BU-Versicherung: Verschwiegener Arztbesuch keine arglistige Täuschung

Auch das bewusste Verschweigen vergangener Arztbesuche muss nicht zwingend bedeuten, dass Sie die Berufsunfähigkeitsversicherung arglistig getäuscht haben. Natürlich müssen Versicherte bereits bei der Antragstellung wahrheitsgemäß und vollständig auf Fragen des Versicherers antworten, wobei regelmäßig auch Fragen hinsichtlich der Krankheitsgeschichte auftauchen werden. Jedoch reicht für die Bejahung von Arglist keine einfache Lüge aus. Außerdem muss auch der Versicherer Formalitäten beachten, wenn er sich später auf seine Rechte berufen will. Unsere Versicherungsrechtsexperten verraten Ihnen, was es bei der Antragstellung zu beachten gilt. Darüber hinaus stehen wir Ihnen für ein kostenfreies Erstberatungsgespräch zur Verfügung; wir unterstützen Sie gegenüber Ihrem Berufsunfähigkeitsversicherer.

Auch das bewusste Verschweigen vergangener Arztbesuche muss nicht zwingend bedeuten, dass Sie die Berufsunfähigkeitsversicherung arglistig getäuscht haben. Natürlich müssen Versicherte bereits bei der Antragstellung wahrheitsgemäß und vollständig auf Fragen des Versicherers antworten, wobei regelmäßig auch Fragen hinsichtlich der Krankheitsgeschichte auftauchen werden. Jedoch reicht für die Bejahung von Arglist keine einfache Lüge aus. Außerdem muss auch der Versicherer Formalitäten beachten, wenn er sich später auf seine Rechte berufen will. Unsere Versicherungsrechtsexperten verraten Ihnen, was es bei der Antragstellung zu beachten gilt. Darüber hinaus stehen wir Ihnen für ein kostenfreies Erstberatungsgespräch zur Verfügung; wir unterstützen Sie gegenüber Ihrem Berufsunfähigkeitsversicherer.

Antragstellung der BU-Versicherung: wahrheitsgemäß und vollständig

Bereits bevor Sie Vertragspartner der Versicherung geworden sind, treffen Sie Pflichten. So haben Sie im Rahmen des Antragsverfahrens die Fragen des Versicherers vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Der Berufsunfähigkeitsversicherer will hier Angaben von Ihnen haben, um das Risiko, das er versichern soll, einschätzen zu können. Machen Sie hierbei falsche Angaben, verschweigen Sie beispielsweise ernstzunehmende Beeinträchtigungen, wie eine alkoholbedingte Leberschädigung oder auch einen Bandscheibenvorfall, können Sie im Ernstfall ohne Versicherungsschutz dastehen und die gezahlten Versicherungsprämien wären auch weg.

Grundsätzlich müssen Się die Umstände angeben, nach denen der Versicherer in Textform fragt. Noch nicht entschieden hat der Bundesgerichtshof (BGH) bislang, ob darüber hinaus auch noch wichtige Umstände anzugeben sind, wenn sie offensichtlich für das zu beurteilende Risiko von Bedeutung sind, der Versicherer nach ihnen aber nicht ausdrücklich gefragt hat. Unter Umständen riskieren Sie beim Verschweigen wichtiger Informationen daher gegebenenfalls die spätere Anfechtung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer, vgl. § 22 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Sind Sie sich unsicher, ob Sie einen wichtigen Umstand nicht angegeben haben und sorgen Sie sich nun vor möglichen Folgen? Unsere Versicherungsrechtsexperten beraten Sie hierzu gerne. Bereits im Rahmen unseres kostenfreien Erstberatungsgesprächs helfen Ihnen unsere spezialisierten Rechtsanwälte gerne weiter.

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Folgen bei Falschangaben

Wenn Sie Falschangaben gemacht haben, auf eine zulässige Frage beispielsweise wahrheitswidrig oder aber auch unvollständig geantwortet haben, kann der Versicherer unter Umständen von den Rechten Gebrauch machen, die ihm durch § 19 Abs. 2 - 4 VVG eingeräumt werden.

Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Hat der Versicherer seine Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag immerhin noch unter Einhaltung einer einmonatigen Frist kündigen. Hat der Versicherte seine Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt, kann der Versicherer den Vertrag anpassen und eben nicht vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen – vorausgesetzt, der Versicherer hätte den Versicherungsvertrag auch dann mit dem Versicherten geschlossen, wenn er wahrheitswidrig und vollständig über die falschen bzw. fehlenden Angaben informiert worden wäre. Die sogenannte Anzeigepflichtverletzung kann demzufolge erhebliche negative Folgen für den Versicherten haben. Darüber hinaus erlaubt es das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls, dass der Versicherer den Vertrag auch nachträglich noch anficht, § 22 VVG, §§ 123 f. BGB.

Das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken (nachfolgend: OLG) hat mit seinem Urteil vom 09. Mai 2018 (Az.: 5 U 23/16) ausführlich erläutert, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer selbst dann nicht von den oben genannten Rechten Gebrauch machen kann, wenn der Versicherte ihm gegenüber zuvor unvollständige Angaben über seine Krankengeschichte gemacht hat.

Falschangaben können folgenlos bleiben

In dem Fall vor dem OLG ging es um einen früheren Bezirksschornsteinfegermeister, der nach eigenen Behauptungen an psychischen Beschwerden und einer Höhenangst leidet. Nicht nur die Behauptungen des Klägers wurden bezweifelt, die Berufsunfähigkeitsversicherung weigerte sich unter anderem auch deswegen zu zahlen, da sie der Auffassung war, sie konnte vom Versicherungsvertrag zurücktreten bzw. ihn anfechten. Der klagende frühere Bezirksschornsteinfegermeister gab im Rahmen der Gesundheitsfragen seitens der Versicherung nicht an, dass er sich vor noch nicht all zu langer Zeit zu seiner Hausärztin in Behandlung begeben hatte, die ihm zwecks der Beantragung einer Kur einen ärztlichen Befundbericht erstellte, in dem ihm ein Erschöpfungssyndrom, ein Burnout-Syndrom sowie Schlafstörungen diagnostiziert wurden. Auch eine mit Unwohlsein und Übermüdung begründete Arbeitsunfähigkeit, die einige Jahre zuvor aufgetreten war, gab er nicht an.

Hinsichtlich der oben genannten möglichen Folgen von Anzeigepflichtverletzungen stellt sich nun folgende Frage: Konnte die Versicherung vom Versicherungsvertrag zurücktreten bzw. ihn anfechten?

Rücktritt

Damit die Versicherung infolge einer Anzeigepflichtverletzung vom Versicherungsvertrag zurücktreten kann, müsste sie zuvor selbst etwas Wichtiges beachtet haben:

Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

§ 19 Abs. 5 VVG

Der Versicherer kann nur dann infolge einer Anzeigepflichtverletzung durch den Versicherungsnehmer zurücktreten, wenn er diesen zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Daran hat es im obigen Fall gefehlt. Der frühere Bezirksschornsteinfegermeister wurde nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen:

Diese wurde hier nicht als gesondertes Schriftstück, sondern im Rahmen des 8-seitigen Antragsformulars als sog. „Doppelbelehrung“ erteilt. Dabei wurde zunächst auf Seite 2 vor den Gesundheitsfragen allgemein darauf hingewiesen, dass die Beklagte bei unvollständigen oder nicht wahrheitsgemäßen Angaben den Vertrag aufheben (Rücktritt oder Anfechtung) und die Versicherungsleistung ganz oder teilweise verweigern kann. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird sodann auf die „Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht“ verwiesen, ohne dass allerdings angegeben wird, wo sich diese befindet.

