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Diese Sonderrechte gelten für Polizei & Co. im Straßenverkehr

  • Für bestimmte Berufsgruppen gelten Sonderrechte im Straßenverkehr.
  • Nur bei Erfüllung zweier Bedingungen kann man sich auf Sonderrechte berufen.
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Wie werden Sonder­rechte im Straßen­verkehr definiert?

Einige Personengruppen, wie Polizist:innen oder Rettungskräfte, können von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) unter bestimmten Voraussetzungen befreit werden. Dieser Umstand ist in §35 der StVO geregelt. Jedoch gilt stets die Sorgfaltspflicht und Sonderrechte dürfen „nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ genutzt werden.

Die vordefinierten Personen dürfen gegen die Straßenverkehrs-Ordnung verstoßen, wenn ihnen Sonderrechte zugesprochen wurden. Während der Befreiung von der StVO darf es zu keiner Schädigung kommen, jedoch ist die juristische Meinung hier nicht eindeutig und teilweise schwer überschaubar.

Nutzen die befähigten Personengruppen Sonderrechte während der Ausübung ihrer beruflichen Pflichten, muss stets die die Verkehrslage und die zu bewältigende Aufgabe in puncto Verhältnismäßigkeit gegeneinander abgewogen werden.

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“Bahn frei?” – Nein!

Sonderrechte befreien Personen von den Vorschriften der StVO, räumen ihnen jedoch erstmal keine zusätzlichen Rechte ein. Beim Wegerecht handelt es sich nach § 38 der StVO um ein spezielles Sonderrecht, das nur unter ganz bestimmten Bedingungen genutzt werden darf. Aktivieren Einsatzfahrzeuge Blaulicht und Einsatzhorn in Kombination, gilt Wegerecht und alle anderen Verkehrsteilnehmer müssen diesem Fahrzeug Platz machen. Wegerecht wird nur erteilt, „um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten“.

Wann dürfen Sonder­rechte im Straßen­verkehr genutzt werden?

Die in § 35 der StVO genannten Gruppen werden jedoch nicht pauschal und immer von der Straßenverkehrs-Ordnung befreit. Nur bei Erfüllung zweier Bedingungen kann sich auf Sonderrechte berufen bzw. können diese erteilt werden.

  • Erfüllung hoheitlicher Auf­gaben

Bundeswehr und -polizei, Feuerwehr, Polizei, Zolldienst und Katastrophenschutz können laut § 35 der StVO bei der Ausübung hoheitlicher Aufgaben Sonderrechte in Anspruch nehmen. Finden Fahrten im Rahmen der gesetzlichen oder rechtlichen Aufgaben statt, kann eine Befreiung von der Straßenverkehrs-Ordnung erfolgen. Hierbei handelt es sich nicht nur um Einsatzfahrten – auch Übungsfahrten zählen zu den hoheitlichen Aufgaben.

  • Dringende Geboten­heit

Solange hoheitliche Aufgaben unter Berücksichtigung der Straßenverkehrs-Ordnung erfüllt werden können, dürfen keine Sonderrechte im Straßenverkehr in Anspruch genommen werden. Würde jedoch verkehrsrechtskonformes Verhalten den Ausgang eines Einsatzes entscheidend verändern – also gefährden oder potentiell sogar vereiteln – kommt es durch die Sonderrechte zu einer Befreiung von der Straßenverkehrs-Ordnung.

Videonachfahrsysteme durch Sonder­rechte möglich

Temposünder können von stationären und mobilen Blitzer erwischt werden. Heutzutage sind jedoch auch sogenannte Videonachfahrsysteme im Einsatz. Diese sind in Zivilfahrzeuge installiert und werden von Verkehrsbeamt:innen während der Fahrt bedient. Damit die Polizei Raser verfolgen und zur Rede stellen kann, gibt es die Befreiung von der StVO. Während der Verfolgung gelten Sonderrechte für die Fahrzeugführer:innen, da diese sonst für Geschwindigkeitsüberschreitungen belangt werden könnten.

Wer darf welche Sonder­rechte im Straßen­verkehr nutzen?

Die Liste an Gruppen, denen der § 35 der StVO Sonderrechte einräumt, ist zwar lang, jedoch haben nicht alle die gleichen Rechte.

Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei und der Zolldienst dürfen gegen die Verordnungen der StVO verstoßen, wenn es notwendig ist, um ihre rechtlich oder gesetzlich bestimmten Aufgaben zu erfüllen. Hierbei gibt es auch keine Ausnahmen, wobei stets die Sorgfaltspflicht beachtet werden muss.

Auch Rettungsfahrzeuge können von Sonderrechten im Straßenverkehr Gebrauch machen, wenn „höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden”.

Fahrzeuge der Müllabfuhr, der Straßenreinigung und des Straßenbaus haben nur eingeschränkte Sonderrechte. Alle durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichneten Fahrzeuge dürfen „auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten”.

Angestellten der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn kann auch auf Anfrage erlaubt werden, dass sie „auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten” dürfen.

Briefträger:innen und Paketbot:innen dürfen von ihren eingeschränkten Sonderrechten Gebrauch machen, indem sie Fußgängerzonen zu jeder Zeit zur Auslieferung von Post und Paketen mit ihren Fahrzeugen befahren dürfen.