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Bußgeldkatalog für Fußgänger

  • Personen, die zu Fuß unterwegs sind, können bei Verkehrsdelikten nach dem Bußgeldkatalog bestraft werden.
  • Fußgänger:innen sind im gleichen Maße wie motorisierte Verkehrsteilnehmer:innen an die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gebunden.
  • In der Regel haben zu Fuß Gehende höchstens ein geringes Bußgeld zu befürchten.

 

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Gibt es einen extra Bußgeldkatalog für Fußgänger:innen?

Fußgänger:innen werden ebenfalls als Teil des Straßenverkehrs gezählt. Sie gehören zu den nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer:innen und können daher auch für Verkehrsverstöße bestraft werden. Bußgelder für Verkehrsdelikte, die zu Fuß begangen wurden, finden sich ebenfalls im regulären Bußgeldkatalog. Denn Fußgänger:innen machen den zweitgrößten Anteil – nach motorisiertem Individualverkehr – am gesamten Verkehrsaufkommen aus.

Viele Bußgelder bzw. Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung sind dafür konzipiert, um Fußgänger:innen zu schützen. So wird das Verhalten motorisierter Verkehrsteilnehmer:innen, welches Fußgänger:innen oder Radfahrer:innen gefährdet, sehr streng bestraft. Auch wurden im Verkehrsraum bewusst Schutzzonen, wie Gehwege, geschaffen, um den motorisierten Verkehr von Fußgänger:innen und unsicheren Radfahrer:innen zu trennen.

Wir prüfen kostenfrei, ob sich in Ihrem Fall ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt. Unsere Experten im Verkehrsrecht melden sich unverbindlich und kurzfristig mit einer ehrlichen Ersteinschätzung bei Ihnen. Erst im Anschluss entscheiden Sie, ob Sie gegen Ihren Bußgeldbescheid vorgehen möchten. Bis dahin entstehen Ihnen keinerlei Kosten.

Gegen welche Regeln können Fußgänger:innen laut Bußgeldkatalog verstoßen?

Fußgänger:innen sind im gleichen Maße wie motorisierte Verkehrsteilnehmer:innen an die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gebunden. So ist es für alle verpflichtend, Lichtzeichen zu beachten – es darf also auch nicht über eine rote Ampel gelaufen werden. Auch gefährdendes Verhalten gegenüber anderen Personen im Straßenverkehr kann eine hohe Strafe nach sich ziehen. Da die meisten Inhalte der StVO für den motorisierten Verkehr auf der Straße konzipiert sind, wurde Fußgänger:innen ein eigener Paragraph gewidmet, der genau beschreibt, wie ein korrektes Verhalten im Straßenverkehr auszusehen hat.

Der § 25 der Straßenverkehrs-Ordnung schreibt Fußgänger:innen vor,

  • die Gehwege zu nutzen.

„Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.”

  • die Fahrbahn zu nutzen, wenn Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitgeführt werden.

Die Fahrbahn muss genutzt werden, „wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.”

  • die Fahrbahn auf kürzestem Wege zu überschreiten.

„Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.”

  • Absperrung nicht zu überschreiten.

„Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.”

  • Gleisanlagen nur an bestimmten Stellen zu betreten.

„Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.”

Wird Ihnen ein Vergehen zu Fuß vorgeworfen? Viele Bußgeldbescheide werden unrechtmäßig ausgestellt und können angefochten werden. Übermitteln Sie uns alle wichtigen Informationen über unser kostenfreies Online-Formular und wir prüfen Ihren Bescheid für Sie.

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Welches Bußgeld droht Fußgänger:innen laut Bußgeldkatalog?

In der Regel haben zu Fuß Gehende höchstens ein geringes Bußgeld zu befürchten. Lediglich das Überqueren eines Bahnübergangs trotz geschlossener Schranke kann Fußgänger:innen teuer zu stehen kommen. Zudem droht hier auch ein Punkt in Flensburg. Zeigen Fußgänger:innen jedoch aggressives Verhalten, sind Wiederholungstäter:innen oder unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen, kann die Strafe auch deutlich drastischer ausfallen.

Diese Strafe sind im Bußgeldkatalog für Fußgänger:innen enthalten:

VERSTOSS GELD­BUSSE IN EUR PUNKTE    
Missachtung des § 25 StVO        
… mit Gefähr­dung 5      
… mit Un­fall 10      
Miss­ach­tung einer roten Am­pel 5      
... mit Un­fall 10      
Verbots­widrig eine Ab­sper­rung über­stiegen 5      
... mit Un­fall 10      
Ohne vor­sorg­liche Maß­nah­men getrof­fen zu haben, dass andere nicht gefähr­det sind, trotz­dem am Verkehrs­geschehen teil­genom­men, obwohl geis­tige und/oder körper­liche Mängel vor­handen waren 5      
… dies zuge­lassen (als verant­wortliche Person) 25      
Nicht­beach­tung des Halte­gebots bzw. des Zei­chens eines Poli­zis­ten 5      
Betre­ten oder Über­schrei­ten einer Auto­bahn 10      
Überschreiten bzw. Betre­ten einer Kraft­fahr­straße an einem Be­reich, der nicht für Fuß­gänger vor­gesehen ist 10      
Betre­ten der Fahr­bahn, obwohl Seiten­streifen oder Geh­weg vor­han­den ist 5      
Nicht am linken Fahr­bahn­rand gelau­fen, obwohl Sie sich außer­halb einer Ort­schaft befan­den 5      
Un­nötige Behin­derung des Fahr­ver­kehrs in einem verkehrs­beruhig­ten Bereich 5      
Überqueren eines Bahnübergangs trotz geschlossener Schranken/Halbschranken 350 1    

Können Fußgänger:innen nach dem Bußgeldkatalog auch Punkte in Flensburg erhalten?

Grundsätzlich kann Fußgänger:innen in Deutschland nach einem Verkehrsvergehen eine Punktestrafe drohen. Dies geschieht jedoch nur, wenn ein Bahnübergang trotz geschlossener Schranke überquert wird. In allen anderen Delikten, die zu Fuß begangen werden können, droht maximal ein Bußgeld.

Grundsätzlich beschränkt sich das Flensburger Punkteregister jedoch nicht auf Führerscheininhaber:innen. In Deutschland kann jede:r ab dem 12. Lebensjahr mit einer Punktestrafe belegt werden. Um eine Fahrerlaubnis zu erhalten, wird die Höhe der Punkte in Flensburg abfragt. Dies kann dazu führen, dass der Erhalt des Führerscheins verweigert wird, wenn sich bereits zu Fuß oder auf dem Fahrrad zu viele Punkte angesammelt haben.

 

Ich möchte direkt Einspruch einlegen ohne kostenlose Ersteinschätzung – geht das?

Wenn Sie die kostenlose Ersteinschätzung überspringen möchten, weil Sie sofort loslegen wollen, dann können Sie uns auch direkt beauftragen. Das geht ganz bequem und einfach über unser Online-Formular. Sollten wir nach der Prüfung Ihres Falles Chancen für das Verfahren gegenüber der Behörde erkennen, werden wir für Sie fristgerecht den Einspruch einlegen, Ihre Akte beantragen, diese juristisch prüfen und gegen den Bußgeldbescheid weiter vorgehen. Das Ziel ist es, Sie gegen den Ordnungswidrigkeitenvorwurf zu verteidigen und das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen.

Sollten wir nach der Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass ein Vorgehen in Ihrem Fall nicht sinnvoll wäre, teilen wir Ihnen dies mit und Ihnen entstehen keine Kosten.

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