Die vorgenannten Hinweise sind zwar zum Teil fettgedruckt, jedoch sonst in keiner Weise hervorgehoben; auch unterscheiden sie sich in ihrer übrigen Gestaltung nicht vom weiteren Text, der ebenfalls undifferenziert Fett- und Normaldruck enthält (Bl. 60 GA). Die in Bezug genommene „Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht“, die weitere Informationen zu den Einzelheiten der Rechtsfolgen von Anzeigepflichtverletzungen enthält, findet sich auf Seite 8 des Antragsformulars, im Anschluss an eine Vielzahl weiterer Gesundheitsfragen nebst Widerrufsbelehrung und Unterschriftsleiste auf Seite 3, Hinweisen zum „Gentest“ auf Seite 4, einer „Einwilligungserklärung“ zur Verwendung personenbezogener (Gesundheits-) Daten und zur Schweigepflichtentbindung auf Seite 5, näheren Informationen zur „Investmentanlage“ auf Seite 6 sowie den „Bedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz“ auf Seite 7. Auch sie unterscheidet sich in ihrer Gestaltung, Größe und Hervorhebung in keiner Weise von den vorangegangenen Informationen und ist – von der auch sonst üblichen Hervorhebung der Überschrift abgesehen – durch Verwendung eines sehr klein gedruckten Schrifttyps für ungeübte Augen nur schwer zu entziffern."

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 09. Mai 2018 – 5 U 23/16, Rn. 48 juris.

Die Belehrung müsste zeitlich, räumlich und sachlich so in einem Zusammenhang mit den Fragen des Versicherers stehen, dass dem Versicherungsnehmer die Belehrung bei der Beantwortung der Fragen "vor Augen steht". Taucht die Belehrung nicht in unmittelbarer Nähe zu den Gesundheitsfragen auf, muss sich dort zumindest ein Hinweis befinden, der die Stelle, an der die Informationen zu finden sind, genau bezeichnet. Außerdem verdeutlicht die Überschrift "Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht" dem Versicherungsnehmer nicht deutlich genug den Zusammenhang zu den Antragsfragen.

Wirft Ihnen die Versicherung vor, Sie hätten Ihre Anzeigepflicht verletzt und droht Ihnen daher nun der Rücktritt vom Versicherungsvertrag? Bei unseren Experten erhalten Sie Unterstützung. Zunächst schauen wir uns an, ob Sie eine Anzeigepflicht traf und ob Sie diese verletzt haben. Sollte dem so sein, prüfen wir natürlich auch, ob der Versicherer sich seinerseits an alle Vorgaben gehalten hat. Bereits im Rahmen unseres kostenfreien Erstberatungsgesprächs können wir Ihnen mitteilen, ob dem Versicherer ein Rücktrittsrecht zusteht oder nicht. Zögern Sie nicht und wenden Sie sich an unsere spezialisierten Rechtsanwälte.

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Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung

Wird der Versicherer vom Versicherten arglistig getäuscht, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag anfechten, vgl. § 22 VVG. Eine arglistige Täuschung setzt jedoch mehr voraus als eine einfache wahrheitswidrige oder unvollständige Angabe.

Im obigen Fall gab der Kläger objektiv wahrheitswidrig an, er sei in den letzten fünf Jahren nicht bei Ärzten in Beratung, Behandlung oder Untersuchung wegen Krankheiten oder Unfallfolgen unter anderem der Psyche, des Gehirns oder des Nervensystems gewesen. Damit hatte er auch die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt. Fraglich ist jedoch, ob die Anzeigepflichtverletzung auch arglistig begangen wurde; denn ohne Arglist findet auch keine arglistige Täuschung statt.

Der Begriff der Arglist erfasst nicht nur ein von betrügerischer Absicht getragenes Handeln, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss.
(vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 - V ZR 14/00, NJW 2001, 2326; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 463).

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 09. Mai 2018 – 5 U 23/16, Rn. 37 juris.

Ist sich ein Versicherungsnehmer demnach darüber bewusst, dass er mit einer Angabe womöglich flunkert, reicht dies bereits aus. Jedoch fordert das OLG noch etwas Wichtiges darüber hinaus:

Voraussetzung ist aber immer, dass dem Versicherungsnehmer bei der Beantwortung der Fragen nach dem Gesundheitszustand oder nach früheren Behandlungen auch bewusst ist, dass die Nichterwähnung der nachgefragten Umstände geeignet ist, die Entschließung des Versicherers über die Annahme des Antrags zu beeinflussen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2017 - IV ZR 30/16, VersR 2017, 937; Senat, Urteil vom 1. Februar 2006 - 5 U 207/05-17, VersR 2006, 1482).

