#

# Inhalt

# Neuer Hebel im Verbraucherschutz: Die EU-Sammelklage kommt
Zu den Verbandsklagen gesellt sich ab 2022 ein weiteres Instrument: die Sammelklage. Damit sollen Verbraucher:innen die Möglichkeit haben, kollektiv Ansprüche gegen Unternehmen durchzusetzen. Doch was bringt die Sammelklage? Droht jetzt eine befürchtete Klageindustrie nach US-amerikanischem Vorbild? Wir klären auf.

## Die neue Sammel­klage
Spätestens seit der zweiten groß angelegten Musterfeststellungsklage, die im Juli 2021 gegen die [Daimler](/abgasskandal-autofahrer/dieselskandal-daimler-alles-zur-manipulation-bei-mercedes) AG eingereicht wurde, sind Verbandsklagen in aller Munde. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben nun bereits im November 2020 den Weg für ein weiteres Instrument geebnet, die **Sammelklage**. Diese muss bis zum **25. Dezember 2022 auch in deutsches Recht umgesetzt werden.**
Die Diskussionen um die neue Richtlinie verliefen bislang kontrovers: Einige halten die Sammelklage für die **„Büchse der Pandora”**. Kritiker:innen befürchten eine Klageindustrie, bei der sich Kanzleien an den Massenschadensansprüchen von Verbraucher:innen bereichern. Andere halten die Richtlinie hingegen für zu **harmlos**.
Hier findet **Dr. Timo Gansel**, Rechtsanwalt und Experte für die Musterfeststellungsklage, treffende Worte zum neuen Verbraucherschutzinstrument:
> „Mit der Sammelklage wird es nun endlich ein weiteres Hilfsmittel für Verbraucher:innen geben, die von Massenschadensfällen betroffen sind. Die Sammelklage bietet ein sinnvolles Instrument, um Ansprüche von Verbraucher:innen nicht nur festzustellen, sondern um konkrete Abhilfe zu schaffen. Dabei ist die Sorge vor einer „Klageindustrie“ auch hier unbegründet: Die Beschränkung darauf, dass nur staatlich anerkannte und kontrollierte Verbraucherschutzverbände Klage erheben können, schließt Missbräuche aus.“
**Wie wird die Sammelklage letztendlich in deutschem Recht aussehen? Und wird sie Verbraucher:innen tatsächlich Vorteile bringen? Wir halten Sie dazu und mit Nachrichten rund um den Verbraucherschutz sowie nützlichen Rechtstipps in unserem monatlichen Newsletter auf dem Laufenden.**

## So hängen Musterfest­stellungs­klage und Sammel­klage zusammen
Die Sammelklage kommt, doch die **Musterfeststellungsklage** gibt es ja auch bereits. Beide verfolgen ein ähnliches Ziel: Verbraucherrechte und -ansprüche gegen Unternehmen durchzusetzen. **Worin unterscheiden sich die beiden?**
Der größte Unterschied liegt darin, dass mit der Musterfeststellungsklage lediglich die bloße Feststellung eines Anspruchs geklärt werden kann. Mit der neuen Sammelklage sollen nun sowohl **Unterlassungs- als auch Abhilfeklagen** kollektiv durchführbar sein. Das heißt, man kann im Verband **direkt auf Leistung** – wie Zahlung, Schadensersatz oder Nacherfüllung – klagen. Dies muss bei der Musterfeststellungsklage im Nachgang noch individuell getan werden.
Was die Klageformen gemeinsam haben, ist, dass ausschließlich sogenannte „qualifizierte Einrichtungen“ Klage erheben dürfen, also unabhängige und **nicht-kommerzielle Verbraucherschutzverbände**. Die Sorge vor einer Klageindustrie ist demzufolge auch bei der Sammelklage unbegründet. Darüber hinaus greift auch bei der Sammelklage das **Verursacherprinzip**, das besagt, dass die unterlegene Partei die Verfahrenskosten der obsiegenden Partei trägt. Klagen nur um einer Klage willen wird man sich vorher daher genau überlegen.

## Echter Fort­schritt oder stumpfes Schwert?
Die Sammelklage soll dazu dienen, die aus bestimmten Verbraucherrechten resultierenden **Ansprüche gegen Unternehmen durchzusetzen**. Die **Bereiche**, in denen die Klage Anwendung finden kann, sind demzufolge breit gefächert:
- **Reisen**,
- **Finanzdienstleistungen**, z.B. aus der Geldmarktfondsverordnung,
- Ansprüche im **Datenschutz**, die sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ergeben,
- aber auch **Gesundheit** und **Umwelt**.
Auch soll mit der Sammelklage „grenzüberschreitend”, also **EU-weit**, gegen Verbraucherschutzverstöße geklagt werden. Zwar ist die Ausgestaltung der Klage in deutschem Recht noch konkret abzuwarten. Allerdings zeichnet sich ab, dass damit **keine „Büchse der Pandora”** geöffnet wird. Expert:innen sehen in der neuen Klage klare Vorgaben, die außerdem verhindern, dass die Sammelklage als zahnloser „Papiertiger” endet.

## Unsere Anwälte
- ![Kaja Keller*, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht](assets/images/1/Kaja%20Keller_2021-7wzhq7vh6j5gjeb.png)
    

### [Kaja Keller*](/mitarbeiter/kaja-keller)
    Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht
* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte

## Das könnte Sie auch interessieren
- 

### [Amicus-Curiae-Brief im Dieselskandal: Gansel Rechtsanwälte legt VWs Prozessstrategie offen ](/schlagzeile/amicus-curiae-brief-vw-prozessstrategie-dieselskandal)
    vom 16.04.2026
- 

### [Dieselskandal: Wie VW versucht, Urteile zu verhindern ](/schlagzeile/vw-verhindert-urteile-dieselskandal)
    vom 16.04.2026
- 

### [Nutzungsanrechnung frisst Schadensersatz auf? Gansel Rechtsanwälte fordert EuGH-Klärung für wirksame Entschädigung im Dieselskandal ](/schlagzeile/nutzungsanrechnung-schadensersatz-dieselskandal-eugh)
    vom 16.04.2026
