Vielen Dank. Ihre Daten werden übertragen.

Parkverbot – Regeln, Schilder & Strafen

  • Im Durchschnitt suchen deutsche Autofahrer etwa 41 Stunden pro Jahr einen passenden Parkplatz.
  • Nicht immer ist ein Parkverbot auch ausgeschildert.
  • Bußgelder orientieren sich an der jeweiligen Schwere des Parkverstoßes.

 

Jetzt kostenlos & unverbindlich Ersteinschätzung einholen

Direkt Anwalt für Verkehrsrecht beauftragen

Welche Regeln gibt es zum Parken im Verkehrsrecht?

Im Durchschnitt suchen deutsche Autofahrer etwa 41 Stunden pro Jahr einen passenden Parkplatz. Das Auto zu parken, kann die Nerven und in manchen Fällen auch den Geldbeutel belasten.

Bußgelder für das Falschparken sind zwar in kaum einem anderen Land so niedrig wie in Deutschland, dennoch ärgert sich jeder Autofahrer über ein Knöllchen an der Windschutzscheibe. Um das eigene Auto zu parken, missachten Fahrzeugbesitzer auch mal absichtlich Parkverbotsschilder.

Wir prüfen kostenfrei, ob sich in Ihrem Fall ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt. Unsere Experten im Verkehrsrecht melden sich unverbindlich und kurzfristig mit einer ehrlichen Ersteinschätzung bei Ihnen. Erst im Anschluss entscheiden Sie, ob Sie gegen Ihren Bußgeldbescheid vorgehen möchten. Bis dahin entstehen Ihnen keinerlei Kosten.

Welche Schilder gilt es beim Parkverbot zu beachten?

Das Verkehrsrecht unterscheidet nicht klar zwischen Halteverbot und Parkverbot. Denn wo das Halten verboten ist, da ist das Parken definitiv nicht erlaubt.

So gilt ein eingeschränktes Halteverbot auch für das Parken von Autos. Denn in dieser Zone ist zwar das Halten erlaubt, aber Parken strikt verboten. Wer sein Auto also länger als 3 Minuten in einer eingeschränkten Halteverbotszone abstellt, der parkt und begeht somit eine Ordnungswidrigkeit.

Im Folgenden finden Sie die Parkverbotsschilder und ihre Bedeutungen:

Beginn einer eingeschränkten Halteverbotszone (Zeichen 290 der Straßenverkehrsordnung): Dieses Zeichen befindet sich meist an Einmündungen von Straßen und markiert den Beginn einer längeren Halteverbotszone, die sich auch auf eine gesamte Straße erstrecken kann. Solange kein Schild erscheint, das das Ende symbolisiert, gilt weiterhin das eingeschränkte Halteverbot, in dem gehalten, aber nicht geparkt werden darf.

parkverbotsschilder-zeichen-290

Eingeschränktes Halteverbot (Zeichen 286 der Straßenverkehrsordnung): Hier ist das Parken strikt verboten, jedoch darf bis zu 3 Minuten lang gehalten werden. Befinden sich auf dem Schild keinerlei Pfeile, dann gilt das eingeschränkte Halteverbot für den gesamten Bereich.

zeichen-286-stvo

Anfang des eingeschränkten Halteverbots (Zeichen 286-10 der Straßenverkehrsordnung): Dieses Schild gibt an, dass eine rechtsseitige Halteverbotszone beginnt. Der weiße Pfeile deutet also in die Richtung der Verbotszone, in der gehalten, aber nicht geparkt werden darf.

halteverbot-286-10-stvo

Mitte des eingeschränkten Halteverbots (Zeichen 286-30 der Straßenverkehrsordnung): Bei einer Halteverbotszone über eine längere Strecke zeigt dieses Schild mit zwei weißen Pfeilen die Mitte des Bereichs, in dem nicht geparkt, aber kurz gehalten werden darf.

286-30-stvo

Ende des eingeschränkten Halteverbots (Zeichen 286-20 der Straßenverkehrsordnung): Da die Standardschilder von einem Halteverbot auf der rechten Straßenseite ausgehen, symbolisiert der weiße Pfeil nach rechts das Ende der Verbotszone.

286-20-stvo

Wo gilt ein Parkverbot ohne Schild?

In anderen Fällen werden Ordnungswidrigkeiten auch versehentlich begangen. Denn häufig ist Verkehrsteilnehmern nicht klar, wo es nun erlaubt ist zu parken und wo ein Verbot gilt.

