Auch im Urlaub können Sie den Sperrnotruf jederzeit unter den oben genannten Nummern erreichen. Hierbei fallen lediglich die Anrufgebühren des jeweiligen Netzanbieters an. Verschwenden Sie an diese Gebühren besser keine Gedanken – die Sperrung Ihrer Karte hat jetzt absolute Priorität. Der finanzielle Schaden, der durch einen aufgeschobenen Sperr-Anruf entstehen kann, ist unverhältnismäßig größer als die anfallenden Anrufgebühren.
Es ist darüber hinaus nur natürlich, dass Sie gerade, wenn Sie sich im Urlaub befinden, wenig Lust haben, Anzeige bei der dortigen Polizei zu erstatten. Dieser Gang ist jedoch unerlässlich. Warten Sie nicht, bis Sie wieder in der Heimat sind! Jede Minute zählt. Bitte ändern Sie in jedem Fall Ihre Pläne und gehen Sie zuerst zur Polizei. Im Anschluss steht Ihrer Freizeitgestaltung nichts weiter im Wege.
Sofern Sie während des Urlaubs finanziell lediglich über Ihre verlorene Kredit- oder EC-Karte abgesichert waren, können Sie in der Regel darauf vertrauen, dass das Geldinstitut Ihnen sogenanntes Notfall-Bargeld bereitstellen wird. Wie Sie an dieses gelangen, können Sie mit Ihrem zuständigen Berater schnell und unkompliziert telefonisch absprechen.
Selbstverständlich benötigen Sie nach dem Verlust Ihrer Kreditkarte Ersatz. Normalerweise sind die Kreditinstitute hier schnell: Oft wird die neue Karte bereits nach ein bis zwei Tagen zugesendet. Jedoch können Sie sie nicht überall hinschicken lassen. Die Zusendung erfolgt in der Regel ausschließlich an die ursprünglich angegebene Adresse. Befinden Sie sich also noch im Urlaub oder sind aus anderen Gründen nicht zu Hause, erhalten Sie Ihre neue Kreditkarte erst verzögert nach Ihrer Rückkehr.
Das Verschicken einer Ersatz-Karte ist bei vielen Banken kostenfrei und im Service inbegriffen. Selten wird eine Bearbeitungsgebühr oder ein Pauschalbetrag für die Ausstellung und Zusendung berechnet. Dieser dürfte sich auf maximal 25 Euro belaufen. Um sicher zu gehen, ob in diesem Zusammenhang Kosten auf Sie zukommen, können Sie einfach in Ihren Vertrag schauen. Mögliche Kosten für die neue Karte sollten hier vereinbart sein.
Grundsätzlich werden Verbraucher bei einem Kredit- oder EC-Karten-Verlust und damit verbundenen unberechtigten Abbuchungen durch das Gesetz geschützt. § 675v Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regelt, dass die Haftung in solchen Fällen bei der Bank liegt. Der Kunde hat also das Recht auf einen Ausgleich des Kontos, bzw. auf die Gutschrift unrechtmäßig abgebuchter Beträge. Betroffene sollten lediglich wissen, dass bis zu dem Zeitpunkt der Sperrung eine Eigenbeteiligung von bis zu 50 Euro anfallen kann. Ab der Sperrung – und auch deshalb ist es wichtig, diese sorgfältig, möglicherweise auch durch ein Foto des Anrufprotokolls zu dokumentieren – fällt auch die Eigenbeteiligung weg. Das Geldinstitut muss den finanziellen Schaden somit bereits aus rechtlicher Verpflichtung übernehmen.
Darüber hinaus gehört es zum Service der meisten Banken, dass immer eine volle Haftung übernommen wird. In Ihrem Vertrag wird vereinbart sein, ob dies auch bei Ihrem Geldinstitut der Fall ist, oder ob mögliche Eigenbeteiligung von maximal 50 Euro nach einer unberechtigten Abbuchung noch fällig werden könnte.
Wir empfehlen Ihnen, auch im späteren Verlauf weiterhin sorgfältig Ihre Abrechnungen zu prüfen. Selbst wenn die Kredit- oder EC-Karte bereits wieder aufgetaucht, oder aber längst gesperrt ist, sollten Sie ganz genau hinsehen. Sobald eine Abbuchung nicht zuzuordnen oder sicher nicht von Ihnen autorisiert ist, müssen Sie die Bank informieren. Das Recht ist auch dann noch auf Ihrer Seite: Die Bank ist weiterhin verpflichtet, Ihnen den Betrag wieder gutzuschreiben.
Die Banken kennen das Gesetz. Sie wissen also, dass sie im Falle eines Kredit- oder EC-Karten-Verlustes die Haftung übernehmen müssen und tun dies in der Regel auch. Dennoch kann es passieren, dass man Ihnen eine Pflichtverletzung vorwirft. Insbesondere werden die Geldinstitute dann misstrauisch, wenn mit der verlorenen Karte eine Zahlung mittels PIN getätigt wird. In diesen Fällen wird vermutet, dass der Kunde die Nummer auf der Karte vermerkt hat oder aber einen Zettel mit der PIN im Portemonnaie aufbewahrt hat. Betroffene brauchen dann in jedem Fall juristischen Beistand.