Kündigung wegen eines Facebook-Kommentars

Auch wenn ein Kommentar auf Facebook oder allgemein eine Äußerung im Internet eine private Meinung und nicht die des Arbeitgebers sind, so können sie doch negative Folgen für den Arbeitgeber haben. Eine geschäftsschädigende Äußerung im Internet, zum Beispiel in Sozialen Netzwerken, kann zu einer außerordentlichen Kündigung führen, wie ein Gericht in Herne bestätigte. Wir führen Sie auf dem schmalen Pfad zwischen Meinungsfreiheit und Kündigung. Lesen Sie hier, wo die Meinungsfreiheit aufhört und wo die Geschäftsschädigung anfängt.

Auch wenn ein Kommentar auf Facebook oder allgemein eine Äußerung im Internet eine private Meinung und nicht die des Arbeitgebers sind, so können sie doch negative Folgen für den Arbeitgeber haben. Eine geschäftsschädigende Äußerung im Internet, zum Beispiel in Sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter & Co., kann zu einer fristlosen Kündigung führen, wie ein Gericht in Herne bestätigte. Wir führen Sie auf dem schmalen Pfad zwischen Meinungsfreiheit und Kündigung. Lesen Sie hier, wo die Meinungsfreiheit aufhört und wo die Geschäftsschädigung anfängt.

Der Fall: Fristlose Kündigung wegen Facebook-Kommentars

Ein Mitarbeiter eines Bergwerksunternehmen hatte über Facebook einen Bericht über einen Brand in einem Asylbewerberheim mit einem Toten einen Kommentar abgegeben. Mit den Worten "Hoffe das alle verbrennen, die nicht gemeldet sind," hatte der Bergwerksmitarbeiter den Bericht des Nachrichtensenders n-tv kommentiert und diesen Kommentar veröffentlicht. Somit war sein Eintrag auch für alle anderen Facebook-Nutzer lesbar.

Ebenso lesbar war das öffentliche Profil des Mannes. Andere Facebook-Nutzer, die mit der Maus über den Kommentar fuhren, sahen in einem Pop-Up-Fenster das Profil des Mannes, in dem auch sein Arbeitgeber eingetragen war. Ein anderer Facebook-Nutzer schrieb dem Mann daraufhin, dass dieser wohl mit "'brauner Kohle“ zu tun habe. Eine Anspielung sowohl auf den volksverhetzenden Kommentar, als auch ein Bezug auf den Arbeitgeber, das Bergwerksunternehmen. Als das Unternehmen von dem Kommentar durch einen externen Dienstleister erfuhr, kündigte es dem Mitarbeiter außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Dagegen wehrte sich der Mitarbeiter mit einer Kündigungsschutzklage.

Warum die fristlose Kündigung wegen eines Facebook-Kommentars rechtens war

Die Richter des Arbeitsgerichts Herne bestätigten die fristlose Kündigung (5 Ca 2806/15). Der Bergwerksmitarbeiter habe „die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen, dass er Teile der Bevölkerung, nämlich Asylbewerber, böswillig verächtlich gemacht und zum Hass gegen diese aufgestachelt hat. Unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung seiner Äußerung ist diese geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, in dem sie für einen Teil der Bevölkerung das unveräußerliche Recht auf Unversehrtheit des Lebens in Abrede stellt.“

Zwar handle es sich im Falle des Kommentars um eine private Äußerung. Da diese jedoch über das öffentliche Facebook-Profil des Mitarbeiters gemacht wurde, konnten andere Nutzer den Bezug zum Arbeitgeber ziehen. Im Ergebnis stellt der Kommentar eine Rufschädigung des Unternehmens dar. Von der Äußerung „sei auch eine nachhaltige Störung des Betriebsfriedens für den Fall der Weiterbeschäftigung des Klägers zu befürchten. Der Kläger konnte auch nicht damit rechnen, dass sie die volksverhetzenden Äußerungen dulden würde.“

Fazit: Fristlose Kündigung wegen eines Facebook-Kommentars war rechtens

Nicht die Äußerung an sich ist Grund für die erfolgreiche Kündigung, sondern das öffentliche Facebook-Profil, das den Arbeitgeber nennt. Dadurch konnten Nutzer eine Verbindung zwischen dem Kommentar und dem Arbeitgeber des Kommentators herstellen. Allein diese Möglichkeit reicht aus, um eine Rufschädigung zu begründen.