An sich gilt im deutschen Rechtssystem, dass alles erlaubt ist, was nicht verboten ist – das gilt auch beim Parken. Jedoch gibt es viele Parkverbote, die nicht durch Schilder gekennzeichnet werden. Das Parken ist im § 12 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt.

§12 Absatz 3 der StVO besagt: "Das Parken ist unzulässig

  • vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
  • wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
  • vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
  • über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
  • vor Bordsteinabsenkungen."

Für Anwohner kann es sehr nervig und zeitraubend sein, wenn parkende Autos die eigene Ein-und Ausfahrt versperren. Auch bei einer Parkdauer von wenigen Minuten kann das Versperren einer Zufahrt zu einem Grundstück einen kleinen Verkehrsstau provozieren.

Allen Autofahrern muss also klar sein, dass vor Ein- und Ausfahrten nicht geparkt werden darf. Diese erkennt man in den meisten Fällen an einem abgesenkten Bordstein. Befindet sich eine Einfahrt in einer sehr schmalen Straßen, dann kann es sogar verboten sein, gegenüber der Einfahrt zu parken, da ansonsten herausfahrende Fahrzeuge behindert werden könnten.

Alle Punkte, die in § 12 Absatz 3 der StVO beschrieben werden, vermeiden die Behinderung anderer Fahrzeuge oder Personen. Anwohner sollen problemlos ihr Grundstück befahren und verlassen können. Ein Mitarbeiter der Stadt soll seine Arbeit erledigen können und sich nicht darüber ärgern müssen, dass ein Fahrzeug einen Schachtdeckel versperrt.

Auch Fahrzeuge sollen an Kreuzungen gefahrlos abbiegen können und keinen Unfall herbeiführen, weil ein parkendes Fahrzeug den Blick in die Straße versperrt.

In welchen Bereich gilt sonst noch ein Parkverbot?

  • Vorfahrtsstraßen:

Innerorts darf in den meisten Fällen auf Vorfahrtsstraßen geparkt werden. Jedoch gilt für Vorfahrtsstraße, die sich außerhalb geschlossener Ortschaften befinden, meist ein Parkverbot auf der gesamten Länge.

  • Schmale Straßen mit einseitiger Fahrstreifenbegrenzung:

Befindet sich auf einer Seite der Fahrbahn eine durchgezogene Linie, dann muss beim Parken darauf geachtet werden, dass sich mindestens 3 Meter zwischen Ihnen und den vorbeifahrenden Autos befinden.

  • Haltestellen:

Es ist auch verboten, an Haltestellen für Busse oder Trambahnen zu parken. Vor und nach der Haltestelle gilt für jeweils 15 Meter ein Parkverbot.

  • Andreaskreuze:

Diese Schilder warnen vor Bahnübergängen und Schienenbereichen. Innerorts gilt 5 Meter vor dem Andreaskreuz ein Parkverbot, außerorts ist das Parken 50 Meter vor dem Schild verboten.

Bei Vertoß werden hier Bußgelder zwischen 25 und 35 Euro fällig.

  • Geh- und Fahrradwege:

Diese Bereiche sollen Fußgänger und Fahrradfahrer schützen. Daher ist es hier strikt verboten, zu parken. Auch ist es nicht erlaubt, mit zwei Reifen auf dem Bordstein zu stehen. Selbst wenn Fußgänger und Fahrradfahrer noch passieren können, gilt das bereits als Behinderung. In wenigen Fällen kann das Parken auf dem Bordstein jedoch erlaubt werden. Dafür muss allerdings ein spezielles Schild stehen.

Je nachdem, ob bei einem Verstoß andere Verkehrsteilnehmer behindert werden, drohen hier Bußgelder bis zu 35 Euro.

Für Anwohner kann es sehr nervig und zeitraubend sein, wenn parkende Autos die eigene Ein-und Ausfahrt versperren. Auch bei einer Parkdauer von wenigen Minuten kann das Versperren einer Zufahrt zu einem Grundstück einen kleinen Verkehrsstau provozieren.

Allen Autofahrern muss also klar sein, dass vor Ein- und Ausfahrten nicht geparkt werden darf. Diese erkennt man in den meisten Fällen an einem abgesenkten Bordstein. Befindet sich eine Einfahrt in einer sehr schmalen Straßen, dann kann es sogar verboten sein, gegenüber der Einfahrt zu parken, da ansonsten herausfahrende Fahrzeuge behindert werden könnten.

