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Kündigung wegen Insolvenz: Ihre Rechte als Mitarbeiter

  • Eröffnet ein Gericht ein Insolvenzverfahren über einen Betrieb, dann sieht es meist düster aus für die Mitarbeiter.
  • Jeder wartet jetzt eigentlich nur noch auf das endgültige Aus. Doch wie sieht es mit dem Arbeitsverhältnis an sich aus? Bleibt es bestehen?
  • Muss es gekündigt werden oder löst es sich mit der Insolvenz und Abwicklung des Betriebes einfach auf?
  • Hier erfahren Sie, unter welchen Umständen ein Arbeitsverhältnis wegen einer Insolvenz gekündigt werden kann und was Sie als Arbeitnehmer tun müssen.

Konflikte am Arbeitsplatz können eine echte Belastung sein. Besonders eine Kündigung bedeutet purer Stress. Wir erklären, warum es sich dabei lohnt, einen Anwalt zu konsultieren und so auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber verhandeln zu können.

Was ändert sich mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens?

Zunächst einmal ändert sich an dem Arbeitsverhältnis nichts. Ist das Insolvenzverfahren über Ihren Arbeitgeber eröffnet, so tritt der Insolvenzverwalter an die Stelle des Arbeitgebers - mit allen Rechten und Pflichten. Was sich allerdings im Einzelfall ändert, ist die Kündigungsfrist. Nach § 113 Abs. 1 S. 2 InsO (Insolvenzordnung) tritt an die Stelle der im Arbeitsvertrag wie auch immer gestalteten Kündigungsfrist eine Frist von drei Monaten, die dem Insolvenzverwalter als besonderes Kündigungsrecht zugesteht. Lediglich eine vereinbarte kürzere Kündigungsfrist behält ihre Gültigkeit. Ebenso gültig bleiben der gesetzliche Sonderkündigungsschutz für Frauen im Mutterschutz, Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder. Hätte Ihnen aufgrund einer langjährigen Betriebszugehörigkeit eine längere Kündigungsfrist zugestanden, dann können Sie als Insolvenzgläubiger nach §113 InsO Schadenersatz verlangen.

Wer zahlt den Lohn bei Insolvenz?

Auch wenn ein Insolvenzverfahren über Ihren Arbeitgeber eröffnet wurde, muss Ihnen der vereinbarte Lohn gezahlt werden. Hat der Arbeitgeber schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur teilweise oder gar keinen Lohn gezahlt, so springt die Agentur für Arbeit mit dem sogenannten Insolvenzgeld ein. Allerdings wird das Insolvenzgeld nur für drei Monate rückwirkend gezahlt. Zieht sich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens also länger als drei Monate hin, in denen nur anteilig oder gar kein Lohn gezahlt wurde, dann haben Sie keine Chance auf nachträgliche Lohnzahlungen. Das Insolvenzgeld muss jeder Arbeitnehmer selbst bei der Agentur für Arbeit beantragen.

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Kündigung wegen Insolvenz: Wann geht das?

Die Insolvenz als Ereignis an sich ist kein Grund für eine Kündigung. Nachdem das Insolvenzverfahren über einen Betrieb eröffnet ist, können aber andere Umstände eintreten, die eine ordentliche, betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen. So kommt es im Zuge eines Insolvenzverfahrens oft zu Betriebsstillegungen, Arbeitsplatzwegfall oder Auftragsrückgang. Diese Ereignisse stellen Gründe für eine betriebsbedingte Kündigung dar.

Um erfolgreich kündigen zu können, muss der Arbeitgeber bzw. der Insolvenzverwalter darlegen, wie und aus welchem Grund die Tätigkeiten entfallen, die der gekündigte Arbeitnehmer ausgeführt hat. Weiterhin muss er in einer Zukunftsprognose nachweisen, dass das Arbeitsvolumen dauerhaft wegfällt und es sich hier zum Beispiel nicht nur um einen saisonalen Rückgang handelt. Ebenfalls muss der Arbeitgeber darstellen, dass keine andere Beschäftigungsmöglichkeit gegeben ist. Ansonsten müsste er eine Änderungskündigung anstreben.

Wichtig zu wissen: Ihnen kann nur gekündigt werden, wenn keine Aufträge mehr eingehen oder Betriebsteile stillgelegt werden.

Unternehmensinsolvenzen in Deutschland

Im Jahr 2016 gab es 21.518 Unternehmensinsolvenzen. Das sind 6,9 Prozent weniger Insolvenzen als im Jahr 2015 (23.101). Dabei sind die absoluten Zahlen zu den Insolvenzen weniger aussagekräftig als andere Werte: Die Forderungen der Gläubiger lagen im Jahr 2016 bei rund 27,4 Milliarden Euro. Im Jahr 2015 hatten sie bei rund 17,3 Milliarden Euro gelegen. Trotz absolut geringerer Anzahl an Insolvenzen sind die Forderungen der Gläubiger deutlich höher. Das begründet sich in der Tatsache, dass im Jahr 2016 mehr große Unternehmen Insolvenz angemeldet haben als im Jahr davor.

