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Autounfall auf dem Arbeitsweg: Wer zahlt bei einem Wegeunfall?

  • Wenn man auf dem Weg zur oder von der Arbeit einen Verkehrsunfall hat, wird dieser als Wegeunfall bezeichnet.
  • Der Wegeunfall ist als Arbeitsunfall durch die Unfallversicherung abgedeckt.
  • Die Schadensregulierung liegt auf mehreren Schultern. Anwaltlicher Beistand kann bei der Anerkennung helfen.

Risiko Arbeitsweg

Ein Verkehrsunfall auf dem Weg von der Arbeit nach Hause oder morgens auf dem Weg zum Arbeitsplatz ist schneller passiert, als mancher denkt. Gerade wenn der Kopf noch voll ist oder die Gedanken schon um bevorstehende Meetings und To-Dos kreisen, ist oft die Konzentration nicht ganz beim Straßenverkehr. Egal ob mit dem eigenen Pkw oder mit dem ÖPNV – sobald man die eigene Wohnung verlässt, beginnt der Arbeitsweg und damit die potenzielle Gefahrensituation.

Ein Unfall auf dem Weg zur oder von der Arbeit wird jedoch nicht, wie zu vermuten wäre, zu den Verkehrsunfällen gerechnet, sondern als Wegeunfall gewertet. Wegeunfälle gehören zu den Arbeitsunfällen. 2021 ereigneten sich 170.853 meldepflichtige Wegeunfälle. Ein Plus von 11,80 % zum Vorjahr. Die Zahl der tödlichen Wegeunfälle lag bei 227. Etwa die Hälfte der tödlich Verunglückten im Arbeitsumfeld gehen auf das Konto von Wegeunfällen.

Wann greift die gesetzliche Unfallversicherung?

Bei einem Unfall bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin und wieder nach Hause greift die gesetzliche Unfallversicherung. Laut § 8 Siebtes Sozialgesetzbuch sind Arbeitsunfälle „Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit". Dabei sind versicherte Tätigkeiten auch „das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit" und auch eines „abweichenden Weges, um Kinder von Versicherten […] fremder Obhut anzuvertrauen.“

Der Weg zur Kita oder zur Tagesmutter ist also ebenfalls inbegriffen. Fahrgemeinschaften fallen ebenfalls in den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß Siebtem Sozialgesetzbuch. Einziger Haken: Die wenigsten gehen nach der Arbeit auf kürzestem Weg nach Hause. Manch einer erledigt noch schnell kleine Einkäufe, tankt oder fährt einen größeren Umweg, weil eine Baustelle den direkten Weg versperrt. Der Gesetzgeber ist dabei eindeutig uneindeutig: Umwege unterbrechen den unmittelbaren Arbeitsweg und fallen damit in der Regel nicht in den Geltungsbereich der gesetzlichen Versicherung.

Sobald der ursprüngliche Arbeitsweg fortgesetzt wird, greift die Versicherung wieder. Fällt der Umweg allerdings an, weil er in irgendeiner Art und Weise mit der Arbeit zu tun hat, kann die Unfallversicherung eventuell doch wirksam werden. Wer also einen Stau umfahren muss, um zur Arbeit zu gelangen und dabei einen Unfall hat, ist sehr wahrscheinlich durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Der Arbeitsweg beginnt übrigens auf dem Hinweg vor der Haustür und endet auf dem Rückweg vor der Haustüre. Für Bewohner eines Mehrfamilienhauses bleibt so ein unversicherter Restweg von der Haustür zur Wohnungstür. Ein Unfall im Treppenhaus wird nicht als Arbeitsunfall gewertet. Wer hier verunfallt, hat besser eine private Unfallversicherung abgeschlossen.

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Autounfall auf dem Arbeitsweg – Was nun?

