Ist ein Aufhebungsvertrag wirklich immer sinnvoll?

Viele Arbeitnehmer denken bei einem Aufhebungsvertrag auch immer zugleich an eine üppige Abfindung und an einen super Deal mit dem Arbeitgeber. Aber ist das wirklich immer so? Eine Abfindung ist gesetzlich nicht festgeschrieben. Außerdem sollte auch daran gedacht werden, dass sich ein Aufhebungsvertrag auf den anschließenden Bezug von Arbeitslosengeld genauso auswirken kann, wie auf die eigene Steuererklärung. Doch natürlich gibt es auch hierbei Tipps und Tricks. Wir klären Sie im folgenden Artikel auf, was es bei einem Aufhebungsvertrag zu beachten gilt und wir zeigen Ihnen, ob und in welchem Umfang Sie mit einer Abfindung rechnen können.

Viele Arbeitnehmer denken bei einem Aufhebungsvertrag auch immer zugleich an eine üppige Abfindung und an einen super Deal mit dem Arbeitgeber. Aber ist das wirklich immer so? Eine Abfindung ist gesetzlich nicht festgeschrieben. Außerdem sollte auch daran gedacht werden, dass sich ein Aufhebungsvertrag auf den anschließenden Bezug von Arbeitslosengeld genauso auswirken kann, wie auf die eigene Steuererklärung. Doch natürlich gibt es auch hierbei Tipps und Tricks. Wir klären Sie im folgenden Artikel auf, was es bei einem Aufhebungsvertrag zu beachten gilt und wir zeigen Ihnen, ob und in welchem Umfang Sie mit einer Abfindung rechnen können.

Was ist das Tolle an einem Aufhebungsvertrag?

In erster Linie ist der Aufhebungsvertrag vor allem auch für den Arbeitgeber toll. Dieser erspart sich nämlich einen Rechtsstreit mit möglicherweise ungewissem Ausgang. Außerdem kann er somit ebenso die Schutzvorschriften des Kündigungsschutzgesetzes umgehen, wie auch die besonderen Schutzvorschriften, die beispielsweise Schwangere oder Schwerbehinderte vor einer Kündigung bewahren sollen. Aber natürlich können auch Arbeitnehmer von Aufhebungsverträgen profitieren. Sollten Sie bereits einen neuen Job in Aussicht haben und den sofort antreten wollen, können Sie sich im Rahmen eines Aufhebungsvertrags mit Ihrem Arbeitgeber darüber einigen, dass Sie mit sofortiger Wirkung aus Ihrem Arbeitsverhältnis entlassen werden. Bestimmte Kündigungsfristen müssten dann nicht mehr eingehalten werden. Außerdem kann es sein, dass Sie tatsächlich Sorge vor einer Kündigung haben, an der Sie aufgrund Ihres Verhaltens auch nicht ganz unschuldig sind. Um eine solche Kündigung zu vermeiden, was durchaus nützlich sein kann für den eigenen Lebenslauf, kann ein Aufhebungsvertrag sinnvoll sein. Außerdem kann ein Aufhebungsvertrag ja unter Umständen auch die Tür zu einer Abfindung öffnen.

Wie muss ein Aufhebungsvertrag aussehen?

Ein Aufhebungsvertrag muss schriftlich geschlossen werden. Sollten Sie und Ihr Arbeitgeber sich ausschließlich per Mail oder auch per Fax geeinigt haben, dann ist der Vertrag unwirksam. Ein wirksamer Aufhebungsvertrag setzt voraus, dass beide Parteien den Vertrag unterschreiben. Ein Kürzel reicht als Unterschrift nicht aus. Außerdem sollten Sie sich in jedem Fall einige Tage Bedenkzeit von Ihrem Arbeitgeber einräumen lassen, bevor Sie sofort etwas unterschreiben. Will Ihr Arbeitgeber Sie hingegen auf der Stelle und ohne Bedenkzeit unterschreiben lassen und droht er Ihnen möglicherweise in diesem Zusammenhang sogar mit der Kündigung, dann kann darin durchaus ein rechtsmissbräuchliches Verhalten Ihres Arbeitgebers gesehen werden, wodurch der Aufhebungsvertrag unwirksam sein kann.

Ebenso treffen den Arbeitgeber besondere Aufklärungspflichten gegenüber seinem Arbeitnehmer über die rechtlichen Folgen eines Aufhebungsvertrages. Sollte der Arbeitgeber diese Pflichten vernachlässigen, kann er sich unter Umständen auch schadenersatzpflichtig machen.

Wurde Ihnen von Ihrem Arbeitgeber ein Aufhebungsvertrag angeboten? Unterschreiben Sie nicht zu voreilig – wir überprüfen Ihren Aufhebungsvertrag für Sie und informieren Sie im Anschluss, ob hier möglicherweise noch mehr für Sie drin ist. Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung durch einen Anwalt.

