Europäischer Gerichtshof definiert den Verbraucherbegriff

„Normal informierter und angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher“

In der Vergangenheit kam es immer wieder zum Streit darüber, welche Anforderungen an einen Verbraucher im Waren- und Dienstleistungsverkehr zu stellen sind. Diese Auseinandersetzungen sind keineswegs nur akademischer Natur, sondern sie haben dort ein außerordentlich praktisches Gewicht, wo konkret die Frage zu beantworten ist, ob der Verbraucher die „Sittenwidrigkeit“ oder die Täuschung der Werbung, die ihn „in die Irre führte“, hätte erkennen müssen. Am Ende hängt für ihn davon schließlich ab, ob er Schadenersatz beanspruchen kann oder nicht.

Bei der Bestimmung des Verbraucherleitbildes kommt der Auffassung des EuGH besonderes Gewicht zu, da sie maßstabsbildend für deutsche Gerichte ist. Der Bundesgerichtshof stellte bisher relativ niedrige Anforderungen an die empirischen und intellektuellen Fähigkeiten des Verbrauchers. Nun hat der EuGH in einer Entscheidung klargestellt: Maßgeblich ist der "normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher".

EuGH GRUR Int 2005, 44

Kommentar

Gewiss, die Definition des EuGH ist eine Fiktion. Denn „den“ Verbraucher gibt es nicht. Das Beurteilungsvermögen der Menschen ist je nach Alter, Ausbildung und Erfahrung ganz unterschiedlich. Und doch ist eine solche Abstraktion insbesondere für die Rechtsprechung hilfreich. Letztlich wird es darauf ankommen, wie die Richter dieses Verbraucherleitbild fallbezogen verbraucherfreundlich konkretisieren, ohne den Verbraucher für unmündig zu erklären.

Erläuterung

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet zwischen „Verbrauchern“ (§ 13) und „Unternehmern“ (§ 14). Der gesetzliche Schutz des Verbrauchers ist weitreichender als bei einem Unternehmer. Verbraucherschutz bedeutet insofern höheren Rechtsschutz. Deshalb ist die Einordnung einer Person als Verbraucher (Verbraucherstatus) von erheblicher juristischer Relevanz.

§ 13 BGB
„Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.“