Wohngebäudeversicherung: Zur Einbeziehung eines nachträglich errichteten Carports in den Versicherungsschutz eines Wohngebäudes

Nach einem Brand lehnte der Versicherer die Schadensregulierung ab mit der Begründung ab, die Versicherten hätten falsche Angaben im Versicherungsantrag gemacht. Außerdem sei der Carport, in dem das Feuer ausbrach, nicht mitversichert gewesen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zugunsten der Versicherten.

Der Fall

Die Hauseigentümer schlossen über einen Makler einen Gebäudeversicherungsvertrag - Fertighausgruppe II - ab. Aus ungeklärter Ursache brach im Carport ein Brand aus, der auch das Haus erfasste. Durch Löscharbeiten kam es neben Brand- auch zu erheblichen Wasserschäden. Der Versicherer weigerte sich zu zahlen, weil falsche Angaben im Antrag gemacht worden seien. Zudem habe der spätere Anbau des Carports zu einer Gefahrerhöhung geführt. Fehler des Maklers seien ihm nicht zuzurechnen, da es sich um einen unabhängigen Makler gehandelt habe. Die Versicherten wandten ein, im Versicherungsantrag keine unrichtigen Angaben zur Bauweise des Hauses gemacht zu haben. Die Formulierungen im Antrag seien nicht eindeutig. Die Einordnung in die Fertighausgruppe habe der Makler vorgenommen, worauf man vertraut habe. Und im Übrigen sei man davon ausgegangen, dass der Carport von den Deckungserweiterungen umfasst wäre.

Die Entscheidung

Das Gericht entschied, dass der Versicherer nicht von der Gebäudeversicherung zurücktreten könne. Zwar seien die Eintragungen im Antragsformular zur Fertighausgruppe falsch. Es könne hier aber offen bleiben, ob sich der Versicherer Fehler des Maklers zurechnen lassen müsse. Dem Versicherer stehe schon deshalb kein Recht zum Rücktritt zu, da dieser die gebotene Risikoprüfung unterlassen habe. Dieser sei auch nicht wegen einer Gefahrerhöhung leistungsfrei, weil ein Carport keine Gefahrerhöhung darstelle. Außerdem war der Carport mitversichert, auch wenn im Antragsformular nur das Einfamilienhaus als zu versicherndes Objekt angekreuzt und die Rubrik Garage/Carport offen gelassen worden sei. Denn ein durchschnittlicher Versicherter, der sich bei der nachträglichen Errichtung eines Carports über seinen Versicherungsschutz unterrichten möchte, wird den Versicherungsbedingungen entnehmen, dass An-, Um-, Aus- oder Neubauten in den Versicherungsschutz einbezogen sind, wenn sie einen bestimmten Kostenrahmen nicht überschreiten.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2009, Az.: 12 U 6/09

Der Kommentar

Der Versicherer muss beim Versicherten nachfragen, wenn dieser bei Antragstellung ersichtlich unvollständige oder unklare Angaben macht. Denn die ihm obliegende Risikoprüfung ist bei unvollständigen und unklaren Angaben nicht möglich. Diese Nachfrageobliegenheit gilt auch für Direktversicherer.