BGH-Urteil: Keine Verjährung – Schadensersatz für VW-Neuwagen bis zu 10 Jahre nach Kauf

Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass Neuwagenkäufer:innen Schadensersatzanspruch haben. Damit sind Betroffene nicht an die 3-jährige Verjährung gebunden. Ansprüche können innerhalb von bis zu 10 Jahre geltend gemacht werden – auch wenn das Auto inzwischen weiterverkauft wurde.

Keine Verjährung: Rest­schadensersatz­anspruch bestätigt

Gute Nachrichten für Betroffene im Dieselskandal: Am 21. Februar 2022 urteilte der Bundesgerichtshof (BGH), dass Käufer:innen eines VW-Neuwagens mit manipuliertem Motor Anspruch auf Schadensersatz haben – auch nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist (Az. VIa ZR 8/21 und VIa ZR 57/21).

Das bedeutet, wenn Sie Ihren VW-Diesel ab Februar 2012 gekauft haben, können Sie Ansprüche gegen Volkswagen auch noch geltend machen, wenn diese eigentlich schon verjährt sind. Besonders positiv daran ist die Tatsache, dass es keinen Unterschied macht, ob Sie das Fahrzeug seitdem weiterverkauft haben.

Für wen gilt das Urteil des BGH?

Hier einmal zusammengefasst: Das Urteil gilt für alle Neuwagen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Es handelt sich um ein Fahrzeug der Marken VW, Audi, Skoda, SEAT oder Porsche.
  • Das Auto wurde nach Februar 2012 gekauft.
  • Handelt es sich um einen Diesel mit dem Motoren EA189, muss es vor Bekanntwerden des Dieselskandals am 22. September 2015 gekauft worden sein.
  • Die Ansprüche auf Schadensersatz sind bereits verjährt (andernfalls kann auch ohne das BGH-Urteil ein Schadensersatz durchgesetzt werden).
  • Ob das Fahrzeug zwischenzeitlich weiterverkauft wurde, spielt keine Rolle.

Zu den Gebrauchtwagen hatte sich der BGH leider erst vor wenigen Wochen negativ geäußert.

Wie sieht es mit Ihren Ansprüchen auf Schadensersatz aus? Finden Sie es jetzt in unserer unverbindlichen und kostenlosen Ersteinschätzung heraus. Wir unterstützen Sie gerne bei den nächsten Schritten.

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Was können Betroffene nun fordern?

Sie haben Ihren Diesel mit illegalen Abschalteinrichtungen innerhalb der letzten 10 Jahre, nach Februar 2012, gekauft? Sie fürchten, dass alle Ansprüche verjährt sind? Keine Sorge! Mit dem BGH-Urteil können Sie auch jetzt noch Ansprüche auf Schadensersatz durchsetzen. Einzige Voraussetzung ist, dass es sich beim Kauf um einen Neuwagen handelte.

Für diejenigen, die einen Diesel des VW-Konzerns mit dem berüchtigten Motor „EA189“ besitzen oder besaßen, gilt allerdings, dass sie Ihr Fahrzeug vor Bekanntwerden des Dieselskandals – also zwischen Februar 2012 und den 22. September 2015 – gekauft haben müssen.

Als Schadensersatz steht Ihnen der Kaufpreis des Neuwagens abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer zu. Außerdem bestätigte der BGH, dass die Herstellungskosten nicht anspruchsmindernd berücksichtigt werden. Das heißt, Herstellungs- und Bereitstellungskosten des Fahrzeugs dürfen nicht von Ihrem Anspruch abgezogen werden.

Das Urteil ist damit ein wichtiger Baustein in der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung im Dieselskandal. Rechtsanwältin Romy van de Loo ordnet das Urteil folgendermaßen ein:

Das Urteil ist eine gute Nachricht für betrogene Autokäufer:innen, die bisher noch keinen Schadensersatz erhalten haben. Es eröffnet damit gerade auch diejenigen eine Chance auf Entschädigung, die ihr betroffenes Fahrzeug vor Kenntnis des Dieselskandals weiterverkauften und somit nie Teil der Musterfeststellungsklage waren. Der Bundesgerichtshof zeigt Volkswagen mit der 10-Jahres-Regelung zudem die rote Karte – denn der Konzern hatte besonders in den ersten Jahren nach Bekanntwerden des Betrugs versucht, Betroffene von Klagen abzuhalten. Die dreijährige Verjährungsfrist hätte den Wolfsburgern daher sehr in die Karten gespielt. Ebenso unterbindet der BGH den Versuch des Konzerns, die Herstellungskosten abzuziehen, um den Anspruch auf Schadensersatz systematisch kleinzurechnen.

Romy van de Loo, Rechtsanwältin bei Gansel Rechtsanwälte

So kommen Sie zu Ihrem Schadens­ersatz

Ihr Weg zum Schadensersatzanspruch läuft in vier einfachen Schritten ab:

1. Schneller Online-Check: Überprüfen Sie jetzt einfach und bequem vom Sofa aus, ob Ihr Diesel betroffen ist.

2. Kostenlose Ersteinschätzung: Sie erhalten direkt eine E-Mail mit Ihren Chancen auf Schadensersatz, die nächsten Schritte sowie die Höhe des Schadensersatzes, den Sie erwarten dürfen.

3. Bequeme Online-Mandatierung: Sie haben alle relevanten Informationen und möchten starten? Dann können Sie uns ganz einfach – und ohne Kostenrisiko – beauftragen. Wir setzen Ihre Ansprüche gegen Ihren Autohersteller durch.

4. Schadensersatz kassieren

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Folge 62 - Sensation am BGH