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Das Fahrtenbuch - Inhalt, Vorlage & Einspruch

  • Kann der geblitzte Fahrer nicht identifiziert werden, ist die Polizei auf Infos des Fahrzeughalters angewiesen.
  • Verweigert der Fahrer zu kooperieren, kann ein Fahrtenbuch zum Einsatz kommen.
  • Ein Fahrtenbuch kann oder muss geführt werden, wenn mehrere Fahrer mit einem Fahrzeug regelmäßig fahren.

 

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Was ist ein Fahrtenbuch?

Ein Fahrtenbuch kann oder muss geführt werden, wenn mehrere Fahrer mit einem Fahrzeug regelmäßig fahren. Die Pflicht ist jedoch nur vorhanden, wenn eine Behörde eine Fahrtenbuchauflage angeordnet hat.

Die Dokumentation der Fahrten hilft dabei, den Überblick zu behalten und eventuell begangene Verkehrsvergehen zuordnen zu können. Ein Fahrtenbuch kann auch für mehrere Fahrzeuge geführt werden. Handelt es sich beispielsweise um ein Unternehmen, das seinen Mitarbeitern einen firmeneigenen Fuhrpark zur Verfügung stellt, kann ein Fahrtenbuch hilfreich sein.

Bei jedem Fahrtantritt muss ein Eintrag in das Fahrtenbuch vorgenommen werden. Ist die Fahrt beendet, muss das ebenfalls im Fahrtenbuch vermerkt werden, sodass der Zeitraum der Fahrt klar ersichtlich ist und auch von anderen Personen nachvollzogen werden kann.

Im Fahrtenbuch müssen folgende Angaben festgehalten werden:

  • Beginn der Fahrt: Uhrzeit, Datum
  • Ende der Fahrt: Uhrzeit, Datum
  • Persönliche Informationen des Fahrers: Name, Anschrift
  • Kennzeichen des betreffenden Fahrzeugs

Jeder Eintrag muss zudem mit der Unterschrift des Fahrers versehen sein. Ein Fahrtenbuch kann freiwillig geführt werden, um eine übersichtliche Dokumentation der Fahrzeugnutzung zu haben, es kann jedoch auch von einer Behörde angeordnet werden. In diesem Fall besteht eine Pflicht, ein Fahrtenbuch sorgfältig zu führen. Die Behörde kann überprüfen, ob und wie Fahrten dokumentiert werden und bei Missachtung ein Bußgeld aussprechen.

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Wann droht eine Fahrtenbuchauflage?

Bei einer begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem Rotlichtverstoß wird häufig ein Foto vom Fahrer des Wagens aufgenommen. Über das Kennzeichen kann der Fahrzeughalter ermittelt werden, der gebeten wird, sich zu dem Vergehen zu äußern. Hierfür wird meist ein Anhörungs- und Zeugenfragebogen verschickt, über den sich der Fahrzeughalter zum Verkehrsverstoß äußern kann. Sind Fahrer und Fahrzeughalter nicht identisch, kann der Halter das mitteilen.

Die Person, auf die das Auto zugelassen ist, hat jedoch keine direkte Pflicht, sich dazu zu äußern, wer den Verkehrsverstoß begangen hat. Handelt es sich bei dem Täter um Angehörige, kann der Fahrzeughalter die Aussage verweigern und nicht zur Nennung des Fahrers gezwungen werden.

Hat jedoch eine nicht verwandte Person das Auto genutzt, dann muss der Fahrzeughalter auch ohne Fahrtenbuch zwei Wochen vor der Ordnungswidrigkeit noch nachvollziehen können, wer mit seinem Auto gefahren ist. Kann der Fahrzeughalter jedoch keinen Namen nennen, geht die Polizei von verweigerten Mithilfe aus. Das ist für die Behörden ein Grund, eine Fahrtenbuchauflage anzuordnen.

Auch die folgenden Vergehen rechtfertigen bereits eine Fahrtenbuchauflage:

  • Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 20 km/h
  • erstmalige Überschreitung um 27 km/h bei einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h
  • Geschwindigkeitsüberschreitung um 30 km/h innerhalb einer Ortschaft

Kam es bereits vermehrt zu Verstößen mit dem gleichen Fahrzeug, denen kein Fahrer zugeordnet werden konnte, hat die Behörde ebenfalls die Möglichkeit, eine Fahrtenbuchauflage auszusprechen.

Damit soll vermieden werden, dass es erneut zu einem Verkehrsvergehen kommt, dessen Aufklärung erfolglos bleibt. Denn bei der Führung eines Fahrtenbuchs kann jede Fahrt des Autos eindeutig nachvollzogen werden. Die Polizei müsste also nur in das Fahrtenbuch schauen und wüsste, wer zum besagten Zeitpunkt mit dem Fahrzeug gefahren ist.

An wen richtet sich die Fahrtenbuchauflage?

Wird eine Pflicht ausgesprochen, ein Fahrtenbuch für alle Fahrten zu führen, dann gilt diese für den Halter des Fahrzeugs. Die Fahrtenbuchauflage ist immer eine Konsequenz dafür, dass der Fahrzeughalter nicht geholfen hat, den eigentlichen Fahrer zu identifizieren.

Gibt der Fahrer an, ein ihm Unbekannter sei gefahren, kann die Polizei kein Fahrtenbuch anordnen, da die Ermittlung zwar erfolglos blieb, aber kooperiert wurde. Die Polizei berücksichtigt also jeden Hinweis des Fahrzeughalters und ordnet nur eine Fahrtenbuchauflage an, wenn all diese Fragen mit "nein" beantwortet wurden:  

  • Hat der Fahrzeughalter Angaben zu einem möglichen Fahrer gemacht?
  • Nannte der Halter einen Kreis von möglichen Fahrern?
  • Hat der Fahrzeughalter aktiv bei der Täterfeststellung geholfen, indem er im Täterkreis nachgefragt hat?

