EuGH erklärt § 5a VVG a.F. für europarechtswidrig – sticht nun der Widerrufsjoker auch bei Versicherungsverträgen?

Gestern hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C-209/12, Walter Endress gegen Allianz Lebensversicherungs AG, entschieden, dass eine nationale Bestimmung, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt belehrt wurde, nicht mit Europarecht vereinbar ist. Er folgt damit den Anträgen der Generalanwältin.
In der Sache geht es um den zum 1.1.2008 außer Kraft getretene § 5a Abs. 2 Satz 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Der Fall

Der Versicherungsnehmer einer Rentenversicherung mit Vertragsbeginn zum 1.12.1998 erhielt die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation erst mit dem Versicherungsschein. Er wurde dabei – dies hat der EuGH unterstellt – nicht hinreichend über seine Rechte nach § 5a VVG a.F. belehrt. Ab Dezember 1998 war für fünf Jahre jährlich eine Versicherungsprämie zu zahlen; Rentenbeginn sollte der 1.12.2011 sein. Die Versicherung wurde allerdings zum 1.9.2007 gekündigt und der knapp über dem Nominalwert der eingezahlten Prämien liegende Rückkaufswert ausbezahlt. Am 31.3.2008 übte der Versicherungsnehmer das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. aus und forderte die Rückzahlung der Prämien nebst Zinsen unter Verrechnung des Rückkaufwertes – nach der Entscheidung des LG Stuttgart vom 13.7.2010, Az.: 22 O 587/09, waren das EUR 22.272,56.

Das LG Stuttgart und das OLG Stuttgart (Urt. v. 31.3.2011, Az.: 7 U 147/10) wiesen die Klage ab. Ein Widerspruchsrecht bestehe jedenfalls deswegen nicht, weil dieses Recht gem. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erloschen sei. Der BGH setzte mit Beschl. v. 28.3.2012, Az.: IV ZR 76/11, das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob § 5a VVG a.F. gegen Europarecht verstoße. Diese Frage war entscheidungserheblich, weil „[die Versicherung den Versicherungsnehmer] nach den für den BGH bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts […] nicht in drucktechnisch deutlicher Form […] über sein Widerspruchsrecht [belehrte] und „die Revision des Klägers […] nur Erfolg [hat], wenn er ungeachtet der Bestimmung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. noch zu einem Widerspruch berechtigt war“.

Der EuGH

Diese Frage hat der EuGH nunmehr bejaht. Die deutschen Gerichte, der BGH und ggf. nochmals das OLG Stuttgart, müssen nun darüber befinden, welche Folgen dies nach sich zieht, ob also der Versicherungsnehmer z.B. tatsächlich Zinsen bzw. Nutzungsersatz in der begehrten Höhe verlangen kann.

Die bisherige Rechtsprechung des BGH

Übertragen auf andere Fälle gilt es auch die zeitlichen zu beachten. Mit Urt. v. 16.10.2013, Az.: IV ZR 52/12, hat der BGH etwa entschieden, dass ein Widerruf bzw. Widerspruch auch dann noch erklärt werden kann, wenn der Vertrag bereits gekündigt wurde (Leitsatz 1). Zugleich hat er aber erklärt, dass das Widerrufsrecht gem. § 8 Abs. 4 VVG a.F. nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung erlösche (Leitsatz 2). Danach hatte die dortige Klage keinen Erfolg: die Versicherung wurde im Februar 2000 gekündigt und der Rückkaufswert ausgezahlt. Am 15.2.2010 wurde dem Vertragsabschluss widersprochen. Der BGH hat sich in dieser Entscheidung auf eine Analogie zu den ehemaligen §§ 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG und 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG gestützt. Zu beachten sein dürfte deshalb auch die Entscheidung des BGH vom 24.11.2009, Az.: XI ZR 260/08. Hier führen die Richter aus, dass ein Widerrufsrecht (dort: bzgl. eines Darlehensvertrages) nicht gem. § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG erlischt, wenn die vollständige Ablösung des Darlehens erst ab dem 1.1.2003 erfolgt ist. Denn seit dem 1.1.2003 fand diese Vorschrift keine Anwendung mehr. Diese Wertung dürfte auf Versicherungsverträge übertragbar sein, denn eine Analogie zu einer nicht mehr anwendbaren Vorschrift sollte ausscheiden. Dafür, dass das auch der IV. Senat des BGH so sieht, spricht, dass er diesen Punkt im Verfahren IV ZR 76/11 (bislang) gar nicht problematisiert hat, obwohl auch dort der Widerspruch/Widerruf offenbar erst nach Kündigung und Auszahlung des Rückkaufwertes erfolgte.

Versicherungen widerrufen?

Das bleibt abzuwarten. Die Entwicklung des Verfahrens wird, auch in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis, weiter zu beobachten sein. Möglicherweise können sich künftig zahlreiche Versicherungsnehmer von ihren Verträgen lösen. Das könnte z.B. bei schlecht laufenden fondsgebundenen Lebensversicherungen eine Alternative zur Akzeptanz von deutlich unter der ehemaligen Prognose liegenden Rückkaufswerten sein.