Alle Punkte, die in § 12 Absatz 3 der StVO beschrieben werden, vermeiden die Behinderung anderer Fahrzeuge oder Personen. Anwohner sollen problemlos ihr Grundstück befahren und verlassen können. Ein Mitarbeiter der Stadt soll seine Arbeit erledigen können und sich nicht darüber ärgern müssen, dass ein Fahrzeug einen Schachtdeckel versperrt.

Auch Fahrzeuge sollen an Kreuzungen gefahrlos abbiegen können und keinen Unfall herbeiführen, weil ein parkendes Fahrzeug den Blick in die Straße versperrt.

  • Autobahnen und Kraftfahrstraßen:

Es sollte allen Autofahrern klar sein, dass es nicht erlaubt ist, auf einer Autobahn oder einer Kraftfahrstraße zu parken. Auch in Notfallbuchten und auf dem Pannenstreifen gilt ein absolutes Parkverbot. Hier darf nur in einem tatsächlichen Notfall gehalten werden. Geparkt werden darf hier dennoch nicht – der Fahrer darf sein Fahrzeug also nicht einfach stehen lassen.

Parken Sie auf einer Autobahn oder einer Kraftfahrstraße, kann das ein Bußgeld von 70 Euro und ein Punkt in Flensburg zur Folge haben.

  • Schwerbehinderten-Parkplätze:

Diese Parkplätze sind explizit für Personen mit einem gültigen Schwerbehindertenausweis reserviert. Selbstverständlich sind diese möglichst nah an dem jeweiligen Ziel platziert, damit eingeschränkte Personen nur eine kurze Strecke bewältigen müssen.

Dennoch geschieht es oft, dass Autofahrer diese Tatsache ausnutzen und sich auf einen Behindertenparkplatz stellen. Hier gilt für alle Fahrzeuge, die keinen Schwerbehinderten-Ausweis sichtbar hinter der Windschutzscheibe platziert haben, absolutes Parkverbot. Dieses Vergehen wird mit einem Bußgeld in Höhe von 35 Euro bestraft und verstößt zudem gegen Moral und Ethik.

Welches Bußgeld droht beim Falschparken?

Die Sanktion eines Vergehens beim Parken richtet sich meist danach, ob Verkehrsteilnehmer behindert wurden und wie lange das jeweilige Fahrzeug geparkt war. Kommt es zu einer Behinderung von Rettungsfahrzeugen, sieht der Gesetzgeber rot. Hier ist in beinah allen Fällen sofort ein Punkt in Flensburg fällig.

Parkverstoß Bußgeld Punkte
Parken an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich von scharfen Kurven, 35 Euro  
     
auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 Meter davor,    
     
bis zu 10 Meter vor Lichtzeichen, im Halteverbot, im eingeschränkten Halteverbot    
... mit Behinderung oder länger als eine Stunde 55 Euro  
... mit Behinderung und länger als eine Stunde 55 Euro  
Parken an Engstellen und dadurch Behinderung von Rettungsfahrzeugen 100 Euro 1
Versperren von Feuerwehrzufahrten 55 Euro  
... mit Behinderung von Einsatzfahrzeugen 100 Euro 1
Parken an Stellen, wo das Halteverbot gilt 25 Euro  
... mit Behinderung 40 Euro  
... über eine Stunde 40 Euro  
... über eine Stunde mit Behinderung 55 Euro  
Parken auf Geh- oder Radwegen 55 Euro  
... mit Behinderung 70 Euro 1
... über eine Stunde 70 Euro 1
... über eine Stunde mit Behinderung 80 Euro 1
.. über eine Stunde mit Sachbeschädigung 100 Euro 1
Parken in zweiter Reihe 55 Euro  
... mit Behinderung 80 Euro 1
... mit Gefährdung 90 Euro 1
... mit Sachbeschädigung 110 Euro 1
... länger als 15 Minuten 85 Euro 1
... zusätzlich mit Behinderung 95 Euro 1
Parken auf Sperrflächen 25 Euro  
... mit Behinderung 25 Euro  
... über 15 Minuten 30 Euro  
... über 15 Minuten mir Behinderung 35 Euro  
Unzulässiges Parken in verkehrsberuhigten Zonen 10 Euro  
... mit Behinderung 15 Euro  
... länger als 3 Stunden 20 Euro  
... zusätzlich mit Behinderung 30 Euro  
Parken an einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder unter Überschreiten der erlaubten Höchstparkdauer    
... bis zu 30 Minuten 20 Euro  
... bis zu 1 Stunde 25 Euro  
... bis zu 2 Stunden 30 Euro  
... bis zu 3 Stunden 35 Euro  
... über 3 Stunden 40 Euro  
Nicht platzsparend geparkt 10 Euro  
Parklücke einem Berechtigten weggenommen 10 Euro  
Parken in Fußgängerbereichen oder anderen Verbotszonen (PKW) 55 Euro  
... mit Behinderung oder länger als 3 Stunden 70 Euro  
Parken oder Abstellen eines Fahrzeuges mit Versperren d. Abfahrtsweges eines anderen Fahrzeuges 20 Euro  
Unzulässiges Parken auf Parkplätzen für E-Fahrzeuge 55 Euro  
Unzulässiges Parken auf Carsharing-Parklätzen 55 Euro  
Unzulässiges Parken auf Schwerbehinderten-Parkplätzen 55 Euro  
Parken auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen 70 Euro 1

