Auch Google-Bewertungen können gelöscht werden
Sie können ebenso gegen alle Google-Bewertungen vorgehen, die Unwahrheiten und beleidigende oder diskriminierende Inhalte haben. Hier haben Sie es in der Regel etwas leichter: So haben Sie beispielsweise das Recht, negative Bewertungen ohne Text entfernen zu lassen. Die Experten bei unserem Partner advocado.de können Sie dabei unterstützen, Ihre Ansprüche gegen Google durchzusetzen.
Die Beweislast liegt bei den Betroffenen
Wer unliebsame Artikel aus den Trefferlisten von Google entfernen lassen möchte, hat es in Zukunft nicht mehr so leicht: Am 23. Mai verhandelte der Bundesgerichtshof über die Frage, wann Betroffene die Löschung von negative Artikeln fordern dürfen. Das Urteil: Sie dürfen einen Artikel nur dann aus der Trefferliste von Suchmaschinen entfernen, wenn darin falsche Angaben stehen und Sie das auch beweisen können. Verbraucher haben also nicht länger ein grundsätzliches Recht auf eine Löschung, sondern müssen selbst aktiv werden und Nachweise liefern. Suchmaschinen wie Google seien demnach nicht zur Recherche verpflichtet — die Betroffenen müssen die problematischen Fälle ermitteln und Nachweise liefern.
Untersagt sind Vorschaubilder in Trefferliste ohne Kontext
In dem konkreten Fall ging es um ein Paar aus der Finanzbranche, das mehrere kritische Artikel über ein Anlagemodell aus den Suchergebnissen von Google entfernen lassen wollte. Google löschte die Treffer nicht. Die Begründung: Man könne nicht eindeutig beweisen, dass die Artikel falsche Angaben enthalten. Auch der BGH wies die Klage des Paares ab. Die Kläger hätten es „versäumt, gegenüber der Beklagten den ihnen obliegenden Nachweis zu führen, dass die dort enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind“.
In einer Sache bekamen die Kläger aber recht: Bei der Verhandlung wurde auch über die Vorschaubilder, die sogenannten Thumbnails diskutiert. Die Kläger forderten auch die Entfernung der problematischen Bilder, die gemeinsam mit den Suchergebnissen angezeigt werden. Der BGH stimmte zu: Suchmaschinen dürfen keine Vorschaubilder, in denen Personen zu sehen sind, ohne jeden Kontext anzeigen.
Auch der EuGH äußerte sich zu Suchergebnissen
Die Frage, wann Artikel aus Suchergebnissen gelöscht werden dürfen, beschäftigte in der Vergangenheit auch den Europäischen Gerichtshof (EuGH). In einem grundsätzlichen Urteil entschied der EuGH, dass Suchmaschinenbetreiber nicht verpflichtet sind, falsche Angaben in Artikeln selbst zu ermitteln. Die Betroffenen müssen demnach selbst aktiv werden und nachweisen, dass Informationen nicht stimmen.
Es wird somit deutlich schwerer, Artikel aus Suchergebnissen von Google entfernen zu lassen. Es ist für Laien natürlich schwer, den Suchmaschinenbetreibern eine falsche Angabe hinreichend zu beweisen. Hier kann anwaltliche Unterstützung helfen: Ein Experte für Internetrecht kann Sie dabei unterstützen, einen Artikel aus den Ergebnissen von Google entfernen zu lassen und Druck auf die Betreiber auszuüben. Auch wenn der BGH die Hürde höher gesetzt hat: Sie sollten Ihre Rechte unbedingt kennen und die Löschung von unrechtmäßigen Artikeln aus den Suchergebnissen beantragen.
Auch Google-Bewertungen können gelöscht werden
Sie können ebenso gegen alle Google-Bewertungen vorgehen, die Unwahrheiten und beleidigende oder diskriminierende Inhalte haben. Hier haben Sie es in der Regel etwas leichter: So haben Sie beispielsweise das Recht, negative Bewertungen ohne Text entfernen zu lassen. Die Experten bei unserem Partner advocado.de können Sie dabei unterstützen, Ihre Ansprüche gegen Google durchzusetzen.