Kündigung und Abfindung wegen Betriebsschließung

Tausende Betriebe mussten aufgrund der Corona-Pandemie schließen. Damit ging eine Kündigungsflut einher, die noch nicht am Abebben ist. Zwangsläufig stehen zahlreiche Arbeitnehmer nun vor den Fragen: Darf mein Chef mich in der Corona-Krise kündigen? Und wenn ja, steht mir dann eine Abfindung zu?

Tausende Betriebe mussten aufgrund der Corona-Pandemie schließen. Damit ging eine Kündigungsflut einher, die noch nicht am Abebben ist. Zwangsläufig stehen zahlreiche Arbeitnehmer nun vor den Fragen: Darf mein Chef mich in der Corona-Krise kündigen? Und wenn ja, steht mir dann eine Abfindung zu?

Ist meine Kündigung überhaupt gerechtfertigt?

Bis zum 10. Januar 2021 gilt in Deutschland der zweite, harte Lockdown. Dabei haben zahlreiche Betriebe noch nicht einmal den ersten Lockdown finanziell überstanden. Trotz der verheerenden Lage, ist Ihr Arbeitgeber angehalten, die Kündigung in der Regel als letztes Mittel einzusetzen. Egal, ob es sich um eine

  • verhaltensbedingte,

  • personenbedingte

  • oder betriebsbedingte Kündigung handelt.

In Zeiten von Corona und etwaigen Betriebsschließungen sind jedoch die betriebsbedingten Kündigungen der Hauptgrund, warum hunderttausende Menschen derzeit ihre Arbeit verlieren.

Damit eine betriebsbedingte Kündigung rechtens ist, müssen dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die das Aufrechterhalten Ihres Arbeitsplatzes nicht mehr gewährleisten können. Beispielsweise:

  • Umsatzrückgang

  • oder Auftragsmangel.

Die gesetzlichen Hürden für eine zulässige betriebsbedingte Kündigung sind jedoch hoch. Ihr Chef muss vorher alles in Bewegung setzen, damit Sie Ihren Job behalten können. Sei es nun die vorübergehende Einführung von Kurzarbeit oder die Inanspruchnahme von Finanzhilfen des Bundes.

Ob der Arbeitgeber tatsächlich alles versucht hat, um Sie als Arbeitnehmer zu halten, hat im Zweifelsfall ein Richter zu entscheiden. Ihr Vorgesetzter muss beweisen können, dass der Beschäftigungsbedarf und damit Ihr Arbeitsplatz dauerhaft wegfällt. Diesen Beweis zu erbringen ist aber sehr schwer, da niemand wissen kann, wie lange die Pandemie tatsächlich andauert.

Bei einer vorübergehenden Betriebsschließung ist abzusehen, dass sich die Auftragslage bessert und Ihre Arbeit bald wieder notwendig ist. Von einem dauerhaften Wegfall Ihrer Arbeit ist hierbei unter Umständen nicht auszugehen. Eine betriebsbedingte Kündigung könnte somit nicht gerechtfertigt sein.

Außerdem muss die betriebsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Das heißt, Ihr Arbeitgeber darf beispielsweise feste Mitarbeiter nur unter gewissen Umständen entlassen. Eher muss der Arbeitgeber auf das Leihpersonal verzichten und die festen Mitarbeiter auf die entstehenden freien Stellen versetzen (LAG Köln, Urteil vom 2. September 2020, Az. 5 Sa 14/20).

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Steht mir eine Abfindung zu?

Anders ist der Fall natürlich gelagert, wenn Ihr Arbeitgeber dauerhaft seinen Betrieb schließen muss und Sie nicht weiter beschäftigen kann. Aber auch dann sind Sie grundsätzlich durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geschützt – insofern in Ihrem Betriebs mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt sind.

Dadurch haben Sie als Arbeitnehmer neben Ihrem Anspruch auf Einhaltung der richtigen Kündigungsfrist auch Chancen auf eine Abfindung.

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Sie dürfen nicht vergessen: Ob eine Kündigung tatsächlich gerechtfertigt ist oder nicht, entscheidet letztlich nicht Ihr Arbeitgeber, sondern das Gericht.

Sollte Ihr Arbeitgeber aus Ihrer Sicht keine tragbaren Gründe für die Kündigung benennen können und sollten Sie die Kündigung nicht akzeptieren wollen, müsse Sie eine Kündigungsschutzklage in Erwägung ziehen. Gegen eine Kündigung vorzugehen heißt entweder eine Abfindung zu fordern oder die Weiterbeschäftigung durchzusetzen.

Sie-haben-nur-3-Wochen-Zeit!

Wenn Sie bereits ein Kündigungsschreiben erhalten haben, müssen Sie innerhalb von drei Wochen – ab Zugang der Kündigung die Klage beim Arbeitsgericht erheben. Nur so können Sie gewährleisten, dass Sie Ihren Arbeitsplatz behalten können oder eine finanzielle Entschädigung fordern.

Neben der Klage versuchen wir zunächst auch außergerichtlich vorzugehen, wenn wir hierfür eine gewisse Erfolgsaussicht sehen.

Lassen Sie die Frist nicht einfach so verstreichen, sondern werden Sie jetzt noch tätig. Ob es sich lohnt, Kündigungsschutzklage einzureichen, erfahren Sie unverbindlich in unserer kostenfreien Ersteinschätzung!

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