Gibt es unterschiedliche Parkverbote für einzelne Fahrzeugtypen?

§ 12 Absatz 4 StVO sieht besondere Parkverbote für LKW und Anhänger mit über zwei Tonnen zulässiger Gesamtmasse vor. Zudem gilt die Regel, dass Lastkraftwagen nicht während der Nachtruhe in Wohngebieten parken dürfen.

Eine ähnliche Regel gilt in Bereichen von Kliniken, Rehabilitationszentren oder Erholungsgebieten. Auch hier sollen Anwohner, Kranke und Urlauber vor der Lärmbelastung geschützt werden.

Auf Autobahnraststätten gibt es außerdem spezielle Parkplätze für LKW und Fahrzeuge mit Anhängern. Diese sind besonders lang konzipiert, sodass große Fahrzeuge hier parken können. Diese Parkplätze sind für Lastkraftwagen reserviert. Ein PKW darf hier also nicht stehen. Hier würde ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro anfallen, da Sie diese Parklücke einem Berechtigten weggenommen haben.

PARKVERSTOSS
BUSSGELD

Parken in einem geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten

mit einem Kraftfahrzeug über 7,5 Tonnen des zulässigen Gesamtgewichtes

oder einem Anhänger über 2 Tonnen des zulässigen Gesamtgewichtes

30 Euro
Länger als zwei Wochen Anhänger ohne Zugfahrzeug geparkt 20 Euro

Es gibt weitere Parkplätze, die für bestimmte Fahrzeugtypen reserviert sind, oder auf denen bestimmte Fahrzeuge nicht parken dürfen. Findet sich also ein Parkplatz-Schild mit einem PKW unterhalb, dann ist es für alle anderen Fahrzeugtypen verboten, hier zu parken.

Die gleiche Regel gilt für speziell ausgeschilderte Motorradparkplätze. Auf vielen großen Parkplätzen finden sich außerdem bestimmte Bereiche, die für Wohnmobile und Wohnwägen reserviert sind.

An welche Verhaltensregeln muss ich mich beim Parken halten?

Bei der Suche nach einem Parkplatz kann ein Krieg zwischen Parkplatzsuchenden ausbrechen. Daher gibt es ein paar Verhaltensregeln, die jedem Autofahrer bekannt sein sollten. Diese regeln das Verhalten beim Parken, damit auch diese Situationen friedvoll ablaufen.

Frauenparkplätze

Es gibt Parkplätze, die bestimmten Personengruppen vorbehalten sind. Auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz dürfen also nur Personen parken, die einen Schwerbehinderten-Ausweis vorzeigen können.

Dies gilt jedoch nicht für Frauenparkplätze. In beinah allen Tiefgaragen und Einkaufszentren finden sich ausgeschilderte Frauen- oder Familienparkplätze, die in vielen Fällen extra breit sind und sich nah am Ausgang befinden.

Für solche Parkplätze gibt es jedoch kein Gesetz – auch Männern dürften hier also parken. Jedoch sollten Sie als Mann diese Parkplätze meiden und ihn aus Höflichkeit den Frauen oder Familien frei lassen.

Vorrang bei der Parkplatzsuche

Ein passender Parkplatz ist erspäht, doch da nähert sich auch schon ein weiterer Parkplatzsuchender, der es ebenfalls auf diesen Parkplatz abgesehen hat. Schnell kann hier ein Hupkonzert ausbrechen, wenn sich ein Autofahrer nicht an die Regeln hält.

Hier gilt selbstverständlich, dass derjenige Autofahrer Vorrecht auf den Parkplatz hat, der zuerst in der Nähe war. Kommen zwei Suchende jedoch parallel an, dann gilt, dass derjenige den Parkplatz nehmen darf, der in Fahrtrichtung einfährt.