Haben auch Sie ein öffentlich einsehbares Facebook-Profil und sind sich nicht sicher, ob Ihr Kommentar geschäftsschädigend ist? Schildern Sie uns Ihren Fall über unser Online-Formular. Sie werden von uns zunächst einmal kostenfrei beraten und entscheiden dann mit Ihrem Anwalt gemeinsam, wie Sie weiter vorgehen wollen.

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Geschäftsschädigung durch Facebook-Kommentar: Was sollte man tun, wenn die Kündigung im Raum steht?

Zunächst einmal sollten Sie das Gespräch suchen und sich entschuldigen. Bieten Sie an, den Eintrag auf Ihrem privaten Social-Media-Account gerne zu löschen. Auch Tweets auf Ihrem privaten Twitter-Account sollten Sie löschen und dies auch Ihrem Arbeitgeber mitteilen. Sie zeigen damit guten Willen. Es muss Ihnen jedoch klar sein, dass das Problem damit nicht aus der Welt ist. Auch wenn Sie den speziellen Eintrag oder Tweet entfernen, haben Sie ja keinerlei Kontrolle über eine Weiterverbreitung im Internet.

Versuchen Sie auf jeden Fall, mit Ihrem Arbeitgeber zu sprechen. Wenn Sie glauben, Sie brauchen Beistand, damit das Gespräch sachlich verläuft, dann wenden Sie sich an einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt. So haben Sie vielleicht noch die Chance, dass Sie noch einmal mit einer Abmahnung davon kommen. Aber das hängt natürlich von der Art der Äußerung ab und davon, wie groß das Echo auf Ihre Äußerung war.

Wenn es sich wirklich um eine rechtlich problematische Bemerkung handelt, die möglicherweise aber auf Tatsachen beruht, dann sollten Sie auch das vorher mit einem Anwalt besprechen und gemeinsam eine Strategie erarbeiten, wie Sie entweder eine Kündigung abwenden oder sich gegen eine Kündigung wehren können.

Ihnen steht ein Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber bevor, weil Sie einen Kommentar auf Ihrem Facebook-Account gepostet haben? Holen Sie sich Hilfe bei einem unserer auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte. Wir beraten Sie zunächst kostenfrei und schätzen Ihren Fall ein.

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Geschäftsschädigende Äußerung vs. Meinungsfreiheit im Arbeitsverhältnis

Die Meinungsfreiheit ist in Deutschland im Grundgesetz garantiert. Unter Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes heißt es: "Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt." Daraus folgt, dass jeder in Deutschland grundsätzlich das Recht hat, seine Meinung kund zu tun und diese auch anderen Menschen mitzuteilen. Die Presse darf ebenfalls frei berichten und wird von keiner Stelle – weder staatlich noch privat – zensiert oder in der Arbeit beschnitten.

Jedoch wird das Recht auf Meinungsfreiheit nicht grenzenlos gewährt. In Absatz 2 des selben Artikels heißt es: "Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre." Diese sogenannte Schrankenbestimmung soll verhindern, dass die Meinungsfreiheit missbraucht wird, um anderen Personen zu schaden. Die Meinungsfreiheit des Einzelnen findet also ihre Grenze immer dann, wenn das Recht eines anderen beschnitten würde oder diesem Dritten ein Schaden zugefügt werden würde.

Doch wie begründet sich das Recht des Arbeitgebers, sich vor einer Geschäftsschädigung durch Äußerungen des Arbeitnehmers zu schützen? Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrages zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Der Arbeitnehmer ist demzufolge auch außerhalb der Arbeitszeit dazu verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers verstößt jedoch nur dann gegen die Rücksichtnahmepflicht, wenn es im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit steht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitnehmer eine Straftat unter Nutzung von Betriebsmitteln oder betrieblichen Einrichtungen begeht. Für einen derartigen Bezug ist aber auch ausreichend, wenn der Arbeitgeber oder andere Arbeitnehmer in der Öffentlichkeit mit einer geschäftsschädigenden Aussage des betroffenen Arbeitnehmers in Verbindung gebracht werden.

