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Ist Umkleidezeit gleich Arbeitszeit?

  • Fürs Umziehen bezahlt werden ohne für ein Umzugsunternehmen zu arbeiten – geht das?
  • Eine Frage, die sich Arbeitnehmer mit Berufen, in denen eine Arbeits- oder Schutzbekleidung Pflicht ist, oft fragen.
  • Bei uns erfahren Sie, wann Umkleidezeit auch wirklich Arbeitszeit ist.

Ist es Arbeit, Arbeitskleidung anzuziehen?

Wenn die Arbeitskleidung so eng anliegt wie ein Taucheranzug, ist es mit Sicherheit Arbeit, sie anzuziehen. Doch auch grundsätzlich gilt: Umkleidezeit ist Arbeitszeit, wenn die Arbeitsbekleidung für nicht private Zwecke angezogen wird. Denn dann handelt es sich laut § 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) um eine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung des Arbeitnehmers. Darunter fallen alle Maßnahmen, die mit der Arbeitstätigkeit zusammenhängen und dem Interesse des Arbeitgebers dienen – also auch das An- und Ablegen der Arbeitskleidung. Doch Achtung: Dies gilt nur, wenn die Arbeits- oder Schutzbekleidung nicht zuhause angezogen und somit auch nicht auf dem Weg zu Arbeitsstätte getragen werden kann! Ist dies der Fall, liegt eine sogenannte Fremdnützigkeit vor und somit auch vergütungspflichtige Arbeitszeit.

Eine weitere Möglichkeit für bezahltes Wechseln von Alltags- in Dienstkleidung ist in manchen Arbeitsverträgen verankert. Steht dort, dass die vergütungspflichtige Arbeitszeit „mit der Aufnahme der Tätigkeit gemäß Dienstanweisung“ beginnt, kann die Umkleidezeit als Arbeitszeit verstanden werden (BAG 5 AZR 245/17).

Wird nur das Umziehen am Arbeitsplatz bezahlt?

Kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsbekleidung mit nach Hause nehmen oder diese gar frei wählen, steht es ihm in der Regel auch frei, diese vor der Arbeit anzuziehen. Die Umkleidezeit ist in diesem Fall keine Arbeitszeit. Das trifft zum Beispiel für Bank- und Büroangestellte zu oder auf Arbeitnehmer, die in Sportkleidung zur Arbeit kommen und sich am Arbeitsplatz waschen und umziehen. In diesem Fall gilt die Vergütungspflicht, wie aus § 611a Abs. 2 BGB ersichtlich, lediglich für die Arbeitszeit vor Ort.

Keine Umkleidezeit trotz Schutzbekleidung?

Natürlich gibt es auch Arbeits- und Tarifverträge, in denen die Umkleidezeit nicht als Arbeitszeit gilt. Dem müssen sich Arbeitnehmer beugen, selbst wenn die Arbeitsbekleidung auffällig ist und nicht bereits zu Hause angezogen werden kann.

Ein Urteil des BAG machte das 2018 noch einmal deutlich: Der Kläger arbeitete als Schichtleiter eines Chemieunternehmens und forderte die Vergütung der Umkleidezeit durch seinen Arbeitgeber. Die Klage wurde abgewiesen, weil die Tarifvertragsparteien des Unternehmens einen sogenannten Manteltarifvertrag in den Arbeitsvertrag festgeschrieben hatten. In diesem haben sich Betriebsrat und Arbeitgeber darauf geeinigt, die Umkleidezeit nicht als Arbeitszeit zu vergüten (BAG 5 AZR 124/18).

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