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Welche Fallen sollte der Arbeitnehmer unbedingt beachten?

Hierbei sind gleich mehrere wichtige Punkte unbedingt zu beachten:

Zum einen steht dem Arbeitnehmer kein Kündigungsschutz zu, sofern er sich mit seinem Arbeitgeber im Rahmen eines Aufhebungsvertrags von seinem Arbeitsverhältnis löst. Das klingt logisch und hat in der Tat auch Sinn. Dennoch sollte der Arbeitnehmer das im Hinterkopf behalten, wenn er seine Arbeitsstelle ja möglicherweise eigentlich gar nicht wirklich aufgeben möchte.

Auch wichtig: Die Sperrzeit von der Bundesagentur für Arbeit. Mit einem Aufhebungsvertrag riskieren Sie empfindliche Kürzungen beim Arbeitslosengeld. Insgesamt bis zu zwölf Wochen bekommen Sie dann unter Umständen gar kein Arbeitslosengeld I und darüber hinaus somit insgesamt weniger Arbeitslosengeld.

Außerdem ist auch ein Blick auf die Steuern von Bedeutung. Abfindungen sind nämlich grundsätzlich zu versteuern. Wer Pech hat, kann durch seine Abfindung in eine höhere Steuerklasse rutschen, wodurch auch die zu zahlenden Steuern höher werden.

Diese Schwierigkeiten sollten Arbeitnehmer stets im Auge haben. Welche Lösungen es dafür gibt, verraten wir Ihnen weiter unten.

Wie sieht es denn nun mit der Abfindung aus?

Dazu erst einmal vorweg: Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es bei Aufhebungsverträgen nicht. Jedoch liegt es am Verhandlungsgeschick des Einzelnen, inwiefern er vom Arbeitgeber eine Abfindung erwirken kann. Viele Arbeitgeber sind sehr daran interessiert, Gerichtsstreitigkeiten in Form von Kündigungsschutzklagen frühzeitig abzuwenden beziehungsweise im besten Fall gar nicht erst entstehen zu lassen. Warum? Zum einen kosten diese Geld und zum anderen ist der Ausgang eines solchen Prozesses oft ungewiss. Sollte Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis dringend beenden wollen und sollten Sie wissen, dass Ihre Erfolgsaussichten in einem Kündigungsschutzverfahren gut stehen, dann sind Ihre Chancen auf eine Abfindung exzellent. Falls Ihr Arbeitgeber Sie dazu dann gerne auch noch möglichst schnell loswerden möchte, stehen Ihre Chancen noch besser.

Auch bezüglich der Höhe Ihrer Abfindung ist in erster Linie Ihr Verhandlungsgeschick gefragt. Orientieren können Sie sich hierbei an § 1a Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes, der von einem halben Bruttomonatsgehalt für jedes Arbeitsjahr im bestehenden Arbeitsverhältnis spricht. Falls Ihr Arbeitsverhältnis beispielsweise bereits seit acht Jahren besteht, stehen Ihnen nach der Formel somit acht halbe Bruttomonatsgehälter zu. Diese Regelung ist hinsichtlich einer Abfindung jedoch nicht verbindlich. Oftmals wird Ihr Arbeitgeber mit einem Angebot auf Sie zukommen. Dieses Angebot wird wahrscheinlich nicht auf der Höhe seiner maximalen Schmerzgrenze sein. Sie müssen sich bei den Verhandlungen darüber im Klaren sein, wie gut der Kündigungsschutz in Ihrem Fall greift und wie sehr Ihr Arbeitgeber daran interessiert ist, dass Sie möglichst zügig und stressfrei Ihren Arbeitsplatz räumen.

Natürlich ist das nicht einfach. Erst recht nicht, wenn es um die rechtlichen Fragen hinsichtlich des Kündigungsschutzes geht. Nutzen Sie daher unsere kostenfreie Erstberatung und sagen Sie irgendwelchen Vorschlägen nicht voreilig zu. Unsere spezialisierten Anwälte kennen sich mit diesen Fällen aus und können Sie über Ihre Möglichkeiten informieren. Grundsätzlich erreicht man in solchen Verhandlungen mit einem guten Rechtsanwalt immer wesentlich mehr.

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Unsere Tipps

Aufhebungsvertrag: Unsere Hinweise für ein bestmögliches Ergebnis

Inzwischen haben wir Ihnen umfangreich berichtet, welche Chancen ein Aufhebungsvertrag bietet, wir haben Sie aber auch auf die Fallen aufmerksam gemacht. Jetzt möchten wir Ihnen zeigen, wie Sie das Beste aus einem Aufhebungsvertrag rausholen können und wie Sie die oben genannten Schwierigkeiten bestmöglich umschiffen können.

