Berufs­unfähigkeits­versicherer nimmt Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zurück

Versicherungsunternehmen, die eine Berufsunfähigkeit versichern, können den Vertrag anfechten, wenn der Kunde bei Abschluss des Versicherungsvertrages falsche Angaben über seinen Gesundheitszustand gemacht hat. Das führt dazu, dass der Kunde als Versicherungsnehmer ohne Schutz und ohne Leistungen da steht. Allerdings muss die Versicherung dann auch beweisen, dass der Kunde wissentlich gelogen hat, um sich den Versicherungsschutz zu "erschleichen". Auch wenn der Betroffene im Recht ist und keine falschen Angaben gemacht hat, so fließt im Ernstfall kein Geld und das kann existenzbedrohend sein. Hier erfahren Sie, wie wir erfolgreich die Leistung in einem solchen Fall durchgesetzt haben.

Versicherungsunternehmen, die eine Berufsunfähigkeit versichern, können den Vertrag anfechten, wenn der Kunde bei Abschluss des Versicherungsvertrages falsche Angaben über seinen Gesundheitszustand gemacht hat. Das führt dazu, dass der Kunde als Versicherungsnehmer ohne Schutz und ohne Leistungen da steht. Allerdings muss die Versicherung dann auch beweisen, dass der Kunde wissentlich gelogen hat, um sich den Versicherungsschutz zu "erschleichen". Auch wenn der Betroffene im Recht ist und keine falschen Angaben gemacht hat, so fließt im Ernstfall kein Geld und das kann existenzbedrohend sein. Hier erfahren Sie, wie wir erfolgreich die Leistung in einem solchen Fall durchgesetzt haben.

Der Fall unseres Mandanten

Unser Mandant hatte im November 2009 eine Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Swiss Life abgeschlossen. Fünf Jahre später wurde bei unserem Mandanten eine Fehlbildung der Blutgefäße im Gehirn festgestellt. Dies führte zu einer 100-prozentigen Berufsunfähigkeit und er beantragte daher die Leistung, also die Rente, aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Versicherung fochte den Vertrag allerdings an. Sie unterstellte unserem Mandanten eine arglistige Täuschung wegen fehlender Gesundheitsangaben bei Abschluss der Versicherung.

Wie kam es zu dem Vorwurf der arglistigen Täuschung?

Wie bei jeder Versicherung, bei der es grundsätzlich um das Leben eines Menschen geht, muss der Antragsteller bei Abschluss einer Versicherung Gesundheitsfragen beantworten. Dazu gehört immer auch die Abfrage nach Krankenhausaufenthalten. Es wird nach dem Grund und der Dauer des Aufenthaltes gefragt. Kommt es dann zu einem Antrag auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung, so werden alle Krankenakten des Versicherten eingefordert. Das tut die Versicherung allerdings nur, wenn der Vertrag nicht älter als zehn Jahre ist. Dann darf der Versicherer diese Unterlagen nicht mehr anfordern, weil er den Vertrag zehn Jahre nach Antragstellung nicht mehr anfechten und auch nicht mehr den Rücktritt erklären kann.

Unser Mandant musste vor dem Abschluss seiner Berufsunfähigkeitsversicherung zwei Mal ins Krankenhaus. Das erste Mal, weil ihm ein Hautabszess in der Klinik ambulant entfernt wurde, der dicht an einer Arterie saß. Ein zweites Mal, weil er betrunken auf dem Fahrrad einen Unfall hatte und sich das Jochbein gebrochen hatte. Den zweiten Klinikaufenthalt hatte der Mandant angegeben, den ersten ambulanten Aufenthalt jedoch für irrelevant gehalten. Eine Untersuchung wegen Herzrasens hatte der Mandant vergessen, da die Untersuchung ohne Befund blieb. Der Mandant hielt sich daher auch für gesund.

Was unser Mandat nicht wusste, war, dass bei seinen Besuchen in der Klinik neben der Diagnose "Jochbeinbruch" und "Hautabszess" noch jeweils eine weitere Diagnose gestellt wurde, die in keinerlei Zusammenhang mit dem Grund des Klinikaufenthaltes stand. So wurde unserem Mandanten neben dem Jochbeinbruch noch eine Störung durch Alkoholkonsum diagnostiziert und eine Alkoholabhängigkeit unterstellt. Bei der Entfernung des Hautabszesses wurde darüber hinaus eine Verhaltensstörung durch Tabak und eine Abhängigkeit von Tabak behauptet. Der Mandant hatte nie verschwiegen, dass er Raucher ist. Aufgrund dieser zusätzlichen, falschen Diagnosen focht die Swiss Life den Vertrag an und unterstellte unserem Mandanten arglistige Täuschung.

