Gemäß § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) steht jedem Arbeitnehmer bezahlter Erholungsurlaub zu. Der Arbeitnehmer soll daher jährlich mindestens vier Wochen lang Urlaub machen dürfen, während er auch in seiner arbeitsfreien Zeit weiterhin bezahlt werden muss. Kann der Arbeitnehmer den Urlaub wegen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht mehr wie eigentlich vorgesehen nehmen, so ist er abzugelten, vgl. § 7 Abs. 4 BUrlG. Die noch offenen Urlaubstage sind ihm dann auszuzahlen.
Gesetzlich darf und kann der Arbeitnehmer nicht auf seinen Urlaubsanspruch verzichten. Dies schreibt das Bundesurlaubsgesetz zwingend vor. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) vertrat daher früher die Auffassung, der Arbeitnehmer könne demzufolge auch nicht auf seinen Urlaubsabgeltungsanspruch verzichten, schließlich sind der Urlaubsanspruch und der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht voneinander zu trennen.
Hiernach konnten Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich auch im Rahmen eines Aufhebungsvertrages nicht darauf verständigen, dass der Urlaubs- oder der Urlaubsabgeltungsanspruch erledigt sein soll, ohne dass der Urlaub tatsächlich genommen oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt wurde.
Heutzutage sieht es das BAG anders: Unter Berücksichtigung des Unionsrechts und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat das BAG seine Rechtsprechung geändert.
Der Urlaubsabgeltungsanspruch stellt heutzutage nur noch einen einfachen Vermögensgegenstand dar, auf den der Arbeitnehmer auch verzichten kann. Nichtsdestotrotz bleibt es allerdings dabei, dass der Arbeitnehmer nicht auf seinen Urlaubsanspruch verzichten kann. Unter Zugrundelegung dieses Gedankens könnte sich nun Folgendes für die Arbeitnehmer ergeben:
Haben Arbeitnehmer durch die Erledigungs-/Abgeltungsklausel auf alle Ansprüche verzichtet, ob bekannt oder unbekannt, so haben sie damit auch auf ihren Urlaubsabgeltungsanspruch verzichtet.
Haben sie daher nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaubstage noch nicht genommen, sind sie verfallen, ohne dass der Arbeitnehmer ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung, demnach auf Auszahlung der nicht genommenen Urlaubstage hat.
So ist es aus unserer Sicht jedoch nicht: Wenn der Arbeitnehmer während seines bestehenden Arbeitsverhältnisses eine Erklärung abgibt, mit der er auf seinen Urlaubsanspruch oder auf seinen Urlaubsabgeltungsanspruch verzichten möchte, so ist diese Erklärung grundsätzlich unwirksam.
Ein Aufhebungsvertrag, der einen in der Zukunft liegenden Beendigungszeitpunkt vorsieht, kann demzufolge nicht zum Erlöschen des Urlaubsabgeltungsanspruchs führen.
Die Beendigung beschreibt den Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis endet. Besteht kein Arbeitsverhältnis mehr, kann der Arbeitnehmer auch keinen Urlaub mehr nehmen, sondern nur noch Urlaubsabgeltung verlangen. Auf diesen Urlaubsabgeltungsanspruch kann er jedoch nicht verzichten, bevor der Anspruch überhaupt entstanden ist und der Arbeitnehmer ihn grundsätzlich auch geltend machen konnte.
Beispiel: Schließen Arbeitnehmer und Arbeitgeber am 10. Juni einen Aufhebungsvertrag, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli vorsieht, kann der Arbeitnehmer am 10. Juni nicht wirksam auf seinen Urlaubs- bzw. seinen Urlaubsabgeltungsanspruch verzichten.
Einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber hingegen am 15. Juli darauf, dass der Arbeitsvertrag rückwirkend zum 30. Juni geendet hat und beinhaltet der Aufhebungsvertrag auch eine entsprechende Abgeltungsklausel, in der ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung ausgeschlossen wird, bejahen bereits einige Gerichte einen wirksamen Untergang des Urlaubsabgeltungsanspruchs. Schließlich wäre das Arbeitsverhältnis hier am 30. Juni zu Ende gegangen, während der Verzicht erst nach dessen Beendigung (am 15. Juli) erfolgt wäre.
Eine rückwirkende Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor Gericht über die Wirksamkeit einer zuvor ausgesprochenen Kündigung streiten und der Arbeitnehmer seine Arbeitstätigkeit bereits seit einiger Zeit nicht mehr ausübt.
Sie merken, ein Aufhebungsvertrag kann unter Umständen zu empfindlichen Geldeinbußen führen. Nicht immer bewahrheitet sich der erste Anschein; so kann auch ein Aufhebungsvertrag, der in der Regel zunächst für Erleichterung sorgt, auf den zweiten Blick eine große Enttäuschung darstellen.