Hat der Rechtsanwalt die Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung seines Mandanten gestellt, passiert es häufig, dass die Versicherungen eine Deckungszusage für ein Vorgehen für die erste Instanz geben. Das ist jedoch nicht immer im Sinne des Mandanten. Viele Mandanten möchten ihre Streitigkeiten lieber außergerichtlich beilegen. Ein außergerichtliches Vorgehen ist für die Mandanten schneller und ist kostengünstiger. Viele unserer Mandanten scheuen die hohen Kosten einer Gerichtsverhandlung: Es entstehen auf jeden Fall die Kosten des Gerichts, die eigenen Kosten und im Falle des Unterliegens auch die Kosten des Gegners. Wenn die Rechtsschutzversicherung die Deckung für die erste Instanz gewährt, Sie aber außergerichtlich sich schon gute Chancen ausrechnen, dann sollten Sie spätestens zu diesem Zeitpunkt einen Anwalt einschalten. Ihr Rechtsanwalt kann für Sie argumentieren, warum ein außergerichtliches Vorgehen in Ihrem Fall der juristisch beste Weg ist.
Innerhalb von drei Wochen muss sich Ihre Rechtsschutzversicherung bei Ihnen melden. Senden Sie daher Ihre Deckungsanfrage per Einschreiben mit Rückschein oder – wenn Sie können – per Fax. Dies hat den Vorteil, dass Sie mit Versendung des Faxes einen Scan Ihres Schreibens haben. So können Sie immer das Datum der Zustellung nachweisen und haben zudem noch einen Beleg, was Sie genau geschickt haben. Meldet sich die Rechtsschutzversicherung innerhalb der drei Wochen nicht bei Ihnen, auch nicht mit Nachfragen oder einer Aufforderung, weitere Unterlagen zuzusenden, gerät die Versicherung in Verzug. Sie muss dann für alle eventuell aufkommenden Schäden und durch den Verzug verursachten Anwaltskosten aufkommen.
Unsere Kanzlei, als ausgesprochene Verbraucherrechtskanzlei, hat es sich auf die Fahnen geschrieben, unseren Mandanten einen umfassenden Service zu bieten. Dazu gehört es unserer Ansicht nach auch, dass wir uns um alle Aspekte rund um das Thema Rechtsschutzversicherung kümmern. Wir wissen aus langjähriger Erfahrung, dass es zwar zum Geschäft eines jeden Anwalts gehört, sich mit Rechtsschutzversicherern auseinanderzusetzen. Wir wissen aber auch, dass viele Anwälte von einem gewissen Punkt an gegenüber der Rechtsschutzversicherung aufgeben. Das Argumentieren gegenüber dem Versicherer nimmt extrem viel Zeit in Anspruch nimmt, die nicht bezahlt wird. Außerdem ist der Vertragspartner des Anwalts der Mandant und dieser schuldet dem Anwalt das Honorar. Wir sind jedoch der Ansicht, dass es für die Rechtsschutzversicherer nicht so einfach sein darf, sich aus der Affäre zu ziehen. Wir bleiben dran, wo andere normalerweise genervt aufgeben. Wir sind der Meinung: Es ist Ihr gutes Recht – dafür argumentieren wir!
Bevor Sie eine Klage einreichen, um die Deckung von Ihrer Rechtsschutzversicherung zu erhalten, können Sie auch ein Schiedsverfahren beim Ombudsmann durchführen. Der Ombudsmann ist unparteiisch und beurteilt eine Streitfrage auch nach Recht und Gesetz. Beide Seiten haben die Möglichkeit ihr Anliegen vor dem Ombudsmann vorzutragen.
Das können Sie immer dann tun, wenn
- Ihre Versicherung beim Versicherungsombudsmann e. V. Mitglied ist
- der Fall noch nicht vor Gericht anhängig und nicht verjährt ist
- der Streitwert 100.000 Euro nicht überschreitet
Das Verfahren beim Ombudsmann können Sie ohne einen Anwalt durchführen. Wir empfehlen auch hier schon, einen Anwalt einzuschalten, da wir dann das Verfahren einleiten und begleiten. Auf den Ausführungen der Rechtsschutzversicherung können wir direkt Stellung beziehen und das Ergebnis mit Ihnen besprechen. Wir haben in zahlreichen Fällen beobachten können, dass ein von uns begleitetes Ombudsmannverfahren deutlich reibungsloser abläuft. Wenn wir Sie von Beginn an begleiten, können wir auf Ungenauigkeiten in der Argumentation des Rechtsschutzversicherers reagieren.
Das Verfahren des Schiedsgutachtens dient ebenfalls dazu, zwischen Rechtsschutzversicherung und Versichertem zu klären, ob ein Versicherungsfall vorliegt. Was so viel heißt, dass geklärt wird, ob die Versicherung zahlen muss oder nicht. Allerdings sollte der Versicherungskunde folgendes beachten: Ein Schiedsgutachten wird durch einen Rechtsanwalt, der für Ihren Wohnsitz zuständige Rechtsanwaltskammer, durchgeführt. Dieser Rechtsanwalt wird durch die Versicherung beauftragt. Die Kosten des Schiedsgutachtens trägt derjenige, der in dem Gutachten unterliegt. Die Entscheidung des Gutachters ist für den Versicherer ebenfalls bindend. Der Versicherte kann dagegen auch hier noch eine Deckungsklage erheben, wenn er dem Ergebnis des Gutachtens nicht zustimmt. Ihr Anwalt sollte die Deckungsklage erheben, wenn Sie schlüssig darlegen können, warum Ihr Fall Aussicht auf Erfolg hatte.