Widerlegung der arglistigen Täuschung durch unsere Anwältin

Im Versicherungsrecht ist geregelt, dass der Versicherer eine arglistige Täuschung beweisen muss. Der Versicherte hat aber zum Beispiel im Prozess eine sekundäre Darlegungslast. Der Versicherer kann die Behauptung der Arglist nur durch die äußeren Umstände des Falls belegen, also anhand des Sachverhalts. Als Versicherungsnehmer muss man bei einem Prozess sogar darlegen, und zwar so konkret wie möglich, wie es zu den falschen oder fehlenden Angaben kommen konnte. Kann man dies nicht darlegen, kann man den Prozess verlieren.

Bei beiden Klinikaufenthalten waren Diagnosen notiert worden, die dem Mandanten nicht mitgeteilt worden waren und die er sich zudem auch nicht erklären konnte. Er war weder alkoholabhängig noch in irgendeiner Weise auffällig in seinem Verhalten. Er sei zwar Raucher, aber auch das verursache keine Verhaltensauffälligkeiten. Unsere Anwältin argumentierte der Versicherung gegenüber, dass unser Mandant die Jochbeinfraktur angegeben habe. Die zusätzlichen Diagnosen zu seiner Alkoholabhängigkeit seien dem Mandanten weder bekannt gewesen, noch seien sie richtig. Daher sei die arglistige Täuschung widerlegt. Sie argumentierte weiter, dass der Mandant den Hautabszess für unwichtig gehalten hatte, da es sich um eine einmalige Erkrankung gehandelt habe. Die Behandlung im Krankenhaus sei eine Vorsichtsmaßnahme des Arztes gewesen, da der Abszess in unmittelbarer Nähe zu einer Arterie saß. Die zusätzliche Diagnose der Tabakabhängigkeit sei dem Mandanten nicht bekannt gewesen und zudem nicht wahr. Er sei zwar Raucher, habe damit aber keinerlei außergewöhnliche Probleme. Die Untersuchung des Herzrasens blieb ohne Befund und daher war sie dem Mandanten entfallen.

Der Mandant konnte also schlüssig darlegen, warum er die Angaben zu dem ambulanten Krankenhausaufenthalt und der Untersuchung nicht gemacht hatte. Es fehlte daher die Täuschungsabsicht und somit der Vorsatz, die Versicherung täuschen zu wollen. Laut Rechtsprechung muss der Versicherungsnehmer nur ihm bekannte Umstände melden. Zu guter Letzt muss die Versicherung nachweisen, dass der Versicherte arglistig getäuscht hat.

Schlussendlich hat die Versicherung aufgrund unserer Argumentation die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zurück genommen und hat die Berufsunfähigkeitsrente in vollem Umfang geleistet.

Wir empfehlen jedem vor der Beantragung der Rente aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung die Krankenakten selbst einzuholen, jedenfalls dann, wenn der Vertrag noch nicht älter als 10 Jahre ist. Nur so können Sie in Erfahrung bringen, ob die Ärzte Ihnen alle abgerechneten Diagnosen auch mitgeteilt haben. Im besten Fall war es nur ein Fehler bei der Erstellung der Abrechnung. Wir haben aber auch schon Fälle von Betrug erlebt.

Jana Meister, Fachanwältin für Versicherungsrecht

Leistung verweigern: Die Mittel der Versicherer

Wenn die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zahlt, so hat sie verschiedene rechtliche Mittel, um sich aus der Affäre zu ziehen: Anfechtung, Rücktritt und Kündigung des Vertrages. Meist erklärt die Versicherung in einem Fall wie dem unseres Mandanten die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt vom Vertrag und die Kündigung des Vertrags. Wir zeigen hier einmal auf, welches Handeln des Versicherers welche Konsequenzen hat.

