Erfahrung aus über 80.000 Mandaten
Über 150.000 kostenfreie Ersteinschätzungen ohne Risiko
Vielen Dank. Ihre Daten werden übertragen.

Nichtabnahme­entschädigung: Wann fällt sie an?

  • Eine Nichtabnahmeentschädigung gibt es insbesondere bei Immobilienfinanzierungen.
  • Sie fällt an, wenn man eine Finanzierung oder ein Forward-Darlehen nicht in Anspruch nehmen möchte.
  • Zur Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung gibt es verschiedene Methoden.
Aktualisiert am 03.05.23

Was bedeutet „Nichtabnahme­entschädigung“?

Eine Nichtabnahmeentschädigung fällt in der Regel immer dann an, wenn Sie eine Immobilienfinanzierung nach Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehmen möchten. Das gilt insbesondere, wenn Sie ein sogenanntes Forward-Darlehen abschließen und dieses nicht abnehmen möchten, wenn es soweit ist. Bei der Nichtabnahmeentschädigung handelt es sich dann um eine Art Strafzahlung an die Bank wegen entgangener Zinseinnahmen – ähnlich wie die Vorfälligkeitsentschädigung.

Wann kann eine Nichtabnahme­entschädigung anfallen?

Eine Bank kann eine Nichtabnahmeentschädigung in drei Fällen verlangen:

  1. Sie möchten Ihre abgeschlossene Baufinanzierung nicht mehr weiterführen, weil sie z.B. eine günstigere gefunden haben. Wenn Sie nach der Widerspruchsfrist von 14 Tagen wechseln möchten, müssen Sie eine Nichtabnahmeentschädigung zahlen.
  2. Sie haben ein Forward Darlehen abgeschlossen und müssten es eigentlich abnehmen, Ihre persönliche Situation hat sich aber geändert und möchten vom Kreditvertrag zurücktreten.
  3. Sie haben mehr Darlehen für z.B. einen Hausbau aufgenommen, als sie benötigen und können die restliche Summe nicht mehr abnehmen.

Wie wird die Nichtabnahme­entschädigung berechnet?

Die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung hängt von der Art der Dienstleistung oder des Produkts ab, das nicht abgenommen wurde. In den meisten Fällen wird die Entschädigung als prozentualer Betrag des ursprünglichen Kaufpreises berechnet. In einigen Fällen kann die Nichtabnahmeentschädigung auch als ein festes Entgelt berechnet werden.

Die Bank kann zur Bestimmung der Nichtabnahmeentschädigung zwischen zwei Methoden wählen: Die am häufigsten verwendete Aktiv-Passiv-Methode berechnet die Rendite, die Hypothekenpfandbriefe bei einer gleichen Laufzeit erreicht hätten. Alternativ kann die Bank mit der Aktiv-Aktiv-Methode das nicht in Anspruch genommene Baudarlehen an einen anderen Kunden verleihen und die Nichtabnahmeentschädigung aus den Zinsen des nicht abgenommenen Immobilienkredites und den Zinsen aktueller Baudarlehen ermitteln. Zudem wird ein Bearbeitungsentgelt berücksichtigt, das die Bank selbst festlegt. Diese Summe wird anschließend um Risikokosten und eine Verwaltungskostenersparnis reduziert.

Kann ich die Nichtabnahme­entschädigung umgehen?

Für Darlehensnehmer gibt es kaum Möglichkeiten, die Zahlung einer Nichtabnahme­entschädigung zu umgehen. Ist die 14-tägigen Widerrufsfrist verstrichen, kann die Nichtabnahme­entschädigung nicht mehr verhindert werden. Kommt es über die Nichtabnahmeentschädigung zu Differenzen mit der Bank, lohnt es sich, einen Experten für Bankenrecht zurate zu ziehen.

Gibt es auch andere Lösungen?

In bestimmten Fällen bieten Kreditinstitute flexible Vertragsbedingungen bezüglich des Darlehens an. Unter anderem kann in solchen Situationen auf eine Nichtabnahme­entschädigung verzichtet werden. Dies kommt zum Tragen, wenn zum Beispiel der Neubau oder die Renovierung einer Immobilie weniger Kapital erfordern als eingeplant.