Eine betriebsbedingte Kündigung geht oft mit einem Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einher. Darin werden die Eckpunkte der Beendigung der Zusammenarbeit festgelegt – unter anderem der verbliebene Urlaubsanspruch, Verschwiegenheitsvereinbarung, Rückgabe von Arbeitsmaterialien und Abfindung.
Bei Unterzeichnung ist ein Aufhebungsvertrag ein offizieller Beschluss beider Parteien, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Daher sollten Sie diesen zuvor aufmerksam durchlesen und sichergehen, dass Sie mit den darin enthaltenen Details und Absprachen zufrieden sind.
Eine Abfindung steht dem Arbeitnehmer nicht in jedem Fall zu. Jedoch haben Arbeitgeber ein Interesse daran, das Arbeitsverhältnis unkompliziert und zeitnah zu beenden. Das Angebot einer Abfindung soll dabei den Arbeitnehmer bei der Zustimmung helfen. Sie wird für gewöhnlich im Aufhebungsvertrag festgelegt und unterliegt der Steuerpflicht.
Jedoch findet eine Auszahlung einer Abfindung laut Statistik in seltenen Fällen statt. Besonders in Betrieben, in denen kein Betriebsrat die Interessen der Arbeitnehmer unterstützt, kam es in den letzten Jahren laut aussagen gekündigter Arbeitnehmer nur selten zu Abfindungsauszahlungen.
Ob es sich nun um eine ordentliche Betriebsschließung und damit rechtmäßige Kündigung handelt, ist nicht immer garantiert. Wenn Sie die Gründe der Entlassung anzweifeln, können Sie innerhalb von drei Wochen nach Ausspruch der Kündigung beim Arbeitsgericht klagen.
Dann muss in einem gerichtlichen Verfahren entschieden werden, ob die Kündigung wegen Betriebsschließung rechtmäßig war und die Fristen eingehalten wurden. Ziel des Verfahrens sollte für Sie sein, eine Weiterbeschäftigung oder angemessene Abfindung zu erwirken.