Die juristische Grundlage für den Restschadensersatzanspruch findet sich in § 852 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Paragraf besagt:
„Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, […].“
Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom Mai 2020 wurde höchstrichterlich bestätigt, dass VW unerlaubt gehandelt hat. Auch die dreijährige Verjährung ist in vielen Fällen inzwischen eingetreten. Damit sind beide Bedingungen für den „Restschadensersatzanspruch” erfüllt. Betroffene können sich bis zu 10 Jahre nach Kaufvertragsabschluss das Geld vom VW Konzern zurückholen. Das heißt also: Bis 2025 sind viele Ansprüche noch durchsetzbar.
Wenn Sie die folgenden drei Voraussetzungen mitbringen, stehen die Chancen gut, dass Sie noch Ansprüche gegen VW geltend machen können
#1: Sie haben Ihren Diesel-Kaufvertrag vor nicht mehr als 10 Jahren abgeschlossen, d. h. nicht vor 2011.
#2: Sie haben Ihren Kaufvertrag nicht nach der Ad-hoc-Mitteilung von VW an seine Aktionäre im September 2015 abgeschlossen.
#3: Sie haben noch keine Entschädigung von VW erhalten.
Der Restschadensersatzanspruch ist vor allem eine gute Nachricht für diejenigen Dieselfahrer:innen, die zuerst im Dieselskandal betroffen waren. Dabei handelt es sich um Diesel des VW-Konzerns mit EA189-Motor.