Ein Fahrzeughalter kann nicht für ein Verkehrsvergehen bestraft werden, das ein anderer Fahrer verübt hat. Jedoch duldet es die Polizei nicht, das ein Fahrzeughalter nicht darüber informiert ist, wer mit seinem Auto fährt und Verkehrsvergehen begeht, denn der Fahrzeughalter kann dennoch haftbar gemacht werden.

Daher ist die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist, verantwortlich dafür, dass ein Fahrtenbuch sorgfältig geführt wird. Selbstverständlich ist hierfür auch die Kooperation aller anderen Fahrer des Fahrzeugs notwendig. Etwaige Strafen oder Konsequenzen richten sich jedoch immer nur an den Fahrzeughalter.

Wie lange muss ein Fahrtenbuch geführt werden?

Nach § 31a Straßenverkehrszulassungsordnung (StZVO) darf eine zuständige Behörde die Auflage anordnen, ein Fahrtenbuch zu führen. Hierbei gibt es jedoch keinen festgelegten Zeitraum, über den alle Fahrten vermerkt werden müssen.

In den meisten Fällen verlangen die Behörden, einige Monate lang ein Fahrtenbuch zu führen. Die Dauer der Auflage richtet sich jedoch nach der Schwere des Vergehens.

  • Maximal 6 Monate: Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die 1 Punkt in Flensburg nach sich gezogen hätte

bis zu

  • 24 Monate: Bei einem groben Rotlichtverstoß

Jedoch ist es ebenfalls möglich, zu einer mehrjährigen oder sogar dauerhaften Fahrtenbuchauflage verpflichtet zu werden. Dies passiert jedoch nur, wenn ein grobes Verkehrsvergehen begangen wurde und anschließend die Fahrtenbuchauflage mehrfach vernachlässigt oder missachtet wurde.

Bewahren Sie Ihr Fahrtenbuch gut auf!

Es kann ebenfalls eine Strafe drohen, wenn das Fahrtenbuch nicht lange genug aufgehoben worden oder verloren gegangen ist. Nach Ende der Frist für die Fahrtenbuchauflage müssen die Notizen nämlich noch mindestens 6 Monate lang bewahrt werden. Auch hier kann eine Verlängerung der Auflage drohen, wenn das Fahrtenbuch weggeworfen wurde, bevor die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist.

Was droht mir, wenn ich der Fahrtenbuchauflage nicht nachkomme?

In der Straßenverkehrsordnung ist geregelt, dass die Behörde, die die Fahrtenbuchauflage angeordnet hat, in unregelmäßigen Abständen Einsicht in das Buch verlangen kann. Wurden alle Fahrten sorgfältig notiert, ist die Behörde zufrieden. Ist dies jedoch nicht der Fall, kann das ein Bußgeld nach sich ziehen.

Dieses beginnt bei 100 Euro und richtet sich nach der Schwere der Nachlässigkeit. Wurde darauf verzichtet, ein Fahrtenbuch zu führen, dann kann dies nicht erneut angeordnet werden. Jedoch kann eine Verlängerung der Frist ausgesprochen werden.

Es wird zudem davon abgeraten, Einträge über einen längeren Zeitraum nachzutragen. Das kann sehr unschöne Konsequenzen nach sich ziehen.

Wir prüfen kostenfrei, ob sich in Ihrem Fall ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt. Unsere Experten im Verkehrsrecht melden sich unverbindlich und kurzfristig mit einer ehrlichen Ersteinschätzung bei Ihnen. Erst im Anschluss entscheiden Sie, ob Sie gegen Ihren Bußgeldbescheid vorgehen möchten. Bis dahin entstehen Ihnen keinerlei Kosten.

Kann ich die Fahrtenbuchauflage umgehen?

Eine Fahrtenbuchauflage ist eine verpflichtende Anordnung einer Behörde und kann nicht wirklich umgangen werden. Wer einfach die Auflage missachtet und keine Notizen zu den einzelnen Fahrten macht, dem droht ein hohes Bußgeld und eine Verlängerung der Fahrtenbuchpflicht.

Es finden sich Seiten im Internet, die empfehlen, das Fahrzeug einfach auf einen anderen Halter umzumelden – denn die Auflage ist nicht an ein bestimmtes Fahrzeug, sondern an eine Person gekoppelt. Jedoch ist auch das nicht wirklich effektiv. Zwar fällt die Pflicht weg, das Fahrtenbuch zu führen, die Strafe kann dennoch verhängt werden. Denn zum Zeitpunkt der Anordnung war der ehemalige Fahrzeughalter noch Verantwortlicher und kann auch nach Halterwechsel noch zur Rechenschaft gezogen werden.

Kann ich Einspruch gegen die Fahrtenbuchauflage einlegen?

Der Fahrzeughalter hat jedoch die Möglichkeit, Einspruch gegen die Fahrtenbuchauflage einzulegen. Bei gutem Grund kann das Erfolg haben, jedoch ist es meist notwendig und empfehlenswert, einen Anwalt für Verkehrsrecht zu Rate zu ziehen.

Personen ohne juristische Vorkenntnisse kennen meist nicht die richtigen Argumente, um einen erfolgreichen Einspruch zu erkämpfen. Oft kann hier mit einer nicht vorhandenen Verhältnismäßigkeit argumentiert werden, die jedoch hinreichend begründet werden muss.