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 09. Mai 2018 – 5 U 23/16, Rn. 37 juris.

Für eine arglistige Täuschung reicht es demzufolge nicht aus, wenn der Versicherungsnehmer erkennt, dass seine Angabe wahrheitswidrig ist. Vielmehr muss der Versicherte sich auch darüber bewusst sein, dass gerade die unwahre Angabe geeignet ist, den Versicherer zum Vertragsabschluss zu bewegen. Dies müsste der Versicherer dann auch erstmal beweisen. Wollte der Versicherte mit der Falschangabe erreichen, dass die Versicherung den Versicherungsvertrag abschließt? War ihm bewusst, dass die Versicherung seinen Antrag ohne die Falschangabe vermutlich nicht oder jedenfalls nur unter erschwerten Bedingungen annehmen würde? Dann wird aus der Anzeigepflichtverletzung auch eine arglistige Täuschung.

Unterstellt Ihnen Ihre Versicherung eine arglistige Täuschung, sollten Sie sich zügig anwaltliche Hilfe mit ins Boot holen. Ob Sie arglistig gehandelt haben, lässt sich in der Regel nur aus Indizien schließen; ein Versicherer kann einem Versicherungsnehmer nicht in den Kopf schauen. Wir vertreten Sie rechtlich gegenüber Ihrer Versicherung und stehen Ihnen zuverlässig und kompetent zur Seite. Eine erste Hilfe erhalten Sie bereits im Rahmen unserer kostenfreien Erstberatung.

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Entscheidung des Gerichts

Gegenüber dem früheren Bezirksschornsteinfegermeister konnte die Versicherung weder vom Versicherungsvertrag zurücktreten noch den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Jedoch sollte den Versicherten bewusst sein: Hält die Versicherung sich ihrerseits an alle Vorgaben, kann eine Anzeigepflichtverletzung unter Umständen durchaus auch zur Aufhebung des Versicherungsvertrages führen. Kann die Versicherung dem Versicherten Arglist nachweisen, kann der Versicherungsvertrag auch Jahre später noch angefochten werden. Besonders ärgerlich ist dabei, dass infolge einer Anfechtung oder gegebenenfalls auch des Rücktritts nicht nur der Versicherungsschutz im Ernstfall weg wäre, auch die bereits gezahlten Prämien dürfte der Versicherer behalten. Dies ist im Versicherungsvertragsgesetz unter § 39 Abs. 1 geregelt.

Unsere Versicherungsrechtsexperten helfen

Gerade im Versicherungsrecht herrscht oftmals eine Ungleichheit zwischen dem Versicherungsunternehmen und der versicherten Person. Während die Versicherungen meist eine Reihe von Juristen und Versicherungsexperten in den eigenen Reihen haben, vertrauen die Versicherten häufig schlichtweg den Worten der Versicherer. Jedoch müssen sich auch Versicherungen an zahlreiche Vorgaben halten. In der Praxis stoßen wir allerdings auch immer wieder auf rechtliche Unsauberkeiten seitens der Versicherungen. Wir möchten Sie ermutigen, Ihre Rechte geltend zu machen. Möchte Ihr Versicherer vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen, den Vertrag anpassen (oft heißt das ganz einfach die Prämien erhöhen) oder ihn gar anfechten, empfiehlt es sich, sofort fachlichen Rat einzuholen und sich eine kompetente Unterstützung an die Seite zu holen. Vieles muss der Versicherer Ihnen auch erst einmal nachweisen. Außerdem dürfen auch Versicherer ihre Rechte, sofern sie denn überhaupt bestehen, nicht nach Lust und Laune ausüben – insbesondere Form und Fristen müssen auch von Versicherungen eingehalten werden.

Wir unterstützen Sie gerne gegenüber Ihrem Versicherer. Für alle Fragen rund um das Versicherungsrecht stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung. Möchten Sie sich erst einmal über die Erfolgsaussichten Ihres Falles informieren, bieten wir Ihnen unsere kostenfreie Erstberatung an. Wenden Sie sich noch heute an unsere spezialisierten Rechtsanwälte und machen Sie Ihre Rechte geltend.

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