Erfahrung aus über 80.000 Mandaten
Über 150.000 kostenfreie Ersteinschätzungen ohne Risiko
Vielen Dank. Ihre Daten werden übertragen.

Betriebsbedingte Kündigung – Hier sollten Sie eine Abfindung fordern

  • Nach einer betriebsbedingten Kündigung hoffen Arbeitnehmer:innen in der Regel auf eine Abfindung.
  • Diese wird jedoch nur in bestimmten Fällen gewährt.
  • Erfahren Sie hier, wann Ihnen eine Abfindung zusteht, wie hoch diese ausfallen kann und wie Ihnen Anwält:innen helfen können.

Wann steht mir eine Ab­findung nach einer betriebs­bedingten Kündigung zu?

Nach deutschem Arbeitsrecht ist die betriebsbedingte Kündigung das einzige Szenario, bei dem für Arbeitnehmer:innen ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung entstehen kann. Dennoch ist es vom guten Willen der Arbeitgeber:innen abhängig, ob eine Abfindung gezahlt wird, da es sich hierbei um ein freiwilliges Angebot handelt.

In folgenden Szenarien entsteht in der Regel ein rechtlicher Anspruch auf Abfindung:

Kündigung mit Abfindungs­angebot nach § 1a KSchG

Gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) können Arbeitgeber:innen im Falle einer Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen anbieten, dass eine Abfindung gezahlt wird, falls der/die Arbeitnehmer:in keine Kündigungsschutzklage erhebt. Dafür muss bei der Kündigung aber explizit darauf hingewiesen werden. Fehlt ein solcher Hinweis, entsteht kein Abfindungsanspruch nach Verstreichen der Klagefrist von 3 Wochen.

Bevor Sie die Klagefrist jedoch verstreichen lassen, sollten Sie unbedingt von einem/einer erfahrenen Arbeitsrechts-Expert:in prüfen lassen, ob in Ihrem Fall nicht eine höhere Abfindung angemessen wäre. Holen Sie sich dazu Ihre kostenfreie Erstberatung!

Vertraglich vereinbarter Abfindungs­anspruch

Es ist möglich, dass sich bereits in Ihrem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder einem Sozialplan Informationen zum Thema Abfindung finden lassen. Wird Ihnen hier die Möglichkeit auf Abfindung eingeräumt, können Sie sich auf die vertragliche Vereinbarung verlassen.

Abfindungsanspruch aus Gewohnheits­recht

Haben alle Mitarbeiter:innen, die vor Ihnen entlassen wurden, stets eine Abfindung erhalten, können auch Sie sich auf dieses Recht berufen.

Kostenloser Abfindungsrechner

Sie wurden gekündigt oder sollen einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen? Erfahren Sie jetzt in unserem kostenlosen Abfindungsrechner, in welcher Höhe Ihnen eine Abfindung zusteht!

Welche Kriterien muss eine betriebs­bedingte Kündigung für eine Ab­findung erfüllen?

In etwa 73 % der Jobverluste wird Arbeitnehmer:innen betriebsbedingt gekündigt. Hierbei handelt es sich um eine ordentliche Kündigung, die ein Unternehmen aussprechen kann, wenn „dringende betriebliche Erfordernisse“ vorliegen, also z.B. aus wirtschaftlichen Gründen Stellen gestrichen werden müssen.

Eine betriebsbedingte Kündigung kann allerdings nur erfolgen, wenn es für die Gekündigten keine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung im Unternehmen gibt. Zudem müssen Arbeitgeber:innen die Sozialauswahl berücksichtigen und Personen mit langer Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung oder Unterhaltspflichten bei einer betriebsbedingten Kündigung vorerst außer Acht lassen.

Wird Ihnen betriebsbedingt gekündigt, können dadurch Abfindungsansprüche entstehen. Damit gekündigte Arbeitnehmer:innen eine Abfindung fordern können, muss der Kündigungsschutz anwendbar sein. Dies geschieht, wenn die folgenden Kriterien erfüllt werden:

  • Unternehmen muss mindestens 10 Mitarbeiter:innen haben und

  • gekündigte Person muss seit mindestens 6 Monate beschäftigt sein.

Häufige Fragen zum Thema Abfindung bei Betriebsbedingter Kündigung

Neben einem rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es weitere Möglichkeiten, wie Sie nach einer betriebsbedingten Kündigung für Ihren Jobverlust entschädigt werden können.

