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Kündigung wegen schlechter Arbeitsleistung

  • Jeder kennt es und keiner ist davon befreit: Stress.
  • Aber was passiert, wenn darunter die Arbeitsleistung leidet? Kann man unter Umständen sogar gekündigt werden?
  • Der folgende Artikel wird Sie aufklären – einerseits wozu der Mitarbeiter verpflichtet ist, aber andererseits auch, welche Rechte ihm zustehen.
  • Erfahren Sie, welche diese sind und was Sie gegen eine Kündigung tun können.

Konflikte am Arbeitsplatz können eine echte Belastung sein. Besonders eine Kündigung bedeutet purer Stress. Wir erklären, warum es sich dabei lohnt, einen Anwalt zu konsultieren und so auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber verhandeln zu können.

Ist eine schlechte Arbeitsleistung zugleich auch eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten?

Hierzu zunächst einmal: Ein Arbeitnehmer, der absichtlich eine schlechte Leistung erbringt, demnach zum Beispiel vorsätzlich besonders langsam oder auch fehlerhaft arbeitet, verletzt seine vertraglichen Pflichten. Eine solche Verletzung ist grundsätzlich auch dazu geeignet, eine ordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Die entscheidende Frage ist hierbei: Wie schlecht muss ein Arbeitnehmer absichtlich arbeiten, damit von einer Vertragspflichtverletzung gesprochen werden kann? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dazu in seinem Urteil vom 17.01.2008 (3 Ca 1305/17) eine klare Aussage getroffen. Danach heißt es: Der Arbeitnehmer muss tun, was er kann und zwar so gut, wie er kann. Die Leistungspflicht des Angestellten ist somit nicht starr, sondern orientiert sich an seiner individuellen Leistungsfähigkeit.

Konkret bedeutet das nichts weiter, als dass der Arbeitnehmer seine volle Leistungsfähigkeit ausschöpfen muss. Nur weil ein Arbeitnehmer unterdurchschnittliche Leistung erbringt, muss das nicht automatisch bedeuten, dass er seine persönliche Leistungsfähigkeit nicht voll ausschöpft. Um die Schlechtleistung festzustellen, wird der Arbeitgeber mangels anderer Möglichkeiten, die Leistung des betreffenden Arbeitnehmers mit der Leistung der anderen vergleichbaren Kollegen ins Verhältnis setzen.

Im Ergebnis wird man demnach erst einmal von einer problematischen Schlechtleistung ausgehen, wenn der Arbeitgeber darlegen kann, dass der Arbeitnehmer vergleichsweise deutlich schlechter arbeitet, als seine unmittelbaren Arbeitskollegen, die dann aber wirklich auch eine vergleichbare Tätigkeit ausführen müssten.

Kündigung wegen schlechter Arbeitsleistung: Kann mich eine Kündigung ohne Abmahnung treffen?

Die beste Antwort auf so eine Frage, ist wie so oft: Es kommt darauf an.

Der Sinn der Abmahnung ist einerseits den Arbeitnehmer auf eine Pflichtverletzung hinzuweisen, andererseits ihn aufzufordern diese zukünftig zu unterlassen. Wie oben bereits festgestellt, kann die Schlechtleistung so eine Pflichtverletzung darstellen. Es wird also in der Regel erforderlich sein, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter zunächst einmal auffordert, zukünftig wieder pflichtbewusster zu arbeiten, bevor an eine Kündigung zu denken ist. Eine Abmahnung wird demzufolge grundsätzlich verlangt (Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 25.08.2017 – 3 Ca 1305/17). Anders wäre es nur, wenn selbst infolge der Abmahnung nicht mit einer positiven Verhaltensänderung beim Arbeitnehmer gerechnet werden kann, oder wenn die bisherige Schlechtleistung so schwerwiegend und außergewöhnlich gravierend gewesen wäre, dass dem Arbeitgeber keine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zugemutet werden kann. Beides wird nicht der Regelfall, sondern die extreme Ausnahme sein. Solange kein Fall von schlichter Arbeitsverweigerung vorliegt, sollte der Arbeitgeber vor dem Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß abmahnen.

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Kündigung wegen schlechter Arbeitsleistung: Habe ich Chancen gegen so eine Kündigung vorzugehen?