1. Notlage der Arbeitgeber sehen und nutzen

Ein Aufhebungsvertrag kann Ihnen viel bringen, oftmals bringt er dem Arbeitgeber allerdings noch mehr. Sie müssen erkennen, welche Chancen Sie selbst hinsichtlich einer Kündigungsschutzklage haben und dann dazu auch noch sehen, welches Interesse Ihr Arbeitgeber an einer schnellen Lösung hat. Nur so können Sie richtig verhandeln und verkaufen sich selbst nicht unter Wert. Nutzen Sie dafür unsere kostenfreie Erstberatung. 

2. Sperrfrist für das Arbeitslosengeld I

Unter Umständen haben Sie noch keinen neuen Job in Aussicht. Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1 Drittes Sozialgesetzbuch liegt ein versicherungswidriges Verhalten vor, wenn sich der Arbeitnehmer vom Arbeitsverhältnis gelöst hat. Falls Sie also kündigen oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, laufen Sie Gefahr, Sperrzeiten und Einbußen beim Arbeitslosengeld I hinnehmen zu müssen. Machen Sie daher im Aufhebungsvertrag deutlich, dass Sie auch ohne einen Aufhebungsvertrag ganz sicher gekündigt werden würden. Nehmen Sie dafür dementsprechende Klauseln auf. Es muss deutlich werden, dass Ihnen mit absoluter Sicherheit die Kündigung droht und Sie sich nicht anders zu helfen wissen. Hierbei kommt es entscheidend auf die genauen Formulierungen an. Daher sollten Sie sich spätestens an diesem Punkt mit einem Rechtsanwalt beraten.

3. Steuern

Auch hierbei gilt es Besonderheiten zu beachten. Abfindungen sind grundsätzlich zu versteuern. Im schlechtesten Falle könnten Sie demnach aufgrund Ihrer Abfindung in eine höhere Steuerklasse rutschen und somit mehr Steuern zahlen müssen. Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt und daher die sogenannte Fünftelregelung, vgl. § 34 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz eingeführt. Hiernach gilt für Abfindungen ein ermäßigter Steuersatz.

Sehr wichtig hierbei: Sie müssen beim Finanzamt einen Antrag stellen, wenn Sie von dieser Regelung profitieren wollen.

4. Zeugnis

Vereinbaren Sie schon im Aufhebungsvertrag, dass Sie sich ein qualifiziertes Arbeitszeugnis wünschen und regeln Sie ruhig auch schon, wie dieses Zeugnis konkret aussehen soll.

5. Allgemeines

Je konkreter Ihr Aufhebungsvertrag formuliert ist, desto mehr Einfluss können Sie auf die Abwicklung Ihres Arbeitsverhältnisses nehmen. Regelungen bezüglich verbleibender Urlaubstage sollten ebenso getroffen werden, wie Regelungen hinsichtlich bestimmter Zahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Kurz gesagt: Alle Ansprüche die Sie sich sichern möchten, sollten so auch im Aufhebungsvertrag auftauchen.

Tipp: Lassen Sie sich daher bevor Sie etwas unterschreiben, unbedingt von einem Rechtsanwalt ausführlich beraten, der auf das Arbeitsrecht spezialisiert ist. Vieles ist zu vermeiden, worüber Sie sich im Anschluss ärgern könnten.

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Dringende Empfehlung bei einem Aufhebungsvertrag

Sie kennen nun einige Tricks und auch Tücken bei einem Aufhebungsvertrag. Dennoch sollten Sie sich bewusst sein, dass gerade die Ausarbeitung eines guten Aufhebungsvertrags nicht einfach ist, dieser Vertrag aber unter Umständen auch schwerwiegende Konsequenzen haben kann. Wir können Ihnen daher nur dringend ans Herz legen, dass Sie sich rechtlich beraten lassen, bevor Sie etwas unterschreiben. Unsere spezialisierten Anwälte für Arbeitsrecht bieten für solche Fälle eine kostenfreie Erstberatung an. Sie nehmen sich für solche Fragen die nötige Zeit für Sie und klären Sie auf, wie Ihre Chancen stehen und was Sie möglicherweise für sich rausholen können. Natürlich kommt neben dem Aufhebungsvertrag auch eine Kündigungsschutzklage in Betracht. Wir sehen hierbei Ihren Einzelfall und entscheiden gemeinsam mit Ihnen, was das Beste für Sie ist. Auf Wunsch unterstützen wir Sie natürlich auch bei der Ausarbeitung eines Aufhebungsvertrags und setzen uns auch dort für die Durchsetzung Ihrer Interessen ein. Nutzen Sie dafür ganz bequem unser Online-Formular und Sie erhalten in kürzester Zeit eine kostenfreie Erstberatung.

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