Anfechtung

Mit einer Anfechtung versucht der Versicherer, den Vertrag rückwirkend zu beseitigen. Anfechten kann der Versicherer einen Vertrag immer dann, wenn eine arglistige Täuschung vorliegt. Der Versicherer hat ein Jahr lang Zeit, von der Kenntnis der Täuschung an gerechnet, die Anfechtung zu erklären. Der Versicherer muss nachweisen, dass die Täuschung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses arglistig vom potentiellen Versicherungsnehmer begangen wurde.

Rücktritt

Die Versicherung hat nach Paragraph 19 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) das Recht, ihren Rücktritt von dem Vertrag zu erklären. Der Vertrag wird dadurch beendet.

Den Versicherungsunternehmen sind durch das VVG aber strenge Grenzen und Regelungen auferlegt worden, die eingehalten werden müssen, damit der Rücktritt vom Versicherungsvertrag wirksam werden kann. Um erfolgreich den Rücktritt von einem Versicherungsvertrag zu erklären, muss der Versicherer dem Versicherten eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Anzeigenpflicht vorwerfen. Diese wäre zum Beispiel die nicht wahrheitsgemäße Beantwortung der Gesundheitsfragen bei der Antragstellung auf Versicherungsschutz. Der Versicherer muss diesen Vorwurf beweisen. Hat der Versicherer Nachfragen in Textform gestellt, muss der Versicherungsnehmer auch diese zutreffend und vollständig beantworten. Hat der Versicherungsnehmer vorsätzlich seine Auskunftsobliegenheit bei Abschluss des Vertrags verletzt, muss die Versicherung keine Leistungen erbringen. Hat der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt, dann ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Versicherer den Vertrag in Kenntnis der verschwiegenen Umstände dennoch, wenn auch zu anderen Konditionen, z.B. mit höheren Prämien abgeschlossen hätte. Die BU-Rente muss der Versicherer in einem solchen Fall dann trotzdem zahlen, wenn die verschwiegene Erkrankung mit der Erkrankung, die zur Berufsunfähigkeit führt, nicht im Zusammenhang steht.

Das Recht zum Rücktritt steht dem Versicherer nur zu, wenn er seinen Versicherten in Textform auf die Folgen einer Falsch- oder Nichtbeantwortung hingewiesen hat. Hat er diese Pflicht versäumt, so wird ein Rücktritt unwirksam. Dies wäre dann ein formaler Grund für das Scheitern des Rücktritts. Aber diese formalen Gründe sind eine gute Chance für Versicherte, denn unserer Erfahrung nach machen viele Versicherungen hier Fehler.

Zurücktreten kann die Versicherung natürlich nur unter Beachtung der gesetzlichen Fristen. Erhält sie Kenntnis von einem relevanten Umstand, so kann sie innerhalb eines Monats vom Datum der Kenntnis an vom Vertrag zurücktreten. Der Versicherer muss auch darlegen, warum er von dem Vertrag zurücktreten will. Er muss nachweisen, dass der Versicherungsvertrag gar nicht erst zustande gekommen wäre, hätten ihm alle wahrheitsgemäßen Informationen beim Antrag auf Versicherungsschutz vorgelegen. Der Rücktritt ist dem Versicherer allerdings nicht möglich, wenn der Versicherte nur einfach fahrlässig gehandelt hat oder ihn keine Schuld trifft. Dieser Umstand traf auch auf unseren Mandanten zu. Er wusste gar nichts von den Diagnosen, die über seinen Krankheitsfall hinaus gemacht wurden. Auch die vergessene Untersuchung der Tachykardie stellt hier keine Verletzung der Anzeigenpflicht dar. Die Beweispflicht liegt auch hier beim Versicherer.

Kündigung

Der Versicherer kann den Vertrag kündigen, wenn der Versicherte die vorvertraglichen Anzeigenpflichten verletzt hat. Das wäre der Fall, wenn man als Versicherter beim Abschluss der Versicherung im Antrag auf Versicherungsschutz die Gesundheitsfragen nicht wahrheitsgetreu oder unvollständig beantwortet hat.

Welche Angaben muss ich als Verbraucher beim Antrag für eine BU-Versicherung machen?

Beim Neu-Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung muss man als Verbraucher alle Fragen des Versicherers wahrheitsgemäß beantworten.

Die Fragen des Versicherers zur Gesundheit müssen eindeutig sein. Stellt der Versicherer missverständliche Fragen, dann kann es dem Versicherten nicht negativ angekreidet werden, wenn er die Fragen nicht korrekt beantwortet.

