In welchen Bereich gilt sonst noch ein Parkverbot?
Innerorts darf in den meisten Fällen auf Vorfahrtsstraßen geparkt werden. Jedoch gilt für Vorfahrtsstraße, die sich außerhalb geschlossener Ortschaften befinden, meist ein Parkverbot auf der gesamten Länge.
- Schmale Straßen mit einseitiger Fahrstreifenbegrenzung:
Befindet sich auf einer Seite der Fahrbahn eine durchgezogene Linie, dann muss beim Parken darauf geachtet werden, dass sich mindestens 3 Meter zwischen Ihnen und den vorbeifahrenden Autos befinden.
Es ist auch verboten, an Haltestellen für Busse oder Trambahnen zu parken. Vor und nach der Haltestelle gilt für jeweils 15 Meter ein Parkverbot.
Diese Schilder warnen vor Bahnübergängen und Schienenbereichen. Innerorts gilt 5 Meter vor dem Andreaskreuz ein Parkverbot, außerorts ist das Parken 50 Meter vor dem Schild verboten.
Bei Vertoß werden hier Bußgelder zwischen 25 und 35 Euro fällig.
Diese Bereiche sollen Fußgänger und Fahrradfahrer schützen. Daher ist es hier strikt verboten, zu parken. Auch ist es nicht erlaubt, mit zwei Reifen auf dem Bordstein zu stehen. Selbst wenn Fußgänger und Fahrradfahrer noch passieren können, gilt das bereits als Behinderung. In wenigen Fällen kann das Parken auf dem Bordstein jedoch erlaubt werden. Dafür muss allerdings ein spezielles Schild stehen.
Je nachdem, ob bei einem Verstoß andere Verkehrsteilnehmer behindert werden, drohen hier Bußgelder bis zu 35 Euro.
Für Anwohner kann es sehr nervig und zeitraubend sein, wenn parkende Autos die eigene Ein-und Ausfahrt versperren. Auch bei einer Parkdauer von wenigen Minuten kann das Versperren einer Zufahrt zu einem Grundstück einen kleinen Verkehrsstau provozieren.
Allen Autofahrern muss also klar sein, dass vor Ein- und Ausfahrten nicht geparkt werden darf. Diese erkennt man in den meisten Fällen an einem abgesenkten Bordstein. Befindet sich eine Einfahrt in einer sehr schmalen Straßen, dann kann es sogar verboten sein, gegenüber der Einfahrt zu parken, da ansonsten herausfahrende Fahrzeuge behindert werden könnten.
Alle Punkte, die in § 12 Absatz 3 der StVO beschrieben werden, vermeiden die Behinderung anderer Fahrzeuge oder Personen. Anwohner sollen problemlos ihr Grundstück befahren und verlassen können. Ein Mitarbeiter der Stadt soll seine Arbeit erledigen können und sich nicht darüber ärgern müssen, dass ein Fahrzeug einen Schachtdeckel versperrt.
Auch Fahrzeuge sollen an Kreuzungen gefahrlos abbiegen können und keinen Unfall herbeiführen, weil ein parkendes Fahrzeug den Blick in die Straße versperrt.
- Autobahnen und Kraftfahrstraßen:
Es sollte allen Autofahrern klar sein, dass es nicht erlaubt ist, auf einer Autobahn oder einer Kraftfahrstraße zu parken. Auch in Notfallbuchten und auf dem Pannenstreifen gilt ein absolutes Parkverbot. Hier darf nur in einem tatsächlichen Notfall gehalten werden. Geparkt werden darf hier dennoch nicht – der Fahrer darf sein Fahrzeug also nicht einfach stehen lassen.
Parken Sie auf einer Autobahn oder einer Kraftfahrstraße, kann das ein Bußgeld von 70 Euro und ein Punkt in Flensburg zur Folge haben.
- Schwerbehinderten-Parkplätze:
Diese Parkplätze sind explizit für Personen mit einem gültigen Schwerbehindertenausweis reserviert. Selbstverständlich sind diese möglichst nah an dem jeweiligen Ziel platziert, damit eingeschränkte Personen nur eine kurze Strecke bewältigen müssen.
Dennoch geschieht es oft, dass Autofahrer diese Tatsache ausnutzen und sich auf einen Behindertenparkplatz stellen. Hier gilt für alle Fahrzeuge, die keinen Schwerbehinderten-Ausweis sichtbar hinter der Windschutzscheibe platziert haben, absolutes Parkverbot. Dieses Vergehen wird mit einem Bußgeld in Höhe von 35 Euro bestraft und verstößt zudem gegen Moral und Ethik.