Die Chancen richten sich immer nach dem jeweiligen Einzelfall. Sofern der Arbeitnehmer der Meinung ist, dass er seine Leistungsfähigkeit voll ausgeschöpft hat und schlichtweg einfach nicht mehr leisten konnte, ergibt eine Kündigungsschutzklage durchaus Sinn. Wenn der Arbeitgeber eine, im Vergleich zu den Kollegen, unterdurchschnittliche Leistung beim Arbeitnehmer festgestellt hat, ist es Sache des Arbeitnehmers zu beweisen, dass er seine Leistung trotzdem voll ausgeschöpft hat.

Außerdem lohnt sich auch immer ein Blick auf die Beweisführung des Arbeitgebers. Das Arbeitsgericht Siegburg hat, im Rahmen des oben erwähnten Urteils, hierzu einige Hinweise gegeben: Hiernach sollte der Arbeitgeber die Leistungen des betreffenden Arbeitnehmers über einen repräsentativen Zeitraum darlegen können, ebenso wie dessen Fehlerquote im Verhältnis zu vergleichbaren Arbeitnehmern. Gelingt ihm das nicht, so kann sich das Gericht in der Regel auch kein Bild davon machen, inwiefern bei dem Arbeitnehmer eine die Durchschnittsleistung erheblich unterschreitende Arbeitsleistung vorliegt. Damit wäre dann auch eine Kündigung für das Gericht nicht nachvollziehbar und somit grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Auch wenn dem Arbeitgeber der Beweis gelingt, dass der Arbeitnehmer eine erhebliche unterdurchschnittliche Leistung erbracht hat, muss er zudem noch darlegen können, warum darin auch eine vorwerfbare Pflichtverletzung liegt.

Beispiel: Kündigung wegen schlechter Arbeitsleistung

Sollte ein Angestellter absichtlich langsamer und fehlerhafter arbeiten, als es ihm problemlos möglich wäre, dann wäre hierbei durchaus an eine darauf gerichtete Abmahnung und möglicherweise dann auch im Anschluss an eine Kündigung zu denken. Beim Chef könnten die Alarmglocken anschlagen, wenn der Angestellte sich beispielsweise lieber mit anderen Dingen beschäftigt und in einem deutlich erkennbaren Ausmaß deshalb unproduktiver arbeitet, als seine unmittelbaren Kollegen. Wenn dem Arbeitgeber dadurch dann auch noch – was wohl in der Regel der Fall sein wird – ein Schaden entsteht, dann sieht es grundsätzlich erstmal schlecht für den Arbeitnehmer aus.

Wenn bei fünf angestellten Bäckern, die dieselben Aufgaben zu erfüllen haben und die auch ansonsten gut vergleichbar sind, der eine Bäcker regelmäßig in derselben Arbeitszeit deutlich weniger Brötchen backt und Torten herstellt als seine Bäckerkollegen, dann könnte der Arbeitgeber auf die Idee kommen, dass der besagte Bäcker absichtlich schlechter arbeitet. In einem Kündigungsverfahren müsste dieser nun beweisen, dass er trotz der quantitativ deutlich schlechteren Arbeitsleistung, dennoch seine persönliche Leistungsfähigkeit voll ausgeschöpft hat.

Wie wehre ich mich gegen die Kündigung wegen schlechter Arbeitsleistung?

Wie soeben ausgeführt, stehen der Kündigung aufgrund einer Schlechtleistung erhebliche Hürden im Weg. Darin kann Ihre Chance liegen! Sie sollten dringend die Hilfe eines auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Wir bieten für solche Fälle eine kostenfreie Erstberatung an, in der Sie ausführlich über Ihre Möglichkeiten und Erfolgsaussichten informiert werden. Doch Achtung: Die Zeit, um sich gegen eine Kündigung zu wehren, ist begrenzt. Auch wir als spezialisierte Rechtsanwälte können nur innerhalb von drei Wochen, nachdem Sie die Kündigung erhalten haben, Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht einlegen. Hierbei werden wir für Sie vortragen, weshalb Ihre Kündigung fehlerhaft und somit unwirksam ist. Verlieren Sie demzufolge keine Zeit und vereinbaren Sie direkt ein kostenfreies Erstberatungsgespräch, wenn Sie aufgrund schlechter Arbeitsleistung eine Kündigung erhalten haben.