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In der Regel keine Abfindung möglich

Wenn Sie selbst kündigen oder bereits gekündigt haben, ist es unüblich, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Abfindung zahlt. Dies ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich.

Rechtlicher Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Ergebnisse dieser Fallprüfung automatisiert errechnet werden und eine anwaltliche Beratung nicht ersetzen können.

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Ihr Aufhebungsvertrag ist voraussichtlich nicht anfechtbar

Sobald Sie den Aufhebungsvertrag unterschrieben haben, sind die Möglichkeiten diesen außer Kraft zu setzen bzw. eine (höhere) Abfindungssumme nach zu verhandeln stark eingeschränkt. Ein erfolgreiches Vorgehen ist nur noch in wenigen Ausnahmefällen möglich.

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Ihre Kündigung ist voraussichtlich wirksam

Sie haben angegeben, dass Sie das Kündigungsschreiben bereits vor mehr als 3 Wochen erhalten haben. Damit ist die Frist, um Kündigungsschutzklage einzureichen, grundsätzlich verstrichen. Ein erfolgreiches Vorgehen gegen die Kündigung ist nur noch in wenigen Ausnahmefällen möglich.

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Ihre Kündigung ist voraussichtlich wirksam

Sie haben angegeben, dass Sie weniger als 6 Monate in dem Unternehmen beschäftigt sind. Damit greift das Kündigungsschutzgesetz in Ihrem Fall nicht. Ein erfolgreiches Vorgehen gegen die Kündigung ist nur noch in wenigen Ausnahmefällen möglich.

Rechtlicher Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Ergebnisse dieser Fallprüfung automatisiert errechnet werden und eine anwaltliche Beratung nicht ersetzen können.

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Ihre Kündigung ist voraussichtlich wirksam

Sie haben angegeben, dass weniger als 10 Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen tätig sind. Damit greift das Kündigungsschutzgesetz in Ihrem Fall grundsätzlich nicht. Ein erfolgreiches Vorgehen gegen die Kündigung ist nur noch in wenigen Ausnahmefällen möglich.

Rechtlicher Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Ergebnisse dieser Fallprüfung automatisiert errechnet werden und eine anwaltliche Beratung nicht ersetzen können.

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Keine gute Ausgangssituation zum Nachverhandeln des Aufhebungsvertrages

Sie haben angegeben, dass Sie weniger als 6 Monate in Ihrem Unternehmen tätig sind. Damit greift das Kündigungsschutzgesetz in Ihrem Fall grundsätzlich nicht. Eine Kündigung wäre voraussichtlich wirksam, sodass Sie vermutlich eine schlechte Ausgangssituation haben, um das Angebot zum Aufhebungsvertrag nachzubessern.

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Sie haben angegeben, dass weniger als 10 Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen tätig sind. Damit greift das Kündigungsschutzgesetz in Ihrem Fall grundsätzlich nicht. Eine Kündigung wäre voraussichtlich wirksam, sodass Sie vermutlich eine schlechte Ausgangssituation haben, um das Angebot zum Aufhebungsvertrag nachzubessern.

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