Der Anfang einer Verjährungsfrist ist regelmäßig Anlass zu juristischen Auseinandersetzungen. In der Regel beginnt die Frist am Ende des Jahres an abzulaufen, in dem der Anspruch auf Schadensersatz entstanden ist und der/die Geschädigte Kenntnis davon erlangt hat. Dies kann beispielsweise in Form eines Rückrufschreibens geschehen sein.
Die Frist beginnt auch dann zu laufen, wenn der/die Geschädigte möglicherweise nicht direkt Bescheid wusste, aber hätte Bescheid wissen müssen. Dies bezeichnet man als grob fahrlässige Unkenntnis.
Der Anfang einer Verjährungsfrist ist regelmäßig Anlass zu juristischen Auseinandersetzungen. In der Regel beginnt die Frist am Ende des Jahres an abzulaufen, in dem der Anspruch auf Schadensersatz entstanden ist und der/die Geschädigte Kenntnis davon erlangt hat. Dies kann beispielsweise in Form eines Rückrufschreibens geschehen sein.
Die Frist beginnt auch dann zu laufen, wenn der/die Geschädigte möglicherweise nicht direkt Bescheid wusste, aber hätte Bescheid wissen müssen. Dies bezeichnet man als grob fahrlässige Unkenntnis.