Sie können gegen eine Kündigung wegen Insolvenz, genau wie bei allen anderen Kündigungen, eine Kündigungsschutzklage einreichen. Auch hier gilt die dreiwöchige Frist von der Zustellung der Kündigung – wie bei jeder anderen Kündigung auch. Klagen sollten Sie, wenn Sie Ansprüche geltend machen wollen – auch auf Urlaubsentgelt, betriebliche Altersversorgung usw.. In diesen Fällen reicht man eine Kündigungsschutzklage ein, um später, wenn es dazu kommt, dass die Gläubiger ausgezahlt werden, auch zum Zuge zu kommen. Im besseren Fall, wenn das Unternehmen saniert wird, haben Sie auch die Chance, Ihre Ansprüche ausgezahlt zu bekommen. Ohne Kündigungsschutzklage haben sie dazu aber keine Möglichkeit.
Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, für die Kündigungen eine Sozialauswahl zu treffen. In dieser Auswahl werden bestimmte Dinge berücksichtigt, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die bestehenden Unterhaltspflichten und andere Faktoren, wie zum Beispiel eine Schwerbehinderung. Gibt es diese Sozialauswahl nicht, oder bestehen Zweifel, dass die getroffene Auswahl fair und rechtens ist, dann können Sie dagegen klagen. Des Weiteren ist ihr Arbeitgeber verpflichtet, die massenhaften Entlassungen vorher anzuzeigen. In der Praxis bedeutet das, Ihr Arbeitgeber muss bei der Agentur für Arbeit anzeigen, dass er plant, in einem Zeitraum von 30 Tagen eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern zu entlassen. Erstattet er diese Anzeige nicht oder es unterlaufen ihm Fehler bei der Erstattung selbiger, dann kann die Kündigung unwirksam sein.
Ein weiterer Klagegrund sind Urlaubsansprüche. Sie bleiben bestehen, auch wenn über das Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Das Gleiche gilt für Ihre Urlaubsentgeltansprüche. Auch diese bleiben bestehen. Kann Ihnen der Arbeitgeber den zuvor bewilligten Urlaub doch nicht mehr gewähren, so muss er eventuell anfallende Stornogebühren übernehmen. Vorausgesetzt, es ist noch genug Vermögen da, um diese zu bezahlen.
Für eine Massenentlassung wird geschaut, wie viele Mitarbeiter in Relation zur Betriebsgröße entlassen werden sollen. Dies wird im Gesetz gestaffelt:
Anzahl Mitarbeiter | Anzahl der zu kündigenden Mitarbeiter |
21 bis 59 | mehr als 5 |
60 bis 499 | mehr als 25 oder 10 Prozent der Belegschaft |
ab 500 | mindestens 30 |
Wenn Sie das Gefühl haben, es steht nicht so gut um Ihren Arbeitgeber, weil Lohn oder Gehalt ausgeblieben ist oder nicht vollständig gezahlt wurde, dann können Sie schon Maßnahmen ergreifen, um Ihre Ansprüche zu wahren. So können Sie zum Beispiel schon frühzeitig Ihren Urlaub nehmen und so verhindern, dass Ihre Urlaubs- und Urlaubsentgeldansprüche im Pool der Gläubigerforderungen untergehen. Lassen Sie sich ein Zwischenzeugnis ausstellen. Da aller Wahrscheinlichkeit nach die Insolvenz Ihres Arbeitgebers bevor steht, sollten Sie schon frühzeitig anfangen, Ihre Bewerbungsunterlagen auf den neuesten Stand zu bringen. Schauen Sie sich nach einem neuen Arbeitgeber um - noch haben Sie keinen Druck. Wenn Sie schon einen neuen Arbeitgeber gefunden haben und bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist aus Ihrem Arbeitsverhältnis herauswollen, dann sollten Sie bei Ihrem Arbeitgeber nachfragen, ob sie einen Aufhebungsvertrag schließen können. Mit Hilfe eines Aufhebungsvertrages heben die beteiligten Personen den Arbeitsvertrag gemeinsam auf. Der positive Effekt für Sie ist, dass Sie auch früher aus dem Arbeitsvertrag entlassen werden können, als es Ihre Kündigungsfrist vorsieht.
Oftmals kündigt sich die Insolvenz eines Betriebes schon durch diverse Umstände an. Lohn oder Gehalt wird manchmal nicht oder nicht vollständig ausgezahlt. Als Arbeitnehmer sind Sie vom Augenblick der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an Gläubiger Ihres Arbeitgebers, wenn er Ihnen noch Lohn oder Gehalt schuldet. Ihren ausstehenden Lohn müssen Sie schriftlich einfordern: Entweder beim Arbeitgeber oder beim Insolvenzverwalter. Schuldet Ihnen der Arbeitgeber noch Lohn-oder Gehaltzahlungen, die Ihnen nicht komplett ausgezahlt wurden, und es ist noch kein Insolvenzverfahren eröffnet, dann müssen Sie in Ihren Forderungen schriftlich auflisten, welche Gehaltsbestandteile Ihnen nicht korrekt ausgezahlt wurden und den Arbeitgeber auffordern, Ihnen die bisher fehlenden Teile des Gehalts zu zahlen. Ist das Insolvenzverfahren schon über Ihren Betrieb eröffnet worden, dann müssen Sie Ihre Liste mit Lohn- oder Gehaltsforderungen schriftlich an den Insolvenzverwalter schicken und ihn zur Zahlung auffordern. Bitte beachten Sie: Für Forderungen, die aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung stammen, gibt es Fristen, bis wann Sie diese Forderung stellen müssen.