Ihnen wird vorgeworfen, einen geschäftsschädigenden Eintrag in den Sozialen Medien geteilt zu haben? Dann suchen Sie Hilfe bei einem unserer Spezialisten für Arbeitsrecht. Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung für eine Einschätzung Ihres Falls.

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Meinungsfreiheit vs. Geschäftsschädigung in Geschäftsbeziehungen

Das Recht, die eigene Firma vor Geschäftsschädigung zu schützen, bedeutet auch, dass man das Recht hat, den guten Ruf der Firma zu schützen. Denn das Ansehen und der Ruf eines Unternehmens sind maßgeblich für seinen Erfolg.

Trotzdem muss der Unternehmer hinnehmen, dass nicht jeder Kunde oder Geschäftspartner zufrieden ist und diese Unzufriedenheit anderen mitteilt. Das kann durch Mundpropaganda geschehen oder über eine Bewertung in einem Internetportal. Auch muss der Unternehmer hinnehmen, dass in Sozialen Medien Meinungen über ihn oder sein Unternehmen ausgetauscht werden. Häufig ist die Abgrenzung zwischen zulässigen kritischen Äußerungen und unzulässiger Geschäftsschädigung im Einzelfall besonders schwierig.

Dabei kommt es insbesondere auf die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen (subjektive Meinungen) an. Lediglich Letztere fallen unter den Schutzbereich der oben beschriebenen Meinungsfreiheit. In Abgrenzung dazu sind Tatsachenbehauptungen (das heißt, nachprüfbare objektive Umstände) nicht von der Meinungsfreiheit geschützt.

Liegen nur der Wahrheit entsprechende, kritische Äußerungen vor, müssen diese in der Regel akzeptiert werden. Etwas anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung jedoch dann, wenn "der Boden sachlich gerechtfertigter Kritik verlassen“ wurde. Beispielhaft können die Aufforderung zum Vertragsbruch oder auch sogenannte Schmähkritik genannt werden. In diesen Fällen hat der Unternehmer einen Anspruch auf Unterlassung sowie in einigen Fällen sogar auf Schadensersatz.

Als Grundregel kann man sich merken: Kritische Meinungsäußerungen von Kunden und Geschäftspartnern, die sachlich und argumentativ bleiben, sind erlaubt. Wissentlich falsche Tatsachenbehauptungen sind häufig unzulässig und somit verboten.

Kaja Keller, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht

Ihr Arbeitgeber wirft Ihnen vor, dass Sie sich geschäftsschädigend verhalten haben? Schildern Sie uns Ihren Fall über unser Online-Formular und wir geben Ihnen eine zunächst kostenfreie Einschätzung Ihres Falls.

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Geschäftsschädigung: Problemfall Internet

Das Internet vergisst nie. Auch wenn es nun ein Recht auf Vergessen im Internet gibt, so sind doch viele Dinge noch lange Zeit im Netz recherchierbar. Darüber hinaus haben Sie als Einzelperson keinerlei Kontrolle, was andere Nutzer mit Ihrem Kommentar im Netz machen. Behalten Sie daher immer im Kopf: Wenn Sie etwas in Sozialen Netzwerken posten, stellen Sie sicher, dass klar ist, dass es Ihre private Meinung ist. Vermeiden Sie jeden Bezug zu Ihrem Arbeitgeber oder einer anderen Organisation, mit der Sie verbunden sind.

Politische Meinungen sind immer ein Problem, da über sie viel gestritten werden kann und Ihnen Äußerungen falsch ausgelegt werden können. Nicht alle teilen Ihren politischen Humor oder verstehen Ihre Art von übertriebenen Sarkasmus, mit dem Sie vielleicht auf Missstände hinweisen wollen.