Aufhebungs­vertrag

Arbeitgeber:innen bieten ihren Arbeitnehmer:innen einen Aufhebungsvertrag an, wenn Interesse besteht, das Arbeitsverhältnis schnell, unkompliziert und ohne Gerichtsprozess zu beenden. In diesem Fall kann die Höhe der Abfindung individuell verhandelt werden und Beschäftigte können Geschick beweisen. Doch auch Anwält:innen können hier entscheidend weiterhelfen und die höchstmögliche Summe für ihre Mandant:innen herausschlagen.

Unwirksame Kündigung

Eine Kündigung mit Abfindungsangebot oder einen Aufhebungsvertrag sollten Sie nicht ungeprüft annehmen. Sollte Ihre Kündigung unwirksam sein, haben Sie die Chance, mit anwaltlicher Unterstützung und einer Kündigungsschutzklage eine deutlich höhere Abfindungssumme herauszuschlagen. Bevor Sie ein Abfindungsangebot Ihres Unternehmens annehmen, sollten Sie einmal eine Anwältin oder einen Anwalt Ihren Fall begutachten lassen.

Sie sind unzufrieden mit einem Abfindungsangebot? Übermitteln Sie die Detail Ihres Falls über unser Online-Formular und erhalten Sie eine kostenfreie Erstberatung. Unsere Arbeitsrechtsexpert:innen teilen Ihnen mit, ob Sie eine höhere Abfindung fordern können.

Arbeitgeber:innen müssen bei einer Kündigung keine Abfindung anbieten. Jedoch befürchten die meisten Unternehmen eine zeit- und kostenintensive Kündigungsschutzklage, welche gekündigte Arbeitnehmer:innen innerhalb von drei Wochen nach Kündigungseingang bei einem Arbeitsgericht einreichen können. Während des Prozesses wird die Kündigung auf formale oder inhaltliche Fehler geprüft und zudem kontrolliert, ob eine Weiterbeschäftigung nicht doch möglich wäre.

Die Parteien – Arbeitgeber- und nehmer:innen – müssen in erster Instanz die Kosten für die eigene anwaltliche Unterstützung selbst bezahlen. Anders als in anderen Fällen werden die Kosten nach einem gewonnenen Prozess auch nicht an die gegnerische Partei übertragen.

Eine Kündigungsschutzklage bedeutet für Arbeitgeber:innen kaum Planungssicherheit. Zudem muss stets damit gerechnet werden, dass die Arbeitnehmer:innen-Seite gewinnt und die Person wieder eingestellt werden muss oder ihr Lohn für die zurückliegenden Monate nachgezahlt werden muss.

Bei einer Abfindung handelt es sich nicht um eine Bezahlung für geleistete Arbeit, sondern um eine Entschädigung für den Wegfall des Arbeitsplatzes (§ 14 SGB IV). Auf die erhaltene Abfindung müssen Arbeitnehmer:innen daher keine Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge bezahlen.

Jedoch muss die gesamte Abfindungshöhe in der Steuererklärung zu Ihrem Bruttoentgelt addiert werden. Dieses kann sich also um einen beachtlichen Anteil erhöhen, was zu einer höheren Steuerprogression führen kann. Durch den erhöhten Jahresbruttoverdienst können Sie in eine höhere Steuerklasse rutschen, wodurch sich Ihr Steuersatz und Ihre Steuerlast deutlich erhöhen kann.

Um die Steuerlast nach einer Abfindung zu senken, können Steuerzahler:innen die sogenannte Fünftel-Regelung beim Finanzamt beantragen. Hierbei wird die Abfindung steuerlich so behandelt, als würden gekündigte Arbeitnehmer:innen diese über fünf Jahre ausbezahlt bekommen. Die Steuerlast wird also “quasi” über fünf Jahre verteilt und kann den zu zahlenden Einkommenssteuerbetrag deutlich senken.

Die Höhe der Abfindung bemisst sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Der § 1a des Kündigungsschutzgesetzes legt fest, dass Arbeitnehmer:innen 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr erhalten sollen. Ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten darf hierbei auf ein volles Jahr gerundet werden.

Beispiel:

Ist eine Person seit 10 Jahren bei der Firma, die nun die betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hat, und wurden zuletzt 2.000 Euro Bruttogehalt bezahlt, dann können 10.000 Euro Abfindung verlangt werden.

Landet der Fall vor dem Arbeitsgericht, orientieren sich Richter:innen häufig an dieser Regel. Jedoch ist niemand daran gebunden und die Höhe der Abfindung kann auch vollkommen individuell ausgehandelt werden. Hierbei kann die Unterstützung eines/r Anwält:in hilfreich sein, da so die Abfindungssumme in der Regel höher ausfällt.