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# 6 Wochen krank machen, 1 Tag arbeiten gehen und dann wieder krank machen – geht das?
Wer länger als 6 Wochen krankgeschrieben ist, erhält – nach der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber – Krankengeld von der Krankenkasse. Doch wie sieht es auch, wenn man 6 Wochen krank war, dann für einen Tag wieder auf der Arbeit erscheint und sich anschließend direkt ein zweites Mal krankgeschrieben lässt?

## Kranken­kasse oder Arbeit­geber – wer zahlt bei Krank­heit?
Das eingangs gebrachte Beispiel mag vielleicht etwas extrem erscheinen: Doch es kommt immer wieder vor, dass ein:e Arbeitnehmer:in nach 6-wöchiger Erkrankung zurück im Büro erscheint und direkt erneut erkrankt. Gerade bei schweren [Erkrankungen](/arbeitsrecht-arbeitnehmer/kuendigung-wegen-haeufiger-kurzerkrankungen) kann man schnell in solche Situationen kommen.
Viele Arbeitnehmer:innen stellen sich daher die Frage, wer in diesem Fall zahlen würde: der Arbeitgeber oder die Krankenkasse. Da das **Krankengeld nur zwischen 70 % des Brutto- und 90 % des Nettoverdienstes** beträgt, würden viele eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber sicherlich vorziehen.
Wenn eine Arbeitsunfähigkeit beendet ist und Sie danach erneut arbeitsunfähig geworden sind, **muss der Arbeitgeber weiterhin Entgeltfortzahlungen leisten**. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass zwischen zwei Erkrankungen kein sogenannter „einheitlicher Verhinderungsfall“ besteht. Damit ist gemeint, dass die **erste und die zweite, erneute Erkrankung nicht miteinander zusammenhängen**. Und das müssen Sie als Arbeitnehmer:in beweisen.
Folgt die zweite Krankheit zeitlich gesehen schnell auf die erste, müssen Sie belegen, dass die **erste Krankheit vollständig abgeschlossen** ist. Es muss sich bei der zweiten Erkrankung daher wirklich um ein „neues Leiden“ handeln, damit eine Lohnfortzahlung erfolgen kann.

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## Der Einzel­fall zählt
Konkret heißt das: Wenn Sie 6 Wochen für eine Krankheit krankgeschrieben sind und dann nach einem Tag Arbeit erneut erkranken, erhalten Sie eine Lohnfortzahlung – **aber nur so lange es sich bei der zweiten Erkrankung um eine ganz neue Krankheit handelt.**
Sind Sie 6 Wochen krank, arbeiten einen Tag und lassen sich dann für die gleiche Krankheit oder eine Folgeerkrankung erneut krankschreiben, werden Sie keine Lohnfortzahlung erhalten. **Im Zweifelsfall liegt es an Ihnen**, zu belegen, dass die erste und die zweite Krankheit unabhängig voneinander sind und die Ersterkrankung ganz auskuriert ist.
Das war nicht immer so: Die Verschiebung der Beweislast auf Arbeitnehmer:innen kam durch ein **Urteil des Bundesarbeitsgericht** (BAG) zustande (Ur­t. v. 11.12.2019, Az. 5 AZR 505/18). Bis dahin reichte es, durch eine „neue Erst­be­schei­ni­gung“ eine erneute Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber durchzusetzen. Der Arbeitgeber hätte dann im Zweifel beweisen müssen, dass eine Überschneidung der Krankheiten vorliegt. **Seit dem Urteil ist damit Schluss**: Arbeitnehmer:innen müssen nun klar belegen können, dass zwischen den Erkrankungen eine zeitliche [Pause](/arbeitsrecht-arbeitnehmer/pausenzeit-gleich-arbeitszeit-wir-klaeren-auf) liegt.
Bei **Folgeerkrankungen**, die sich möglicherweise aus der ersten Erkrankung ergeben, bedarf es **in jedem Fall einer genaueren Prüfung**. Hier lässt sich demzufolge nicht pauschal sagen, ob Sie bei der zweiten [Krankschreibung](/arbeitsrecht-arbeitnehmer/kuendigung-wegen-krankheit) eine Lohnfortzahlung oder Krankengeld erhalten.

## Unsere Anwälte
- ![Kaja Keller*, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht](assets/images/1/Kaja%20Keller_2021-7wzhq7vh6j5gjeb.png)
    

### [Kaja Keller*](/mitarbeiter/kaja-keller)
    Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht
* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte

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