Entschädigung für werdende Mutter bei verbotswidriger Kündigung

Unglaublich aber wahr. Ein Rechtsanwalt kündigt seiner Mitarbeiterin während des Mutterschutzes. Die verbotswidrige Kündigung verstieß außerdem gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, sodass sie die Frau entschädigt werden musste.

Der Fall

Der Rechtsanwalt kündigte seine Mitarbeiterin während der Probezeit. Diese Kündigung hatte das Arbeitsgericht in einem Kündigungsschutzverfahren nach § 9 Mutterschutzgesetz für unwirksam erklärt, weil die Frau gleich nach der Kündigung unter Vorlage des Mutterpasses mitgeteilt hatte, dass sie schwanger sei und der Anwalt keine Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde zur Kündigung eingeholt hatte. Monate später wurde der Mitarbeiterin erneut gekündigt und wieder ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde.

Das Urteil

Das Arbeitsgericht Berlin kam zu dem Ergebnis (Urt. v. 8.5.2015, Az.: 28 Ca 18485/14), dass die Frau durch die erneute Kündigung wegen ihres Geschlechts benachteiligt wurde. Eine solche Benachteiligung verstoße gegen § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz.

Der Einwand des Anwalts, er habe angenommen, die Schwangerschaft sei bereits beendet, ließ das Gericht nicht gelten. Weder dafür gab es Anhaltspunkte noch sei die Mitarbeiterin verpflichtet gewesen, ihn stets vom Fortbestand der Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen.

Der Anspruch auf Entschädigung wegen einer Diskriminierung setzt kein Verschulden und auch nicht die Absicht voraus, jemanden zu benachteiligen. Ausreichend ist, wenn das Benachteiligungsmerkmal (hier: Geschlecht) zu einem Motivbündel gehört, das die Entscheidung des Arbeitgebers beeinflusst hat.

Am Ende wurde der Rechtsanwalt zu einer Geldentschädigung in Höhe von 1.500 Euro verurteilt.

Kommentar

Sowohl schwangere Frauen als auch Mütter nach der Entbindung genießen besonderen Kündigungsschutz. Voraussetzung für dieses Kündigungsverbot ist allerdings, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitgeteilt wird. Das Kündigungsverbot gilt auch schon in der Probezeit. Nur ausnahmsweise kann bei betriebs- oder verhaltensbedingten Gründen, die nichts mit der Schwangerschaft zu tun haben, die zuständige oberste Landesbehörde eine Kündigung für zulässig erklären.

Liegt eine Diskriminierung vor, muss der Anspruch binnen zwei Monaten ab Kenntniserlangung schriftlich geltend gemacht, soweit ein Tarifvertrag nichts anderes vorsieht. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Betroffene von ihrer Benachteiligung Kenntnis erlangt. Erfolgt die Diskriminierung bei einer Bewerbung oder ist mit dem beruflichen Aufstieg verbunden, so beginnt die Frist mit dem Zugang der Ablehnung.

Eingeklagt werden muss der Entschädigungsanspruch binnen weiterer drei Monate. Diese Frist beginnt mit der schriftlichen Geltendmachung des Anspruches bei der Gegenseite.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Geltendmachung des Anspruchs bereits mit der Klageerhebung erfolgt. So kann man gleich klagen und bereits mit Zugang der Klage beim Arbeitsgericht ist die Frist gewahrt und nicht erst mit Zugang der Klage bei der Gegenseite.