Invaliditätsleistung der Unfallversicherung: Wie man schnell den vollen Zahlungsanspruch durchsetzt

Hat der Versicherungsnehmer einen Unfall erlitten und diesen fristgerecht seinem Versicherer gemeldet, verzögert der Versicherer nicht selten die Zahlung der Invaliditätsleistung. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine große Versicherungssumme vereinbart wurde.

Der Fall

Unser Mandant erlitt durch einen Autounfall eine Querschnittslähmung. Aufgrund dieses Körperschadens stand schon vor der Reha-Maßnahme fest, dass zum einen eine Heilung nicht möglich sein würde und zum anderen ein Dauerschaden mit einer Invalidität von mindestens 50 % vorliegt.
Der Mandant erhielt nach Einreichung aller Unterlagen von seinem Versicherer eine Vorschusszahlung von lediglich 5 % der vereinbarten Invaliditätssumme. Der Versicherer verwies zudem auf die Möglichkeit der Nachprüfung und setzte unter Verweis auf folgende Vertragsklausel eine Frist von einem Jahr für die Feststellung der Invalidität: „Keine Invaliditätsleistung im ersten Jahr nach dem Unfall vor Abschluss des Heilverfahrens.“

Die Rechtslage

Der Abschluss des Heilverfahrens bedeutet, dass dieses soweit abgeschlossen sein muss, als es zur Feststellung der dauernden Unfallfolgen notwendig ist. Bei unserem Mandanten stand bereits unmittelbar nach dem Unfall fest, dass der gesundheitliche Schaden nicht heilbar und somit dauerhaft ist. Insoweit war der Heilungsprozess iSd Versicherungsbedingungen abgeschlossen. Darüber hinaus ist es herrschende Rechtsprechung, dass der Versicherer seine Erklärungspflicht (Anerkenntnis der Leistungspflicht) nicht umgehen kann, in dem er Vorauszahlungen erbringt und auf die Möglichkeit einer Nachprüfung bzw. Neufeststellung verweist (so z.B. OLG Hamburg, Urt. v. 5. Oktober 2010, Az.: 9 U 24/10). Liegen also dem Versicherer alle Unterlagen vor, die für eine Entscheidung über seine Leistungspflicht notwendig sind, hat er sich innerhalb von drei Monaten zu erklären. Ab diesem Zeitpunkt hat dann der Versicherer zwei Wochen Zeit, um die Invaliditätsleistung zu erbringen. Die Invaliditätsleistung ist ab diesem Zeitpunkt fällig. Das Recht des Versicherers, eine Nachprüfung innerhalb der nächsten drei Jahre nach dem Unfall zu verlangen, bleibt unberührt.

Das Druckmittel des Versicherungsnehmers: Verzugsschaden gegenüber dem Versicherer

Lehnt der Versicherer die Festsetzung der Entschädigung ab und stellt diese erst zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht, stellt das eine ausdrückliche Verweigerung dar, die Erklärung abzugeben und die geschuldete Zahlung zu leisten. Damit gerät der Versicherer in Höhe der festsetzbaren Invaliditätssumme in Verzug. Eine Mahnung seitens des Versicherungsnehmers ist entbehrlich. Der Versicherer schuldet ab diesem Zeitpunkt zusätzlich den gesetzlichen Verzugszins. Bei einer Versicherungssumme von 200.000 Euro sind dies derzeit 867,32 Euro im Monat.

Kommentar

Die Versicherer versuchen oft die Zahlung der vereinbarten Versicherungsleistungen zu verzögern. Kennt der Versicherungsnehmer seine Rechte, kann er seinen Zahlungsanspruch effektiv und sogar mit Verzugszinsen anwaltlich durchsetzen lassen. Vgl. dazu auch unsere Meldung „Private Unfallversicherung: Vorschusspflicht des Versicherers auch ohne Erstfestsetzung“ (20. Dezember 2010)