufsinformation erschließen könne.
Nach unserer Einschätzung verstößt diese Auslegung des XI. Zivilsenats des BGH gegen das - nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers auch für Immobiliendarlehensverträge anwendbare - Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union. Soweit die Belehrung den Verbraucher darauf verweist, dass die Frist für den Widerruf dann zu laufen beginne, wenn er alle nach § 492 Absatz 2 BGB erforderlichen Pflichtangaben erhalten habe, stellt dies einen Verstoß gegen das Gebot der Klarheit und Prägnanz aus Artikel 10 Absatz 2 p) der Verbraucherkreditrichtlinie dar: Denn für den juristisch nicht vorgebildeten Verbraucher erschließt sich durch den Gesetzesverweis auf § 492 Absatz 2 BGB (der weitere Gesetzesverweise enthält) keineswegs, wann die Widerrufsfrist nun tatsächlich zu laufen beginnt.
Wir haben eine Vielzahl von Klagen vorbereitet, mit denen die Vorlage zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof beantragt wird, mit dem Ziel, die vom XI. Zivilsenat des BGH vorgenommene Auslegung der Rechtslage nach Maßgabe des einschlägigen Gemeinschaftsrechts überprüfen zu lassen. Sofern diese Klage Erfolg hat, sind alle Verträge mit dem Gesetzesverweis des § 492 Absatz 2 BGB mit guten Erfolgsaussichten widerrufbar.
Darüber hinaus klärt die Widerrufsbelehrung den Darlehensnehmer nach unserer Rechtseinschätzung nicht deutlich über den Fristbeginn auf. In der Widerrufsbelehrung heißt es auszugsweise wie folgt:

In Ihrer Widerrufsinformation gibt die ING-DiBa an, dass die Widerrufsfrist erst zu laufen beginnt, wenn die Bank alle Pflichtangaben gegenüber dem Kunden (Darlehensnehmer) erfüllt, bzw. angegeben hat. Unter anderem nennt die ING-Diba in ihrer Aufzählung auch eine „für den Darlehensnehmer zuständige Aufsichtsbehörde“. Zum einen existiert eine solche Aufsichtsbehörde, die "den Verbraucher beaufsichtigen soll" nicht, zum anderen stellt die zuständige Aufsichtsbehörde keine Pflichtangabe bei Verbraucherdarlehensverträge dar. Somit ist der ING-DiBa die Benennung einer solchen Aufsichtsbehörde, die für den Beginn des Fristlaufs laut Belehrungstext zwingend erforderlich ist, zu keinem Zeitpunkt möglich. Die Folge: Die Widerrufsfrist für den Darlehensnehmer beginnt zu keinem Zeitpunkt zu laufen. Auch dieser Fehler in einer Widerrufsinformation, ermöglicht gute Chancen auf einen Widerruf.
Niedrigzinsen nach Umschuldung Ihres Kreditvertrages
Sie haben nach dem 10. Juni 2010 ein Immobiliendarlehen bei der ING-DiBa mit einem hohen Zinssatz abgeschlossen und möchten nun die aktuellen Niedrigzinsen nutzen? Dann können Sie durch einen Widerruf Ihres bestehenden Darlehensvertrags zu einem neuen, günstigeren Darlehen umschulden und so tausende Euro sparen, sofern die Widerrufsbelehrung der ING-DiBa falsch ist – dies prüfen wir für Sie kostenfrei.
Forward-Darlehen ohne Nichtabnahmeentschädigung ablehnen
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Vorzeitige Ablösung des Darlehens per Widerruf ohne Vorfälligkeitsentschädigung
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Wenn Sie auch Ihren Vertrag der ING-DiBa auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung prüfen lassen möchten, weil Sie zum Beispiel eine Umschuldung zu den aktuellen Niedrigzinsen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung anstreben, dann folgen Sie einfach diesen 3 Schritten:
1. Prüfung des Abschlussdatums
Wurde Ihr ING-DiBa-Vertrag zwischen dem 11.06.2010 und heute geschlossen? Dann haben Sie bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung sehr gute Chancen, Ihren Kredit zu widerrufen und zu sparen. Haben Sie schon widerrufen? Zudem bieten wir allen Darlehensnehmern, die ihren Vertrag vor dem 11.06.2010 abgeschlossen und bereits ohne Erfolg widerrufen haben, eine kostenfreie Prüfung an.
2. Kostenfreie Ersteinschätzung
Übersenden Sie uns einfach Ihre Vertragsdaten über unser Formular. Unsere spezialisierten Anwaltsteams prüfen kostenfrei, ob Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.
3. Letzter Schritt
Nach unserer Einschätzung entscheiden Sie, ob Sie uns beauftragen wollen. Bis dahin fallen für Sie keinerlei Kosten an.