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Kündigung wegen mangelnder Arbeitsvoraussetzungen

  • Kann man die Voraussetzungen, die der Beruf an einen stellt, nicht mehr erfüllen, so droht die ordentliche, personenbedingte Kündigung.
  • Nicht immer ist eine Kündigung wegen mangelnder Arbeitsvoraussetzungen jedoch wirksam.
  • Wenn einem Arbeitnehmer zum Beispiel wegen mangelnder Sprachkenntnisse gekündigt wird, kann das auf eine unzulässige Diskriminierung hindeuten.
  • Grundsätzlich gilt: Eine Kündigung ist erst dann gerechtfertigt, wenn es keine andere Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung des Angestellten im Unternehmen gibt und auch Überbrückungsmaßnahmen nicht zumutbar sind.
  • Gut beraten ist man daher mit einem spezialisierten Anwalt an seiner Seite.

Konflikte am Arbeitsplatz können eine echte Belastung sein. Besonders eine Kündigung bedeutet purer Stress. Wir erklären, warum es sich dabei lohnt, einen Anwalt zu konsultieren und so auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber verhandeln zu können.

Kündigung wegen mangelnder Arbeitsvoraussetzungen: Die Grundlagen

Bei manchen Berufen geht ohne bestimmte Voraussetzungen nichts. Ein Kellner darf ohne Gesundheitszeugnis keine Gäste bedienen und ein LKW-Fahrer darf ohne gültige Fahrerlaubnis keine Touren quer durch Deutschland fahren. Wenn ein Arbeitnehmer die Voraussetzung für die Ausübung seines Jobs verliert, dann droht ihm die Kündigung.

Beispiel Berufskraftfahrer: Wird wegen Führerscheinverlustes, zum Beispiel auf Grund von Trunkenheit am Steuer, ein Fahrverbot ausgesprochen und ist dieses zeitlich begrenzt, so besteht für den Arbeitnehmer gegebenenfalls noch die Möglichkeit, den Zeitraum in die Urlaubszeit zu legen.

Ein längerfristiges Fahrverbot hingegen ist sehr problematisch. Die (personenbedingte) Kündigung ist dann rechtmäßig, wenn der Arbeitnehmer nicht an einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen weiterbeschäftigt werden kann und andere Überbrückungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Einstellung von Aushilfskräften, nicht zumutbar sind. Wie immer bei einer personenbedingten Kündigung, muss zuvor grundsätzlich keine Abmahnung erfolgen. Sie ergibt bei der personenbedingten Kündigung deshalb keinen Sinn, weil der Umstand, der zur Störung des Arbeitsverhältnisses führt, nicht vom Arbeitnehmer gesteuert werden kann.

Der Fall aus der Praxis: Kündigung wegen mangelnder Arbeitsvoraussetzungen

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 14.02.1991, 2 AZR 525/90) kann der Verlust der Fahrerlaubnis auch dann zur Kündigung führen, wenn der Grund dafür bei einer Privatfahrt nach Dienstschluss entstanden ist. In dem Fall war der Kläger als Kundendienstmonteur beschäftigt und zu seinen Aufgaben zählte es, bei in- und ausländischen Kunden Wartungs- und Reparaturarbeiten durchzuführen. Zu diesem Zweck nutzte er den von seinem Arbeitgeber bereitgestellten Firmenwagen. Mit ebenjenem Wagen verursachte der Mitarbeiter einen Unfall – volltrunken, wie sich bei einem Alkoholtest herausstellte, dessen Ergebnis eine Blutalkoholkonzentration von 2,77 Promille beim Fahrer nachwies. Der Unfall hatte zur Folge, dass dem Angestellten der Führerschein entzogen wurde. Als sein Arbeitgeber davon erfuhr, sprach dieser die fristlose Kündigung aus. Dagegen klagte der Mitarbeiter. Er gab an, dass er am Unfalltag erst nach Dienstende getrunken habe. Zudem sah er die Möglichkeit, weiter in der betrieblichen Werkstatt beschäftigt zu werden und sich bei Bedarf von seiner Frau fahren zu lassen.