Die Antragsfragen müssen in Textform vorliegen, sie dürfen dem Antragsteller nicht nur vorgelesen werden. Dies ist wichtig, damit der Antragsteller die Fragen genau versteht und auch die Gelegenheit bekommt zu prüfen, ob sie richtig beantwortet wurden. Wenn der Versicherungsvertreter die Fragen mündlich stellt und die Antworten sogleich in den Computer eingibt, so müssen alle Fragen und die dazugehörigen Antworten komplett ausgedruckt werden und dem Antragsteller zur Prüfung vorgelegt werden.

Wir raten immer dazu, dass der Antragsteller sich eine Auflistung aller Arztbesuche von seiner Krankenversicherung geben lässt. Anhand dieser Liste sollte der Antragsteller dann seine Krankenakten von den behandelnden Ärzten einholen. So können Sie sicher gehen, dass Sie keinen Arztbesuch vergessen und auch prüfen, ob sich in Ihren Krankenakten Diagnosen verstecken, mit denen Sie nicht gerechnet haben.

Sie wollen eine Rente aus Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung beantragen, wissen aber nicht, welche Angaben genau von Ihnen eingefordert werden? Schildern Sie uns Ihren Fall über unser Online-Formular. Wir geben Ihnen zunächst eine kostenlose Erstberatung und besprechen das weitere Vorgehen mit Ihnen.

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Arglistige Täuschung bei BU-Versicherung: Wann sie vorliegt

Es gibt Anzeichen dafür, dass ein Versicherungsnehmer vorsätzlich und bewusst bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen gelogen oder Dinge verschwiegen hat. So kann das Verschweigen einer gefährlichen Sportart, eines Krankenhausaufenthaltes, einer schweren Krankheit oder einer Alkoholsucht eine arglistige Täuschung darstellen. Ebenso kann das Auflisten vieler kleinerer Beschwerden, aber das Herunterspielen einer ernsthaften Erkrankung auf den Willen hindeuten, die Entscheidung der Versicherung dahingehend beeinflussen zu wollen, dass der Versicherer den Versicherungsschutz trotz erheblicher Risiken bestätigt.

Beispiel

Wann liegt eine arglistige Täuschung vor?

Lügen, für den günstigeren Tarif, ist eine arglistige Täuschung.

Ein Beispiel für arglistige Täuschung kann sein, wenn der Antragsteller behauptet Nichtraucher zu sein, um den günstigeren Nichtrauchertarif zu bekommen. Tatsächlich aber raucht er regelmäßig mehrere Zigaretten am Tag. Auch wenn der Antragsteller verschweigt, dass er eine Risikosportart betreibt, kann die Versicherung dies als arglistige Täuschung werten.

 

Vorwurf arglistige Täuschung bei BU-Versicherung: Wie kann ich mich wehren?

Der Vorwurf der arglistigen Täuschung hat nur Bestand, wenn die Versicherung beweisen kann, dass der Versicherungsnehmer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. Im Falle unseres Mandanten konnten wir dies widerlegen. Er hatte die Angaben zum ersten Krankenhausaufenthalt gemacht. Bei einem zweiten Aufenthalt handelte es sich um eine ambulante Behandlung, daher schien es dem Mandanten nicht in die Rubrik "Krankenhausaufenthalt" zu passen. Er hatte die Angaben aus seiner Sicht vollständig gemacht, denn die zusätzlichen Diagnosen waren ihm nicht bekannt.

Der Versicherte sollte sich jedoch nicht zu sicher fühlen, auch wenn die Beweislast im Fall der arglistigen Täuschung bei der Versicherung liegt. Als Versicherter muss man noch immer den Vorwurf der arglistigen Täuschung schlüssig entkräften.

Die Versicherungen erklären aber nicht nur die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, sondern hilfsweise noch den Rücktritt vom Vertrag oder die Kündigung. Bei Rücktritt oder Kündigung muss jedoch der Versicherungsnehmer argumentieren, warum die Versicherung kein Recht hat, einen Rücktritt oder eine Kündigung zu erklären. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollten Sie sich einen Anwalt als Unterstützung holen. Ein Fachanwalt für Versicherungsrecht weiß, wie man diesen Vorwurf am besten entkräftet.

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