BGH-Urteil: Anspruch auf neues Auto wegen eines Mangels

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun ein Urteil ausgesprochen (Az. VIII ZR 66/17), über das sich viele Autokäufer freuen werden. In dem Urteil hat der BGH festgestellt, dass der Kunde im Grunde genommen Anspruch auf ein Ersatzauto hat, wenn der Neuwagen erhebliche Mängel aufweist. Was im Umkehrschluss heißt, dass der Verkäufer die Forderung nach einem Ersatzauto nicht einfach so ablehnen kann. Geklagt hat ein Mann im September 2012, dessen BWM X3 xDrive20 nach Kauf ständig Warnmeldungen von sich gab. Trotz des Mangels wollte der Händler kein neues Fahrzeug zur Verfügung stellen. Weshalb der Mann schlussendlich vor Gericht zog.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun ein Urteil ausgesprochen (Az. VIII ZR 66/17), über das sich viele Autokäufer freuen werden. In dem Urteil hat der BGH festgestellt, dass der Kunde im Grunde genommen Anspruch auf ein Ersatzauto hat, wenn der Neuwagen erhebliche Mängel aufweist. Was im Umkehrschluss heißt, dass der Verkäufer die Forderung nach einem Ersatzauto nicht einfach so ablehnen kann. Geklagt hat ein Mann im September 2012, dessen BWM X3 xDrive20 nach Kauf ständig Warnmeldungen von sich gab. Trotz des Mangels wollte der Händler kein neues Fahrzeug zur Verfügung stellen. Weshalb der Mann schlussendlich vor Gericht zog.

Kunde kann wählen: Nachbesserung oder Ersatz

Der Fall: Im September 2012 kaufte sich ein Mann aus Bayern einen neuen BMW für knapp 38.000 Euro. Dieses Auto zeigte nach Kauf regelmäßig eine Warnmeldung an, die den Käufer dazu aufforderte, vorsichtig anzuhalten, um die Kupplung bis zu 45 Minuten abkühlen zu lassen. Auch nach mehreren Werkstattbesuchen erschien die Warnmeldung immer wieder. Daraufhin verlangte der Mann vom Händler ein Ersatzauto. Diese Forderung wurde jedoch strikt abgelehnt. Vielmehr teilte er seinem Kunden mit, die Warnmeldung einfach zu ignorieren. Mit dieser Antwort wollte er sich nicht zufrieden geben und zog vor Gericht. Während des Rechtsstreits ließ er sich in einer Werkstatt des Beklagten ein Software-Update aufspielen, welches die Warnmeldung korrigieren sollte. Der Fall ging trotz alledem über das Landgericht weiter zum Oberlandesgericht (OLG). Die Richter beim OLG schlugen sich auf die Seite des Kunden und gaben an, dass das Auto "nicht für die gewöhnliche Verwendung als Fortbewegungsmittel" geeignet ist. Der Beklagte legte aufgrund dieser Entscheidung Revision ein. Der Fall landete dadurch beim BGH, Deutschlands oberstem Gericht.

Die Entscheidung des BGH: Der BGH bestätigte im Grunde die Auffassung des OLG. Die irreführende Warnmeldung im Auto ist ein klarer Sachmangel. Der Kunde konnte bei Kauf nicht wissen, dass das Auto diese Meldung immer wieder aufweisen würde. Ansonsten hätte er sich dieses Fahrzeug auch nicht gekauft. Schlussendlich hielt das BGH also fest, dass bei erheblichen Mängeln Anspruch auf ein neues, mangelfreies Auto besteht. Vorausgesetzt: ein Neuwagen ist bezüglich der Kosten verhältnismäßig. Unverhältnismäßig wäre es an dieser Stelle, wenn man den Mangel beispielsweise durch kostengünstigere Umrüstung beseitigen könnte. Die Frage, ob ein Software-Update den Fehler behoben hat, stand jedoch weiterhin im Raum. Denn die Vorinstanz (das OLG) hatte an dieser Stelle versäumt zu klären, ob die Warnfunktion mit der Aufspielung des Software-Updates zu tun hat. Daher wird das Berufungsurteil zunächst aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das OLG zurückgewiesen. Nunmehr müssen Sachverständige Klarheit schaffen, inwiefern die aufgespielte Software und die Warnmeldung zusammenhängen. Erst dann entscheidet sich, ob das Auto lediglich nachgebessert wird oder ein Ersatz fällig ist. Anspruch auf ein Neufahrzeug besteht demnach nur, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt und das Problem nicht vollständig und sachgerecht durch Reparaturen beseitigt werden kann. An der Grundentscheidung wird aber nicht gerüttelt. Der Beklagte muss dem Käufer ein mangelfreies Auto zur Verfügung stellen.

Was bei diesem Fall besonders interessant ist: Der Anspruch auf Nachbesserung bzw. einen Neuwagen besteht laut Entscheidung in der Regel auch dann, wenn der Käufer sein Fahrzeug bereits reparieren bzw. nachbessern ließ. Dafür braucht es nicht die Einverständnis des Händlers. Es zählt nur, ob der Wagen bereits bei Kauf mangelhaft gewesen ist.

Inwiefern können Betroffene im Abgasskandal vom Urteil profitieren?

Bis dato hat wahrscheinlich jeder Autofahrer vom Abgasskandal gehört – VW, Audi und Co. haben ca. 2,5 Millionen Autofahrern manipulierte Autos untergejubelt. Konkret wurden Autos mit einer Schummelsoftware verkauft, die auf dem Prüfstand einen geringeren Ausstoß an Schadstoffen vorgaukelt. Erst auf der Straße werden die tatsächlichen Werte erkennbar. Die "Lösung" des Problems sah so aus, dass Betroffene zu einem Software-Update aufgerufen wurden. Wer sich dieses Software-Update nicht aufspielen lassen wollte, dem wurde mit Stilllegung des Wagens gedroht. Jedoch ändert auch das Update nichts daran, dass dem Kunden wohl wissentlich ein manipuliertes Auto verkauft wurde. Daher stellt sich die große Frage, inwiefern Betroffene vom Urteil profitieren können.

Im vorliegenden Fall ging der Kunde gegen den Händler vor. Wohingegen im Abgasskandal letztendlich der Hersteller, also VW, Audi und Co., zur Verantwortung gezogen werden soll. Jedoch kann man auch dieses Urteil als zusätzliche Stütze im Abgasskandal sehen. Es unterstreicht vor allem die Auffassung unserer Rechtsanwälte, die bereits um die 20.000 Betroffene im Abgasskandal vertreten. Und auch die deutschen Gerichte haben, unabhängig vom BGH-Urteil, bereits sehr viele verbraucherfreundliche Urteile ausgesprochen. Und es kommen immer neue Urteile dazu. Viele Betroffene wissen jedoch nicht, dass die meisten Ansprüche gegen VW und Co. am 31. Dezember 2018 verjähren. Wer bis dahin als offiziell Betroffener nicht reagiert, hat keinerlei Möglichkeiten mehr, seine Ansprüche im Abgasskandal durchzusetzen. Daher ist es unser Anspruch, jedem vom Abgasskandal Betroffenen die Möglichkeit zu geben, seine Rechte durchzusetzen – ohne Kostenrisiko und ohne Aufwand. Es ist uns an dieser Stelle egal, ob Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, oder nicht. In beiden Fällen bieten wir Ihnen die Möglichkeit, ohne Kostenrisiko gegen die Konzerne vorzugehen.

Zum Online-Formular: Beauftragung im Abgasskandal