Die Entscheidung des Gerichts: Kündigung wegen mangelnder Arbeitsvoraussetzungen

Das Gericht wies die Klage zurück. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei dem Arbeitgeber nicht zumutbar, auch nicht bis zum Ende der Kündigungsfrist. Seine Entscheidung begründete es damit, dass der Mitarbeiter wegen des Führerscheinentzugs nicht mehr im Außendienst eingesetzt werden könne und damit zu rechnen sei, dass die Dauer des Fahrverbots mindestens ein Jahr betragen werde. Somit kann der Kläger einer wesentlichen Verpflichtung aus seinem Arbeitsvertrag nicht nachkommen. Die Möglichkeit, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu den Kunden zu gelangen, sah das Gericht als nicht gegeben an. Auch den Vorschlag des Klägers, sich von seiner Ehefrau fahren zu lassen, wies das Gericht zurück und bestätigte die Einschätzung des Arbeitgebers, dass der Kläger nicht auf andere Weise sinnvoll im Unternehmen eingesetzt werden könne.

Kündigung wegen mangelnder Arbeitsvoraussetzungen: Exmatrikulation

Auch weniger drastische Gründe als Trunkenheit am Steuer sind für den Verlust der Arbeitsvoraussetzung denkbar. Ein Beispiel (BAG, Urteil vom 18.09.2008, 2 AZR 976/06) ist die Exmatrikulation eines Langzeitstudenten, der über mehrere Jahre als studentische Hilfskraft an einer Forschungseinrichtung beschäftigt war – mit der Voraussetzung, dass er seinen Studentenstatus behält. Seine Exmatrikulation bedeutete zugleich auch die Kündigung. Die Klage des Studenten wies das BAG entsprechend ab.

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Kündigung wegen mangelnder Arbeitsvoraussetzungen: Sprachkenntnisse

Nicht immer ist die Lage so eindeutig. In der Vergangenheit gab es auch Urteile, die im Sinne des Arbeitnehmers waren. Das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm, Urteil vom 17.07.2008, 16 Sa 544/08) urteilte zum Beispiel in einem Fall, bei dem es um mangelnde Sprachkenntnisse des Arbeitnehmers ging. Der spanischstämmige Mitarbeiter hatte seine Arbeit jahrelang zuverlässig erledigt, jedoch hatte er Probleme mit der deutschen Schrift. Als nun der Arbeitgeber das Anforderungsprofil dahingehend änderte, dass der Arbeitnehmer die deutsche Sprache nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich beherrschen sollte, konnte er die an ihn gestellten Anforderungen nicht mehr erfüllen und ihm wurde gekündigt.

Das Gericht stufte die Kündigung jedoch als unwirksam ein. Es befand, dass sich die Behandlung des Arbeitnehmers nicht mit §1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vereinbaren lasse, wonach unter anderem Benachteiligungen wegen der ethnischen Herkunft verhindert werden sollen. Der Arbeitgeber werde durch die Anforderungen schriftlicher Deutschkenntnisse benachteiligt, weil er als gebürtiger Spanier, der in seinem Heimatland auch zur Schule gegangen ist, die Anforderung weniger leicht erfüllen kann, als in Deutschland ausgebildete Personen.

Das LAG Hamm zeigte sich zudem davon überzeugt, dass die mangelnden schriftlichen Deutschkenntnisse des Arbeitnehmers keine Auswirkungen auf die Qualität der ihm übertragenen Aufgaben haben und dass er wegen seiner jahrelangen Erfahrung, die Tätigkeit fehlerfrei ausführen kann. Nach der Entscheidung des Gerichts muss das Unternehmen seinen Mitarbeiter weiterhin zu unveränderten Arbeitsbedingungen beschäftigen.