Zunächst einmal muss geklärt werden, ob es sich bei der Route um den direkten Weg von oder zur Arbeit gehandelt hat, oder der Weg in gewisser Weise mit der Arbeit verknüpft oder durch die Arbeit bedingt war. Einkäufe oder Umwege aus privaten Gründen zählen nicht als direkter Weg. Auch wer unter Drogen- oder Alkoholeinfluss einen Unfall auf dem Arbeitsweg verursacht, verwirkt seinen Versicherungsschutz.

Bei einem Unfall ist es wichtig, diesen sofort dem Arbeitgeber und ggf. der Berufsgenossenschaft zu melden. In der Regel wird diese allerdings vom Arbeitgeber informiert. Da Arbeitgeber gemäß Siebtem Sozialgesetzbuch zur Einzahlung in die gesetzliche Unfallversicherung verpflichtet sind, übernimmt die Berufsgenossenschaft die Entschädigung für die durch den Unfall erlittenen körperlichen und gesundheitlichen Schäden.

Was steht mir nach einem Wegeunfall zu?

Wer auf dem Arbeitsweg einen Unfall hat, kann Heil- und Reha-Behandlungen und soziale und berufsfördernde Maßnahmen in Anspruch nehmen, die von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt werden. Bei einer Arbeitsunfähigkeit besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Danach wird Verletztengeld, als Äquivalent zum Krankengeld, gezahlt. Wie viel Geld man am Ende bekommt, hängt vom letzten Bruttodurchschnittsverdienst ab.

Das Verletztengeld beträgt davon in etwa 80 %. In der Regel wird weder von der Berufsgenossenschaft noch vom Arbeitgeber Schmerzensgeld gezahlt. Einzig bei der Haftpflicht- und Unfallversicherung des Unfallverursachers können Anträge auf Schmerzensgeld gestellt werden. Im öffentlichen Sektor ist übrigens nicht die Berufsgenossenschaft zuständig, sondern die Unfallkasse. Sachschäden am Auto übernimmt die Berufsgenossenschaft dagegen nicht. Sie kommt nicht für Sachschäden auf. Hier springt unter anderem die Kfz-Haftpflicht oder Kaskoversicherung ein.

Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt nur in wenigen Ausnahmen Sachschäden: Etwa wenn ein benötigtes Alltags-Hilfsmittel beschädigt wurde, wie zum Beispiel eine Brille. Auch wer verbotswidrig gehandelt hat, kann Leistungen erhalten. Wer auf dem Weg zur Arbeit mit erhöhter Geschwindigkeit einen Unfall baut, erhält Entschädigungszahlungen.

Unfall mit dem Dienstwagen

Ein Unfall mit dem Dienstwagen ist besonders ärgerlich, da oft nicht ganz klar ist, wer für welche Schäden aufkommt. In der Regel sollten Firmenwagen Vollkasko-versichert sein. Wird der Fahrer eines Dienstwagens Opfer eines Unfalls, übernimmt die Versicherung. Ist er der Unfallverursacher, bemisst sich die Berechnung und Verteilung der Kosten nach dem Grad der Fahrlässigkeit. Üblicherweise übernimmt der Arbeitnehmer eine Selbstbeteiligung. Diese darf eine gewisse Höhe jedoch nicht überschreiten. Im Rahmen einer Vollkaskoversicherung sind das maximal 1.000 Euro.

Häufig gestellte Fragen:

Ja, das geht. Abzüglich der Erstattungen von Versicherungen können die Ausgaben im Nachgang eines Wegeunfalls mit einem Privat-Pkw als Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben werden. Zahlungen zur Schadensbeseitigung können ebenso angegeben werden, wie die Kosten für Abschleppdienst oder den Gutachter.

Der Weg in die Mittagspause ist durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Der Schutz endet allerdings an der Haustür. Die Pausenzeit selbst ist nicht versichert.

Ja, schwerere Unfälle mit körperlichen Schäden oder Sachschäden sollten sofort gemeldet werden, damit der Prozess der Schadensregulierung so schnell wie möglich beginnen kann.

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