Wann greift die gesetzliche Unfallversicherung?
Bei einem Unfall bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin und wieder nach Hause greift die gesetzliche Unfallversicherung. Laut § 8 Siebtes Sozialgesetzbuch sind Arbeitsunfälle „Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit". Dabei sind versicherte Tätigkeiten auch „das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit" und auch eines „abweichenden Weges, um Kinder von Versicherten […] fremder Obhut anzuvertrauen.“
Der Weg zur Kita oder zur Tagesmutter ist also ebenfalls inbegriffen. Fahrgemeinschaften fallen ebenfalls in den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß Siebtem Sozialgesetzbuch. Einziger Haken: Die wenigsten gehen nach der Arbeit auf kürzestem Weg nach Hause. Manch einer erledigt noch schnell kleine Einkäufe, tankt oder fährt einen größeren Umweg, weil eine Baustelle den direkten Weg versperrt. Der Gesetzgeber ist dabei eindeutig uneindeutig: Umwege unterbrechen den unmittelbaren Arbeitsweg und fallen damit in der Regel nicht in den Geltungsbereich der gesetzlichen Versicherung.
Sobald der ursprüngliche Arbeitsweg fortgesetzt wird, greift die Versicherung wieder. Fällt der Umweg allerdings an, weil er in irgendeiner Art und Weise mit der Arbeit zu tun hat, kann die Unfallversicherung eventuell doch wirksam werden. Wer also einen Stau umfahren muss, um zur Arbeit zu gelangen und dabei einen Unfall hat, ist sehr wahrscheinlich durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Der Arbeitsweg beginnt übrigens auf dem Hinweg vor der Haustür und endet auf dem Rückweg vor der Haustüre. Für Bewohner eines Mehrfamilienhauses bleibt so ein unversicherter Restweg von der Haustür zur Wohnungstür. Ein Unfall im Treppenhaus wird nicht als Arbeitsunfall gewertet. Wer hier verunfallt, hat besser eine private Unfallversicherung abgeschlossen.