EuGH stärkt Rechte der Verbraucher gegen die SCHUFA

Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof kommt zu dem Schluss: Trifft eine Bank die Entscheidung über eine Kreditvergabe ganz maßgeblich auf Grundlage des SCHUFA-Scores, dann hat der Betroffene das Recht auf ein persönliches Eingreifen eines Menschen sowie das Recht, den eigenen Standpunkt darzulegen. Dafür müssen dem Betroffenen aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik des Score-Wertes zur Verfügung gestellt werden, die es ihm ermöglichen, die Entscheidung der Bank zu prüfen und ggf. anzufechten. Wir erklären, was das für Sie bedeutet. 

SCHUFA-Score ist eine automatisierte Entscheidung

Wenn Sie einen Kredit aufnehmen oder eine Finanzierung starten möchten, macht die Bank oder das Unternehmen die Zusage in der Regel von Ihrem SCHUFA-Score abhängig. Dieser beinhaltet eine automatisch berechnete Wahrscheinlichkeit Ihrer Kreditwürdigkeit; das sogenannte „Profiling“. Dies stellt laut Generalanwalt Priit Pikamäe zugleich eine automatische Entscheidung im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) dar.

Da der Score die Betroffenen erheblich beeinträchtigt und ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung von Daten beruht, entsteht ein Anspruch darauf, „aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik“ von der SCHUFA zu erhalten, so der Generalanwalt. Ein Novum, da die größte deutsche Auskunftei die allermeistern Informationen zur Berechnung des Scores stets unter Verschluss hält.

Werden die Rechte des Kreditanfragenden nicht gewahrt, können diesem Schadensersatzansprüche zustehen.

Rechtsanwalt André Felgentreu

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Sollte sich der EuGH dieser Einschätzung in seinem Urteil anschließen – was er in den meisten Fällen tut – hat jedermann ein entsprechendes Auskunftsrecht gegenüber der SCHUFA. Gibt das Unternehmen die Daten dann nicht ausreichend preis, verstößt es gegen die DSGVO und kann sich im Einzelfall schadensersatzpflichtig machen.

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SCHUFA speichert Insovlenz-Daten länger, als erlaubt

Im zweiten Fall, zu dem sich der Generalanwalt ebenfalls äußerte, ging es um eine Verbraucherinsolvenz und die Restschuldbefreiung, mit der die Privatinsolvenz in der Regel endet. Die Insolvenzgerichte veröffentlichen die Daten über Privatinsolvenzen, löschen dieser aber nach 6 Monaten wieder. Die SCHUFA kopiert sich diese Daten, fügt sie in ihr Register ein und behält diese bis zu 3 Jahre. Damit vereitelt die SCHUFA teilweise, dass Betroffene nach der Privatinsolvenz wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen können. Eine rechtswidrige Praxis, wie der EuGH-Generalanwalt bestätigt.

Fazit

Auch wenn es sich hier erst um die Schlussanträge handelt – sollte der EuGH dem Vorschlag folgen, werden die Rechte der Betroffenen gegenüber der SCHUFA ganz erheblich ausgeweitet.

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