Das müssen Mieter:innen im Winter beachten

Draußen türmt sich der Schnee und Menschen ziehen sich in die Wohnungen zurück. Doch was tun, wenn die Heizung ständig streikt? Das Recht besagt: Wer friert, muss weniger Miete zahlen. Welche weiteren Pflichten und Rechte Vermieter:innen und Mieter:innen besonders im Winter haben, erklären wir hier.

Draußen türmt sich der Schnee und Menschen ziehen sich in die Wohnungen zurück. Doch was tun, wenn die Heizung ständig streikt? Das Recht besagt: Wer friert, muss weniger Miete zahlen. Welche weiteren Pflichten und Rechte Vermieter:innen und Mieter:innen besonders im Winter haben, erklären wir hier.

Mieter haben Recht auf beheizten Wohnraum

Mit den fallenden Temperaturen im Winter wird die Wohnung zum beliebten Rückzugsort der Deutschen. Dementsprechend warm möchten es Mieter:innen in den sicheren vier Wänden haben. Doch ist der Vermieter dazu verpflichtet, Heizung und Warmwasser zu jeder Zeit zu gewährleisten?

Laut deutschem Recht: Ja! Während der sogenannten Heizperiode ab dem 1. Oktober bis zum 30. April muss die zentrale Heizungsanlage eines Wohngebäudes Wohnungen tagsüber auf zwischen 20 und 22 °C aufheizen können. Nachts muss lediglich eine Mindesttemperatur von 18 °C gewährleistet sein. Gleiches gilt für den Zugang zu Warmwasser zum Duschen oder Baden, das zu jeder Uhrzeit zugänglich sein muss.

Wer friert, kann Miete mindern

Klauseln in Mietverträgen, die von diesen Vorgaben abweichen, sind laut Bundesgerichtshof (BGH) unwirksam. Wer zuhause friert, weil der/die Vermieter:in den Pflichten nicht nachkommt, kann – je nach Fall – eine Mietminderung fordern. So können Mieter:innen die Mietzahlungen folgendermaßen kürzen:

  • Bei kompletten Heizungsausfall im Winter ist eine Mietminderung von 70 bis zu 100 % pro Tag möglich.

  • Beträgt die Raumtemperatur lediglich 16 bis 18 °C oder sind Küche oder Schlafzimmer nicht beheizbar, ist eine Minderung von 20 % möglich.

  • Dauert die Beheizung des Wassers mehr als fünf Minuten, benötigt man mehr als zehn Liter oder erreicht das Wasser keine Mindesttemperatur von 40 °C, können 10 % Mietminderung zulässig sein.

  • Ist in der Nacht kein Warmwasser vorhanden, darf die Miete ggf. um 7,5 % gesenkt werden.

Hier kommt es allerdings immer auf den Einzelfall an – es gibt keine Allgemeingültigkeit.

Die Pflichten für Mieter:innen und Vermieter:innen

Auch vor dem Haus bestehen für die Vermieter:innen gewisse Pflichten. Nicht nur die Hauswand muss vom Schnee befreit sein. Zudem gilt eine Räum- und Streupflicht vor dem Hauseingang. Durch Schneeschippen und Streuen ist für einen freien und sicheren Zugang zwischen 7 und 20 Uhr zu sorgen. Kommen Hausbewohner:innen durch vernachlässigten Schutz zu Schaden, kann in bestimmten Fällen gar ein Schmerzensgeld fällig werden.

Jedoch tragen nicht nur Vermieter:innen die Verantwortung über die Instandhaltung einer Wohnung im Winter. So können bei vertraglicher Einigung und entsprechender Hausordnung auch Mieter:innen zum Winterdienst verpflichtet werden. Außerdem sind die Bewohner:innen dazu verpflichtet, durch gezieltes Heizen und tägliches Stoßlüften, Feuchtigkeit in der Wohnung vorzubeugen und dadurch Schimmelbildung zu vermeiden. Wer diese Aufgabe stark vernachlässigt, kann durch möglicherweise entstandenen Schaden sogar mit einer Kündigung rechnen.