# Versicherungsbeginn
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Beitrag geprüft vonRechtsanwalt Philipp Caba**
11.11.2022 | 1 Min. Lesezeit
- Bei Überweisung per Lastschrift kann der Zeitpunkt für die Rechtzeitigkeit der Zahlung streitig sein.
- Es wird vorausgesetzt, dass das Konto des Versicherungsnehmers gedeckt ist.
- Ein besonderes Problem stellt der Eintritt des Leistungsfalles vor der ersten Prämienzahlung dar.
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Inhalt:
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- Versicherungsbeginn Berufsunfähigkeit: Was gilt es zu beachten?

## Versicherungsbeginn Berufsunfähigkeit: Was gilt es zu beachten?
Bei Überweisung oder Einzug des Beitrages per Lastschrift kann der Zeitpunkt für die Rechtzeitigkeit der Zahlung streitig sein. Der Bundesgerichtshof hat hier entschieden, dass es auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung durch den Versicherungsnehmer, d.h. die Überweisungshandlung ankommt. Allerdings wird hier vorausgesetzt, dass das Konto des Versicherungsnehmers bei Erteilung des Überweisungsauftrages oder Übersendung des Schecks gedeckt ist. Und auch bei der Einzugsermächtigung muss der Versicherungsnehmer für die Deckung seines Kontos sorgen.

### Sonderfall: Eintritt der Berufsunfähigkeit vor der ersten Prämienzahlung
Ein besonderes Problem stellt der Eintritt des Leistungsfalles vor der ersten Prämienzahlung dar. Bei Nichtzahlung der Erstprämie kann der Versicherer die vereinbarte Leistung nur dann verweigern, wenn er beweisen kann, dass
- die Prämienberechnung korrekt ist,
- der Versicherungsschein fristgerecht zugegangen ist,
- der Versicherungsnehmer richtig belehrt wurde,
- die verspätete Zahlung der Versicherungsnehmer vertreten muss sowie
- die Zahlungsabbuchung (bei Einzugsermächtigung) angekündigt wurde.
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Rechtsanwalt Philipp Caba**
Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte
