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Bankgebühren zurückholen – Jetzt Erstattung sichern!

  • Der BGH hat Ende April 2021 entschieden, dass bestimmte Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind.
  • Dadurch können zahlreiche Bankkund:innen neu eingeführte oder erhöhte Kontogebühren zurückfordern (Az. XI ZR 26/20).
  • Wie das geht, erfahren Sie hier.

Warum können Betroffene unerlaubte Bank­gebühren zurückfordern?

Zahlen Sie Kontogebühren bei Ihrer Bank? Dann sollten Sie prüfen, ob Sie diese zurückfordern können. Denn viele Banken haben Gebührenänderungen durchgeführt, ohne die Einwilligungen der Kund:innen einzuholen. Begründet wurde das mit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die im Prinzip besagt, dass die Bank jederzeit die Gebühren erhöhen kann, solange die Kund:innen nicht widersprechen.

Diese sogenannte „fiktive Zustimmung“ ist nicht zulässig, wie der Bundesgerichtshof (BGH) feststellte. Deshalb können alle auf diese Weise erhöhten Kontogebühren zurückverlangt werden – und zwar alle Gebühren, die Sie innerhalb der letzten zehn Jahre unrechtmäßig gezahlt haben. Umfasst sind Gebühren für die Führung des Kontos, aber auch für sonstige Leistungen der Bank im Rahmen des Girovertrags.

Wie läuft die Durchsetzung über das kostenlose Musterschreiben ab?

Mit unserem kostenlosen Musterschreiben können Sie die Erstattung von der Bank selbst einfordern. Dazu erhalten Sie unser Musterschreiben via E-Mail, welches Sie nur noch durch Ihre Daten ergänzen müssen. Wir melden uns nach drei Wochen bei Ihnen, um uns zu erkundigen, ob die Bank gezahlt hat, oder nicht.

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Häufige Fragen und Antworten (FAQ)

Nein, auch andere Vertragsänderungen könnten durch das Urteil unwirksam sein. Das betrifft zum Beispiel Änderungen des Kontomodells oder eine erweiterte Datenerhebung. Es geht also um jede Änderung am Vertrag, die durchgeführt und der Sie, gemäß der Klauseln, nicht aktiv zugestimmt haben.

Leider kommt es trotz der eindeutigen Rechtslage auch vor, dass Banken mit der Kündigung drohen, anstatt Ihnen einfach die Gebühren zu erstatten. Hier haben Sie grundsätzlich zwei Optionen: Entweder Sie versuchen, gegen die Kündigung zu klagen oder Sie wechseln Ihr Konto. Ein Kontowechsel ist hierbei oft der einfachere Weg. Das lässt sich über den Wechselservice der neuen Bank realisieren oder mithilfe eines Dienstleisters bzw. Drittanbieters. Trotzdem lohnt sich auch in diesem Fall ein Vorgehen zur Erstattung Ihrer Bankgebühren.

Seit dem 18. September 2016 gilt das Zahlungskontengesetz, das Banken dazu verpflichtet, Ihnen bei Ihrem Kontowechsel zu helfen. Binnen zwei Geschäftstagen muss Ihre neue Bank von der alten Bank u. a. Informationen zu bestehenden Daueraufträgen und Lastschriftmandaten anfordern. Ihre alte Bank ist sodann verpflichtet, die geforderten Informationen innerhalb von fünf Geschäftstagen an Sie und Ihre neue Bank zu schicken.

Den Umfragen und Erfahrungsberichten bei den Verbraucherzentralen zufolge wird die gesetzliche Kontohilfe bislang jedoch sehr wenig genutzt. Auch kommt es wohl immer wieder zu Fehlern und die Unterlagen sind häufig kompliziert. Aus diesem Grund lohnt sich auch der Vergleich mit externen Dienstleistern, die den Service übernehmen.

Ein Kontowechsel ist heutzutage auch mithilfe von Drittanbietern und Fintech-Unternehmen möglich. Für den Bankenbereich ist „Fintech“ ein Sammelbegriff, der aus der Weiterentwicklung der Finanzbranche durch den Einsatz von Technologie entstand. Der in diesem Zusammenhang angebotene Wechselservice soll schneller und unkomplizierter funktionieren als der gesetzliche Wechselservice oder der Wechsel auf eigene Faust.

Die Unternehmen analysieren dabei Ihre Daueraufträge und Lastschriften auf Ihrem alten Konto. Sie können anschließend darüber entscheiden, wer über den Kontowechsel informiert werden soll. Der Wechselservice übernimmt dann die schriftliche Information der relevanten Ansprechpartner:innen für Sie.

Zudem bieten viele Fintech-Unternehmen eine persönliche Beratung während des gesamten Kontowechsel-Prozesses an. Mitunter kann sich aber auch der direkte Weg über den Wechselservice Ihrer neuen Bank lohnen. Ein Vergleich der Angebote ist hier empfehlenswert. Sofern Sie sich für einen Drittanbieter entscheiden, sollten Sie sichergehen, dass Sie Ihre Daten nach dem erfolgten Kontowechsel überprüfen. Es kann zuweilen vorkommen, dass die Anbieter nicht alle Daten des alten Kontos auslesen können.

