EuGH: Urlaubsanspruch verfällt nicht automatisch

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) fällte am 6. November 2018 zwei Urteile, über die sich Arbeitnehmer freuen können. Erstens: Ein Arbeitnehmer verliert nicht automatisch seine Ansprüche auf bezahlten Urlaub, wenn er keinen Urlaub beantragt hat. Zweitens: Erben können sich den Urlaub des Erblassers auch auszahlen lassen. Geklagt hat ein Arbeitnehmer und ein Referendar im öffentlichen Dienst sowie zwei Witwen aus Deutschland, die eine Ausgleichszahlung für nicht genommene Urlaubstage forderten. Der EuGH gab den Klägern Recht und stärkt dadurch die Arbeitnehmerrechte ungemein. Bisher war es so, dass man nach deutschem Recht bis zum Ende des Jahres seinen Urlaub nehmen musste. Ansonsten verfällt in der Regel der Urlaubsanspruch. Dieses Gesetz wird jedoch durch die Urteile des EuGH grundsätzlich umgeworfen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) fällte am 6. November 2018 zwei Urteile, über die sich Arbeitnehmer freuen können. Erstens: Ein Arbeitnehmer verliert nicht automatisch seine Ansprüche auf bezahlten Urlaub, wenn er keinen Urlaub beantragt hat. Zweitens: Erben können sich den Urlaub des Erblassers auch auszahlen lassen. Geklagt hat ein Arbeitnehmer und ein Referendar im öffentlichen Dienst sowie zwei Witwen aus Deutschland, die eine Ausgleichszahlung für nicht genommene Urlaubstage forderten. Der EuGH gab den Klägern Recht und stärkt dadurch die Arbeitnehmerrechte ungemein. Bisher war es so, dass man nach deutschem Recht bis zum Ende des Jahres seinen Urlaub nehmen musste. Ansonsten verfällt in der Regel der Urlaubsanspruch. Dieses Gesetz wird jedoch durch die Urteile des EuGH grundsätzlich umgeworfen.

Hintergrund der Klage: Zwei Fälle aus Deutschland

„Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat.“ Dieser Entscheidung des EuGH lagen zwei Fälle aus Deutschland zu Grunde. Im ersten Fall ging es um einen ehemaligen Rechtsreferendar, der seinen juristischen Vorbereitungsdienst beim Land Berlin absolvierte (Az. C-619/16). Dieser hat in den letzten fünf Monaten seines Referendariats keinen bezahlten Urlaub genommen und forderte deshalb einen finanziellen Ausgleich. Das Land Berlin war jedoch der Meinung, keinen finanziellen Ausgleich zahlen zu müssen. Daraufhin zog der Rechtsreferendar vor das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.

Der zweite Fall war ähnlich gelagert. Hier ging es um einen Arbeitnehmer, der ebenfalls eine Auszahlung hinsichtlich des nicht genommenen Urlaubs einforderte (Az. C-684/16). Etwa zwei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses bat der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer darum, seinen Resturlaub zu nehmen – verpflichtete ihn jedoch nicht dazu. Der Kläger nahm am Ende nur zwei Urlaubstage und forderte vom Arbeitgeber eine Ausgleichszahlung für die restlichen Urlaubstage. Der Arbeitgeber lehnte diese Forderung jedoch ab. Woraufhin der Arbeitnehmer sich an die deutschen Arbeitsgerichte wandte.

Die zuständigen nationalen Gerichte konnten die Fälle nicht klären. Beide Fälle wurden zur Entscheidungsfindung an den Europäischen Gerichtshof, das oberste Gericht der Europäischen Union, verwiesen.

EuGH-Urteil: Urlaubsanspruch verfällt nicht automatisch

Das EuGH stellte durch Urteil fest, dass die Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch verloren gehen, nur weil kein Urlaub beantragt wurde. Der Anspruch dürfe nur dann vom Arbeitgeber versagt werden, wenn er nachweisen kann, dass er seinen Angestellten angemessen aufgeklärt und in die Lage versetzt habe, den Urlaub zu nehmen. Kann der Arbeitgeber dahingehend keinen Nachweis erbringen, hat sein Arbeitnehmer Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Das heißt im Klartext: Erst wenn der Arbeitgeber belegen kann, dass der Arbeitnehmer freiwillig und in voller Kenntnis der Sachlage auf den Urlaub verzichtet hat, verliert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Urlaub, bzw. finanzieller Vergütung. Die Richter des Gerichts argumentieren diesbezüglich, dass Arbeitnehmer davor zurückschrecken könnten, von sich aus Urlaub zu nehmen. Schließlich möchten Arbeitnehmer nicht, dass die Einforderung von Rechten sich nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken.

Gut zu wissen

Urlaubsanspruch: Das ändert sich durch das EuGH-Urteil

Das deutsche Recht hat bisher vorgesehen, dass man seinen Urlaub bis zum 31. Dezember eines Jahres nehmen muss. Ansonsten verfällt der Urlaubsanspruch. Es gibt jedoch eine Ausnahmeregelung. Wenn dringende Gründe vorliegen, kann der Urlaub auch in das nächste Jahr übertragen werden. Dann verfällt der Urlaub erst zum 31. März des Folgejahres. Man spricht in solchen Fällen von einem sogenannten "Übertragungsgrund". Ein Übertragungsgrund liegt laut § 7 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) dann vor, wenn "dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe" eine Übertragung der Urlaubstage rechtfertigen. Ein Übertragungsgrund könnte zum Beispiel sein, dass man erkrankt ist und seinen Urlaub bis zum Ende des Jahres nicht nehmen konnte.

Diese Regelungen können aufgrund des neuen Grundsatzurteils aus Luxemburg in der Form nicht mehr angewendet werden. Arbeitgeber tun künftig gut daran, urlaubsscheue Mitarbeiter schriftlich daran zu erinnern, ihre Urlaubstage bis zum Jahresende aufzubrauchen.

Ausgleichszahlung für „Nicht-Urlaub“ vererbbar

Am gleichen Tag der Urteilsfindung wurden auch zwei weitere Fälle verhandelt. Hierbei ging es konkret um die Frage, ob eine Ausgleichszahlung verstorbener Arbeitnehmer auch vererbbar ist (Az. C-569/16 und C-570/17). Geklagt haben zwei Witwen aus Deutschland, dessen verstorbene Ehemänner vor ihrem Tod nicht alle Urlaubstage genommen haben. Die Witwen forderten von den ehemaligen Arbeitgebern eine finanzielle Vergütung für die restlichen Urlaubstage ein. Beide Arbeitgeber lehnten diese Forderung jedoch ab. Schlussendlich fällte der EuGH aber auch hier ein arbeitnehmerfreundliches Urteil und stellte fest: „Die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den von dem Arbeitnehmer nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen.“