Bußgeldkatalog für Fußgänger
Viele Vorschriften existieren, um Fußgänger:innen vor motorisierten Verkehrsteilnehmer:innen zu schützen. Jedoch können auch Personen, die zu Fuß unterwegs sind, bei Verkehrsdelikten nach dem Bußgeldkatalog bestraft werden. Erfahren Sie hier, wann Fußgänger:innen sogar Punkte in Flensburg drohen.
Gibt es einen extra Bußgeldkatalog für Fußgänger:innen?
Fußgänger:innen werden ebenfalls als Teil des Straßenverkehrs gezählt. Sie gehören zu den nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer:innen und können daher auch für Verkehrsverstöße bestraft werden. Bußgelder für Verkehrsdelikte, die zu Fuß begangen wurden, finden sich ebenfalls im regulären Bußgeldkatalog. Denn Fußgänger:innen machen den zweitgrößten Anteil – nach motorisiertem Individualverkehr – am gesamten Verkehrsaufkommen aus.

Viele Bußgelder bzw. Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung sind dafür konzipiert, um Fußgänger:innen zu schützen. So wird das Verhalten motorisierter Verkehrsteilnehmer:innen, welches Fußgänger:innen oder Radfahrer:innen gefährdet, sehr streng bestraft. Auch wurden im Verkehrsraum bewusst Schutzzonen, wie Gehwege, geschaffen, um den motorisierten Verkehr von Fußgänger:innen und unsicheren Radfahrer:innen zu trennen.
Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?
- Wir prüfen kostenfrei, ob sich ein Einspruch lohnt.
- Nutzen Sie unser bequemes Online-Formular!
- Unsere Experten melden sich kurzfristig.
- Sie erhalten von uns eine ehrliche, unverbindliche Ersteinschätzung.
- Sie entscheiden danach, ob Sie gegen den Bußgeldbescheid vorgehen möchten. Vorher fallen keine Kosten an.
Gegen welche Regeln können Fußgänger:innen laut Bußgeldkatalog verstoßen?
Fußgänger:innen sind im gleichen Maße wie motorisierte Verkehrsteilnehmer:innen an die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gebunden. So ist es für alle verpflichtend, Lichtzeichen zu beachten – es darf also auch nicht über eine rote Ampel gelaufen werden. Auch gefährdendes Verhalten gegenüber anderen Personen im Straßenverkehr kann eine hohe Strafe nach sich ziehen. Da die meisten Inhalte der StVO für den motorisierten Verkehr auf der Straße konzipiert sind, wurde Fußgänger:innen ein eigener Paragraph gewidmet, der genau beschreibt, wie ein korrektes Verhalten im Straßenverkehr auszusehen hat.
Der § 25 der Straßenverkehrs-Ordnung schreibt Fußgänger:innen vor,
-
die Gehwege zu nutzen.
„Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.”
-
die Fahrbahn zu nutzen, wenn Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitgeführt werden.
Die Fahrbahn muss genutzt werden, „wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.”
-
die Fahrbahn auf kürzestem Wege zu überschreiten.
„Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.”
-
Absperrung nicht zu überschreiten.
„Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.”
-
Gleisanlagen nur an bestimmten Stellen zu betreten.
„Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.”
Wird Ihnen ein Vergehen zu Fuß vorgeworfen? Viele Bußgeldbescheide werden unrechtmäßig ausgestellt und können angefochten werden. Übermitteln Sie uns alle wichtigen Informationen über unser kostenfreies Online-Formular und wir prüfen Ihren Bescheid für Sie.
Jetzt kostenfrei Bußgeldbescheid prüfen lassen!
Welches Bußgeld droht Fußgänger:innen laut Bußgeldkatalog?
In der Regel haben zu Fuß Gehende höchstens ein geringes Bußgeld zu befürchten. Lediglich das Überqueren eines Bahnübergangs trotz geschlossener Schranke kann Fußgänger:innen teuer zu stehen kommen. Zudem droht hier auch ein Punkt in Flensburg. Zeigen Fußgänger:innen jedoch aggressives Verhalten, sind Wiederholungstäter:innen oder unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen, kann die Strafe auch deutlich drastischer ausfallen.
Diese Strafe sind im Bußgeldkatalog für Fußgänger:innen enthalten:
Verstoß |
Geldbuße in Euro |
Punkte |
---|---|---|
Missachtung des § 25 StVO |
|
|
… mit Gefährdung |
5 |
|
… mit Unfall |
10 |
|
Missachtung einer roten Ampel |
5 |
|
... mit Unfall |
10 |
|
Verbotswidrig eine Absperrung überstiegen |
5 |
|
... mit Unfall |
10 |
|
Ohne vorsorgliche Maßnahmen getroffen zu haben, dass andere nicht gefährdet sind, trotzdem am Verkehrsgeschehen teilgenommen, obwohl geistige und/oder körperliche Mängel vorhanden waren |
5 |
|
… dies zugelassen (als verantwortliche Person) |
25 |
|
Nichtbeachtung des Haltegebots bzw. des Zeichens eines Polizisten |
5 |
|
Betreten oder Überschreiten einer Autobahn |
10 |
|
Überschreiten bzw. Betreten einer Kraftfahrstraße an einem Bereich, der nicht für Fußgänger vorgesehen ist |
10 |
|
Betreten der Fahrbahn, obwohl Seitenstreifen oder Gehweg vorhanden ist |
5 |
|
Nicht am linken Fahrbahnrand gelaufen, obwohl Sie sich außerhalb einer Ortschaft befanden |
5 |
|
Unnötige Behinderung des Fahrverkehrs in einem verkehrsberuhigten Bereich |
5 |
|
Überqueren eines Bahnübergangs trotz geschlossener Schranken/Halbschranken |
350 |
1 |
Jetzt kostenfrei Bußgeldbescheid prüfen lassen!
Können Fußgänger:innen nach dem Bußgeldkatalog auch Punkte in Flensburg erhalten?
Grundsätzlich kann Fußgänger:innen in Deutschland nach einem Verkehrsvergehen eine Punktestrafe drohen. Dies geschieht jedoch nur, wenn ein Bahnübergang trotz geschlossener Schranke überquert wird. In allen anderen Delikten, die zu Fuß begangen werden können, droht maximal ein Bußgeld.
Grundsätzlich beschränkt sich das Flensburger Punkteregister jedoch nicht auf Führerscheininhaber:innen. In Deutschland kann jede:r ab dem 12. Lebensjahr mit einer Punktestrafe belegt werden. Um eine Fahrerlaubnis zu erhalten, wird die Höhe der Punkte in Flensburg abfragt. Dies kann dazu führen, dass der Erhalt des Führerscheins verweigert wird, wenn sich bereits zu Fuß oder auf dem Fahrrad zu viele Punkte angesammelt haben.