Auch bei der Parkplatzsuche gilt noch, dass der Gegenverkehr Vorfahrt hat. In anderen Fällen kann die "Rechts vor links"- Regel angewandt werden.

 

Reservierung von Parkplätzen

Markieren Sie Ihren privaten Parkplatz mit einem entsprechenden Schild, dann dürfen Sie das. Jedoch ist es verboten, Ihre Ehefrau oder Kinder aus dem Auto zu schicken und Ihnen einen öffentlichen Parkplatz zu reservieren, während Sie noch schnell drehen, um in die Lücke einfahren zu können.

Auch einen Gegenstand auf einem Parkplatz abzustellen, verschafft Ihnen keineswegs ein Vorrecht. Das Reservieren von Parkplätzen ist nicht erlaubt. Möchte ein weiterer Autofahrer an dieser Stelle einparken, dann müssen Sie das zulassen.

Platzsparendes Parken

Es ist nicht gesetzlich festgelegt, wie viel Platz Sie zu dem Fahrzeug vor Ihnen freilassen müssen. Auch gibt es keine Regel, die besagt, wie groß oder klein der Abstand zum Bordstein sein muss. Jedoch gilt, dass Sie Ihr Fahrzeug möglichst platzsparend parken müssen.

Ihr parkendes Auto darf also nicht unnötigen Platz verschwenden, es dürfen keine zwei Parkplätze in Anspruch genommen werden und andere Verkehrsteilnehmer dürfen ebenfalls nicht behindert werden. Hält sich ein Fahrzeughalter nicht daran, dann kann ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro verlangt werden.

Parkausweis und Parkschein

Ein Nachweis der Parkerlaubnis, sei es ein Parkausweis, Parkschein oder eine Parkscheibe muss so im Fahrzeuginneren platziert werden, dass dieser auf Anhieb zu erkennen ist.

Finden Sie keinen funktionierenden Parkautomat und ist der nächste nicht in fußläufiger Entfernung, dann ist es Ihnen erlaubt, kostenfrei zu parken. In einem solchen Fall sollten Sie eine Parkscheibe ins Auto legen, da Sie sich an die maximal erlaubte Parkdauer halten müssen.

Häufige Fragen zum Thema "Parkverbot"

Es ist verboten, auf Geh- oder Radwegen zu parken. Jedoch gibt es ein Schild, das erlaubt, mit zwei Reifen auf einem solchen Weg zu stehen. Gilt nun dieses Schild, muss dennoch darauf geachtet werden, ob sich auf dem ausgeschilderten Weg ein Schachtdeckel befindet. Dieser muss in jedem Fall freigehalten werden. Es muss in manchen Fällen also sehr gut darauf geachtet werden, ob nun ein Parkverbot gilt oder nicht.

Parken Sie Ihr Fahrzeug an einer Stelle, wo ein Parkverbot gilt, können Sie abgeschleppt werden. Stellen Sie Ihr Fahrzeug im absoluten Halteverbot ab, braucht es nicht einmal eine Behinderung, damit der Abschleppdienst geholt werden darf.

Die Kosten für das Abschleppen müssen vom Fahrzeughalter getragen werden. Ruft ein Ordnungshüter den Abschleppdienst, richten sich die Kosten nach der kommunalen Gebührenordnung. Ruft dagegen eine Privatpersonen einen Abschlepper, dann müssen Sie die Summe entrichten, die Ihnen das jeweilige Unternehmen nennt.

Parken Sie Ihr Fahrzeug an einer Stelle, wo ein Parkverbot gilt, können Sie abgeschleppt werden. Stellen Sie Ihr Fahrzeug im absoluten Halteverbot ab, braucht es nicht einmal eine Behinderung, damit der Abschleppdienst geholt werden darf.

Die Kosten für das Abschleppen müssen vom Fahrzeughalter getragen werden. Ruft ein Ordnungshüter den Abschleppdienst, richten sich die Kosten nach der kommunalen Gebührenordnung. Ruft dagegen eine Privatpersonen einen Abschlepper, dann müssen Sie die Summe entrichten, die Ihnen das jeweilige Unternehmen nennt.

Wir prüfen kostenfrei, ob sich in Ihrem Fall ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt. Unsere Experten im Verkehrsrecht melden sich unverbindlich und kurzfristig mit einer ehrlichen Ersteinschätzung bei Ihnen. Erst im Anschluss entscheiden Sie, ob Sie gegen Ihren Bußgeldbescheid vorgehen möchten. Bis dahin entstehen Ihnen keinerlei Kosten.