Der § 489 des Bürgerlichen Gesetzbuches stellt für viele Immobilienbesitzer:innen einen Ausweg aus einem unliebsamen Darlehen dar. Dieser Paragraph besagt, dass es Kreditnehmer:innen erlaubt ist, ihre Finanzierung zehn Jahre nach Abschluss ohne Vorfälligkeitsentschädigung zu kündigen. Banken ist es nicht erlaubt, in diesem Fall eine Strafzahlung zu verlangen. Auch dürfen sie diese Option nicht durch bestimmte Vertragsklauseln verwehren.
Wer sich von einer Bank Geld für einen Immobilienkauf leiht, muss dafür Zinsen bezahlen. Die Zinshöhe wird bei Vertragsabschluss festgelegt. Ebenfalls wird im Kreditvertrag definiert, wie lange die Zinsen gleichbleiben. Insbesondere in Niedrigzinszeiten ist es für Kreditnehmer:innen interessant, sich lange die günstigen Zinsen zu sichern. Egal wie hoch die Zinsen steigen – während der Sollzinsbindung zahlen Sie stets nur die vereinbarte Zinsrate. Nach Ablauf der Sollzinsbindung wird der Zinssatz entweder einfach angepasst oder das Darlehen endet und ein Vertrag mit einer anderen Bank wird geschlossen.
Gansel Rechtsanwälte geht mit viel Fachkompetenz für Sie ins Rennen: Sechs Fachanwält:innen für Bank- und Kapitalmarktrecht machen uns zur Experten-Kanzlei im Bankrecht. Wir haben beim Thema Vorfälligkeitsentschädigung Erfahrung aus über 40.000 geprüften Immobilienverträgen. Für unsere Mandant:innen konnten wir bereits über eine Million Euro an Vorfälligkeitsentschädigungen sparen.
Als aktuell einzige Kanzlei in Deutschland können wir zudem zahlreiche Erfolge vor Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof in Bezug auf die Vorfälligkeitsentschädigung vorweisen.
Ja, auch das ist möglich. Wenn Sie Ihren Immobilienkredit bereits beendet und die Vorfälligkeitsentschädigung bereits an die Bank gezahlt haben, können Sie diese zurückfordern. Das ist dann möglich, wenn die Zahlung nicht länger als drei Jahre zurückliegt.