Kündigung wegen Insolvenz

Häufige Fragen zum Thema Kündigung wegen Insolvenz

Sie können gegen eine Kündigung wegen Insolvenz, genau wie bei allen anderen Kündigungen, eine Kündigungsschutzklage einreichen. Auch hier gilt die dreiwöchige Frist von der Zustellung der Kündigung – wie bei jeder anderen Kündigung auch. Klagen sollten Sie, wenn Sie Ansprüche geltend machen wollen – auch auf Urlaubsentgelt, betriebliche Altersversorgung usw.. In diesen Fällen reicht man eine Kündigungsschutzklage ein, um später, wenn es dazu kommt, dass die Gläubiger ausgezahlt werden, auch zum Zuge zu kommen. Im besseren Fall, wenn das Unternehmen saniert wird, haben Sie auch die Chance, Ihre Ansprüche ausgezahlt zu bekommen. Ohne Kündigungsschutzklage haben sie dazu aber keine Möglichkeit.

Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, für die Kündigungen eine Sozialauswahl zu treffen. In dieser Auswahl werden bestimmte Dinge berücksichtigt, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die bestehenden Unterhaltspflichten und andere Faktoren, wie zum Beispiel eine Schwerbehinderung. Gibt es diese Sozialauswahl nicht, oder bestehen Zweifel, dass die getroffene Auswahl fair und rechtens ist, dann können Sie dagegen klagen. Des Weiteren ist ihr Arbeitgeber verpflichtet, die massenhaften Entlassungen vorher anzuzeigen. In der Praxis bedeutet das, Ihr Arbeitgeber muss bei der Agentur für Arbeit anzeigen, dass er plant, in einem Zeitraum von 30 Tagen eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern zu entlassen. Erstattet er diese Anzeige nicht oder es unterlaufen ihm Fehler bei der Erstattung selbiger, dann kann die Kündigung unwirksam sein.

 

Ein weiterer Klagegrund sind Urlaubsansprüche. Sie bleiben bestehen, auch wenn über das Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Das Gleiche gilt für Ihre Urlaubsentgeltansprüche. Auch diese bleiben bestehen. Kann Ihnen der Arbeitgeber den zuvor bewilligten Urlaub doch nicht mehr gewähren, so muss er eventuell anfallende Stornogebühren übernehmen. Vorausgesetzt, es ist noch genug Vermögen da, um diese zu bezahlen.

Für eine Massenentlassung wird geschaut, wie viele Mitarbeiter in Relation zur Betriebsgröße entlassen werden sollen. Dies wird im Gesetz gestaffelt:

Anzahl Mitarbeiter Anzahl der zu kündigenden Mitarbeiter
21 bis 59 mehr als 5
60 bis 499 mehr als 25 oder 10 Prozent der Belegschaft
ab 500 mindestens 30

Wenn Sie das Gefühl haben, es steht nicht so gut um Ihren Arbeitgeber, weil Lohn oder Gehalt ausgeblieben ist oder nicht vollständig gezahlt wurde, dann können Sie schon Maßnahmen ergreifen, um Ihre Ansprüche zu wahren. So können Sie zum Beispiel schon frühzeitig Ihren Urlaub nehmen und so verhindern, dass Ihre Urlaubs- und Urlaubsentgeldansprüche im Pool der Gläubigerforderungen untergehen. Lassen Sie sich ein Zwischenzeugnis ausstellen. Da aller Wahrscheinlichkeit nach die Insolvenz Ihres Arbeitgebers bevor steht, sollten Sie schon frühzeitig anfangen, Ihre Bewerbungsunterlagen auf den neuesten Stand zu bringen. Schauen Sie sich nach einem neuen Arbeitgeber um - noch haben Sie keinen Druck. Wenn Sie schon einen neuen Arbeitgeber gefunden haben und bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist aus Ihrem Arbeitsverhältnis herauswollen, dann sollten Sie bei Ihrem Arbeitgeber nachfragen, ob sie einen Aufhebungsvertrag schließen können. Mit Hilfe eines Aufhebungsvertrages heben die beteiligten Personen den Arbeitsvertrag gemeinsam auf. Der positive Effekt für Sie ist, dass Sie auch früher aus dem Arbeitsvertrag entlassen werden können, als es Ihre Kündigungsfrist vorsieht.

Oftmals kündigt sich die Insolvenz eines Betriebes schon durch diverse Umstände an. Lohn oder Gehalt wird manchmal nicht oder nicht vollständig ausgezahlt. Als Arbeitnehmer sind Sie vom Augenblick der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an Gläubiger Ihres Arbeitgebers, wenn er Ihnen noch Lohn oder Gehalt schuldet. Ihren ausstehenden Lohn müssen Sie schriftlich einfordern: Entweder beim Arbeitgeber oder beim Insolvenzverwalter. Schuldet Ihnen der Arbeitgeber noch Lohn-oder Gehaltzahlungen, die Ihnen nicht komplett ausgezahlt wurden, und es ist noch kein Insolvenzverfahren eröffnet, dann müssen Sie in Ihren Forderungen schriftlich auflisten, welche Gehaltsbestandteile Ihnen nicht korrekt ausgezahlt wurden und den Arbeitgeber auffordern, Ihnen die bisher fehlenden Teile des Gehalts zu zahlen. Ist das Insolvenzverfahren schon über Ihren Betrieb eröffnet worden, dann müssen Sie Ihre Liste mit Lohn- oder Gehaltsforderungen schriftlich an den Insolvenzverwalter schicken und ihn zur Zahlung auffordern. Bitte beachten Sie: Für Forderungen, die aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung stammen, gibt es Fristen, bis wann Sie diese Forderung stellen müssen.