Auch bei personenbedingten Kündigungen können Sie innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen Kündigungsschutzklage einlegen, um gerichtlich feststellen zu lassen, ob das Arbeitsverhältnis wirksam beendet wurde. Beachten Sie: Auch bei personenbedingten Kündigungen muss zuvor der Betriebsrat angehört werden (§ 102 BetrVG) und diesem müssen alle relevanten Umstände dargelegt werden. Auch wenn der Betriebsrat der Kündigung des Beschäftigten widerspricht, darf der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung bleiben. Im Falle einer Kündigungsschutzklage ist dieser nun allerdings verpflichtet, Sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Konditionen weiter im Betrieb zu beschäftigen.
Grundsätzlich kann die nicht ausreichende Leistung eines Arbeitnehmers einen Kündigungsgrund darstellen. Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie alles in Ihrer Macht Stehende getan haben, um Ihre beruflichen Aufgaben zu erledigen, kann sich eine Kündigungsschutzklage durchaus lohnen: Denn gegen eine Kündigung wegen ungenügender Arbeitsleitung lässt sich meist gut vorgehen. Es ist bei einer Kündigung wegen "schlechter" bzw. ungenügender Arbeitsleistung vom Arbeitgeber nämlich nachzuweisen, dass der Beschäftigte seine persönliche Leistungsfähigkeit nicht ausschöpft, indem er vorsätzlich langsam oder fehlerhaft arbeitet. Der Arbeitgeber muss ferner darlegen können, dass die Arbeitsleistung des Beschäftigten mindestens ein Drittel unter der seiner Kollegen liegt und die Fehlerquote überdurchschnittlich hoch ist. In diesem Fall wird dem Arbeitnehmer ein Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten vorgeworfen, was zu einer verhaltensbedingte Kündigung berechtigen würde. Zuvor muss der Arbeitnehmer allerdings abgemahnt worden sein und es muss die Möglichkeit bestanden haben, die Leistung verbessern zu können. Die Hürde, die dem Arbeitgeber bei einem solchen Kündigungsschutzprozess in den Weg gelegt wird, ist nicht zu unterschätzen. Dass sich eine solche Beweisführung in der Praxis sehr schwierig gestalten kann, ist naheliegend. Sehen Sie darin Ihre Chance, gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage vorzugehen!
Grundsätzlich stellt die fehlende Eignung, auch in Form der mangelnden fachlichen Qualifikation einen Kündigungsgrund dar. Fehlen dem Arbeitnehmer Eigenschaften, welche er laut beruflichem Anforderungsprofil aufweisen müsste, kann er für die Tätigkeit als ungeeignet befunden werden. Man spricht hier von subjektiven Mängeln, da diese die persönliche Ungeeignetheit eines Arbeitnehmers beschreiben. Wenn die objektiven Voraussetzungen für die Ausübung einer Tätigkeit fehlen, spricht man von mangelnder fachlicher Qualifikation. In beiden Fällen liegt der Kündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers. Da sich die Beweisführung in der Praxis aber reichlich kompliziert gestalten kann, sind personenbedingte Kündigungen wegen fehlender Eignung oder mangelnder fachlicher Qualifikation meist gut angreifbar. Sehen Sie darin eine Möglichkeit!
Ein Jurist klagte vor dem Landesarbeitsgericht München gegen seine Arbeitgeberin, da diese ihm auf Grund fehlender Programmierkenntnisse eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche personenbedingte Kündigung ausgesprochen hatte. Sie hatte ihn zuvor mehrmals abgemahnt und dies in seine Personalakte eintragen lassen. Vor Aufnahme seiner Tätigkeit besuchte der Kläger ein Qualifikationsprogramm und bewarb sich anschließend auf Anraten des Bereichsleiters hin als Organisationsprogrammierer. Das international agierende IT-Beratungs- und Systemintegrationsunternehmen setzte den Kläger nach Vertragsabschluss zunächst mehrjährig in projektbezogenen Tätigkeitsfeldern ein, wo dieser seine Programmierfähigkeiten nicht unter Beweis stellen musste.
Mit Abschluss der projektbezogenen Arbeit sollte der Kläger nun als Organisationsprogrammierer im Unternehmen tätig werden, wozu er wegen mangelnder Kenntnisse nicht in der Lage war. Das Qualifikationsprogramm sei für die an ihn gestellte Anforderung im Unternehmen nicht ausreichend gewesen und es bedürfe weiterer schulender Maßnahmen. Grundlage für den Beweis der fehlenden Qualifikation des Arbeitnehmers war ein Gutachten eines IT-Sachverständigen über dessen derzeitigen Wissensstand als Organisationsprogrammierer. Die Arbeitgeberin warf ihm daraufhin vor, dass seine fehlenden Programmierkenntnisse zu Betriebsstörungen führen würden und erteilte ihm die Kündigung. Der Kläger führte weiterhin aus, dass seine Arbeitgeberin bereits bei Vertragsabschluss über den Stand seiner Fähigkeiten informiert gewesen sei und verlangte, dass man ihn einem anderen Tätigkeitsfeld innerhalb des Unternehmens zuweisen solle, bei welchem IT-Kenntnisse nicht von Nöten sind. Die Arbeitgeberin wies daraufhin nach, dass nach derzeitigem Stand keine weiteren freien Positionen zu besetzen seien und alle Projekte zum Abschluss gebracht worden seien, sodass für den Kläger keine weitere Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb bestehe. Zwar gebe es in Zukunft eine frei werdende Stelle als Jurist, diese müsse von ihr jedoch nicht durch den Kläger besetzt werden, da es sich um eine Beförderungsstelle handle, die den Einflussbereich des Klägers unverhältnismäßig ausweite.
Die Entscheidung des Gerichts: Kündigung wegen mangelnder Eignung
Das Landesarbeitsgericht München entschied zu Gunsten der beklagten Arbeitgeberin. Zwar wurde die fristlose Kündigung für unverhältnismäßig befunden, dass Arbeitsverhältnis dafür aber trotzdem zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens für beendet erklärt. Es wurde der Arbeitgeberin weiterhin darin Recht gegeben, dass bei dem Kläger ein Eignungsmangel vorgelegen habe, da diesem die grundlegenden Fähigkeiten zur Ausübung seines Berufs fehlten. Dass die fehlende Qualifikation bereits bei Vertragsabschluss bestanden hatte, änderte den Sachverhalt nicht, da die Arbeitgeberin laut ihrer Aussage bei Beschäftigungsbeginn davon nicht unterrichtet gewesen sei. Die personenbedingte Kündigung wurde damit für gerechtfertigt erklärt.
Auch eine Weiterbeschäftigungspflicht habe nicht bestanden, da es im Betrieb kein geeignetes Betätigungsfeld gegeben habe, welches dem Kläger hätte zugewiesen werden können. Es lagen sowohl Gründe für eine verhaltensbedingte, als auch, für eine personenbedingte Kündigung vor. Die Arbeitgeberin sei nicht in der Lage gewesen, zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer die Leistung verweigere oder mangels nötiger Fähigkeiten nicht erbringen könne (Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 5. August 2010, Az. 2 Sa 634/09).