VW-Abgasskandal: Auto bereits verkauft? Trotzdem Schadensersatz!

Kann ich noch Schadensersatz fordern, obwohl ich mein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug bereits verkauft habe? Und wenn ja – lohnt es sich dann überhaupt zu klagen?

Kann ich noch Schadensersatz fordern, obwohl ich mein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug bereits verkauft habe? Und wenn ja – lohnt es sich dann überhaupt zu klagen?

Schadensersatz trotz Verkauf?

Wenn Sie Ihr manipuliertes Fahrzeug inzwischen losgeworden sind, haben Sie bestimmt den deutlichen Wertverlust zu spüren bekommen, den der Abgasskandal verursacht hat. Und genau deswegen können Sie grundsätzlich auch Schadensersatz fordern – auch wenn Sie nicht mehr im Besitz des manipulierten Fahrzeugs sind. Das wurde bereits durch tausende Urteile deutscher Gerichte bestätigt.

Und auch wir können auf zahlreiche Entscheidungen zurückblicken, die zu Gunsten unserer Mandant:innen ausgefallen sind. Beispielsweise auf eine saftige Schadensersatzsumme vor dem Landgericht (LG) Freiburg im Breisgau, die schlussendlich sogar höher als der eigentliche Weiterverkaufspreis ausgefallen ist (Az. 14 O 62/20).

Der besagte Mandant erwarb seinen VW Touareg 3,0 TDI am 29. Juli 2015 zu einem Kaufpreis von 45.490 Euro. Er verkaufte den Wagen später für gerade mal 15.000 Euro – ein Minusgeschäft. Dadurch, dass er aber auch nach Verkauf einen Schadensersatz von 16.700 Euro zugesprochen bekam, lohnte sich das Vorgehen gegen VW für ihn allemal.

An dieser Stelle sei gesagt, dass nicht nur VW in solchen Fällen Schadensersatz zahlen muss. Denn grundsätzlich sind alle Autohersteller, die ihre Fahrzeuge manipulieren, auch nach Weiterverkauf schadenersatzpflichtig.

Holen auch Sie sich Ihren Schadensersatz von VW und Co. – ohne dass Sie Angst vor einem Kostenrisiko haben müssen. Ob sich eine Klage in Ihrem Fall überhaupt lohnt, erfahren Sie vorab in unserer kostenfreien Ersteinschätzung.

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Lohnt es sich auch in meinem Fall zu klagen?

Eine pauschale Antwort auf diese Frage gibt es nicht. Jeder Fall ist anders und muss individuell geprüft werden. Der Kaufpreis wird auch bei „Klagen nach Verkauf“ – wie bei den üblichen Klagen – im Erfolgsfall in Teilen zurückgezahlt. Sie als Kläger:in müssen sich aber in der Regel die Nutzungsentschädigung und den Verkaufserlös anrechnen lassen. Durch Abzug einer Nutzungsentschädigung soll der eingetretene Wertverlust des jeweiligen Fahrzeugs kompensiert werden. Je mehr Kilometer mit dem Fahrzeug gefahren wurden, desto höher fällt am Ende auch die in Abzug zu bringende Nutzungsentschädigung aus.

Eine grobe Rechnung ergibt einen Schadensersatz, den Sie möglicherweise fordern können:

Auf Ebene der Landgerichte und auch Oberlandesgerichte hat sich diese Berechnung weitestgehend durchgesetzt. Betrogene Kunden sollten trotzdem unbedingt davon absehen, ihr Fahrzeug absichtlich billiger zu verkaufen, um am Ende einen vermeintlich größeren Schadensersatz rauszuholen. Die Richter:innen werden sich immer am tatsächlichen Betrag orientieren, zu dem das Fahrzeug auf dem Markt verkauft werden kann. Im Fachjargon spricht man hier vom sogenannten Restwert.

Und wie errechne ich die Nutzungsentschädigung?

Um die Nutzungsentschädigung auszurechnen, findet die folgende Formel Anwendung. Unter dem Begriff „erwartete Gesamtlaufleistung“ ist die Lebensdauer des Wagens zu verstehen. Je höher die Gesamtlaufleistung ist, desto länger dauert es, bis das Fahrzeug den Schrottwert erreicht hat.

Handelt es sich bei Kauf um einen Neuwagen, ist lediglich von der erwarteten Gesamtlaufleistung auszugehen. Bei Kauf eines Gebrauchtwagens müssen die bereits gefahrenen Kilometer abgezogen werden.

Überlassen Sie das Rechnen gerne uns! Wir teilen Ihnen bei einer kostenfreien Ersteinschätzung mit, wie viel Schadensersatz Sie fordern können und wie Ihre Erfolgschancen stehen. Sollten Sie uns beauftragen, brauchen Sie sich keine Sorgen machen: Während des gesamten Prozesses haben Sie keinerlei Kostenrisiko zu befürchten.

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Durchsetzung mit Rechtsschutzversicherung

Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese die Kosten zur Forderung Ihrer Ansprüche. Jetzt tritt genau der Grund ein, weshalb Sie einst eine Versicherung abgeschlossen haben. Wir stellen für Sie kostenfrei die Deckungsanfrage und kümmern uns im Anschluss um die Kommunikation und Abwicklung mit Ihrem Versicherer. Sie müssen lediglich die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung zahlen. Bei der Beauftragung für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche senden wir direkt die Deckungsanfrage an Ihre Versicherung. Schneller und einfacher geht es nicht.

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Auch ohne Rechtsschutzversicherung bieten wir Ihnen die Möglichkeit, Ihre Ansprüche ohne eigenes Kostenrisiko geltend zu machen. Ein Prozesskostenfinanzierer übernimmt für Sie alle Kosten, die durch die Vertretung entstehen. Nur im Falle eines Erfolgs erhält der Prozesskostenfinanzierer eine sogenannte Erfolgsprovision. Dieses beträgt bei der außergerichtlichen Durchsetzung 15 % vom Streitergebnis. Kommt es zu keiner Einigung, wird der Prozesskostenfinanzierer Ihnen nach erneuter Prüfung und bestehenden Erfolgschancen ein individuelles Prozessfinanzierungsangebot für die Klage erstellen.

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