Der Verweis auf die – mittlerweile längst vorliegende – Urteilsbegründung ist lediglich eine Hinhaltetaktik der Banken. Die Rechtslage ist eindeutig und war es bereits mit der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs: Die Bank schuldet Ihnen eine Erstattung der überzahlten Kontogebühren. Sie muss diese Schuld sofort erfüllen und hat dafür von Gesetzes wegen keine Bedenk- oder Bearbeitungszeit.

Bislang haben Banken das Kleingedruckte eines Vertrages beliebig verändert und ihre Kund:innen lediglich über die Änderungen der AGB schriftlich informiert, um z.B. Gebühren einzuführen oder zu erhöhen. Das Schweigen der Kund:innen wurde dabei als „fiktive Zustimmung” gedeutet. Wie der BGH entschied, ist das nicht zulässig.

Für solche weitreichenden Änderungen der AGB ist die „aktive“ Zustimmung der Kund:innen notwendig. Von einer aktiven Bestätigung kann ausgegangen werden, wenn Sie Ihrer Bank mitgeteilt haben, mit den neuen Gebühren einverstanden zu sein, z.B. per Brief, E-Mail oder in einem Telefonat. Auch das Setzen eines Hakens an einer Zustimmungsbox im Internet kommt in Betracht.

Verpflichtet sind Sie keinesfalls zu einer Zustimmung, nicht einmal zu einer Antwort an die Bank. Wir empfehlen, mit einer Zustimmung zu warten. Es kann bei der Rückforderung der Gebühren ein Druckmittel sein. Wenn die Bank allerdings eine rückwirkende Zustimmung verlangt, sollten sie diese nicht erteilen. Andernfalls können Ihre Ansprüche auf Erstattung untergehen. Die Bank darf nicht kündigen, wenn eine rückwirkende Zustimmung abgelehnt wird.

Wenn die Bank eine Zustimmung für die Zukunft verlangt, die Erstattung bislang überzahlter Gebühren aber akzeptiert, sieht es anders aus: Lehnen Sie die Zustimmung ab, müssen Sie die neuen Gebühren zwar nicht bezahlen. Allerdings ist ihre Bank dann möglicherweise berechtigt, den Girovertrag mit Ihnen zu kündigen. Ob dieses Kündigungsrecht besteht, haben die Gerichte noch nicht geklärt, auszuschließen ist es aber nicht. Kommt es zu einer wirksamen Kündigung, bleibt Ihnen aber in jedem Fall der Wechsel zu einer anderen Bank ohne Kontoführungsgebühren offen.

Sie können bei Ihrer Bank eine Entgeltaufstellung gemäß § 10 Satz 1 und § 11 des Zahlungskontengesetzes (ZKG) beantragen. Da durch das BGH-Urteil nicht nur die Kontogebühren betroffen sind, lohnt sich ein Blick in das Preis- und Leistungsverzeichnis (PLV) Ihrer Bank vom Zeitpunkt der Kontoeröffnung. Dies können Sie entweder auf Nachfrage von der Bank erhalten oder Sie versuchen es über die sogenannte „Wayback Maschine“, ein Internetarchiv. Mit etwas Glück finden Sie dort direkt einen Link zur archivierten Seite, wenn Sie im Suchfeld die Adresse eingeben, auf der Ihre Bank zurzeit das PLV anzeigt. Anschließend können Sie das alte PLV mit der neuesten Version der Bank abgleichen.

Ferner sind die Banken gem. § 675g Abs. 1 BGB dazu verpflichtet, ihre Kunden die beabsichtigte Änderung spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens anzubieten. Das heißt, Ihre Bank wird Sie über etwaige Gebührenerhöhungen entweder per Post, E-Mail oder Nachricht in Ihrem Online-Banking Postfach informiert haben.

Für unseren Service müssen Sie allerdings nicht einmal in Ihren Kontoauszügen nachschauen, wann bei Ihrem Konto Gebühren erhöht oder eingeführt wurden und in welcher Höhe. Diese Informationen beschaffen wir für Sie. Daraus wird ersichtlich, wie viel Erstattung Sie verlangen können.

Die Kontoauszüge der Bank erhalten Sie entweder postalisch in regelmäßigen Abständen zugesandt oder im Postfach Ihres Online-Bankings abgelegt. Diese können Sie dann als PDF herunterladen und speichern.

Wir fordern Ihre Bank auf, uns Auskunft darüber zu erteilen, wie hoch die vereinnahmte Differenz zwischen den ursprünglich vereinbarten und den unberechtigt eingeführten oder erhöhten Gebühren für die Kontoführung ist. Zudem werden wir Ihre Bank dazu auffordern, diesen Differenzbetrag zu erstatten. Zur Veranschaulichung dieses Sachverhalts haben wir hier zwei konkrete Beispiele vorbereitet:

Beispiel 1, Unrechtmäßige Einführung von Kontogebühren

Vertragsabschluss: 05. Juni 2015; Kontogebühren 0 Euro/Monat
unrechtmäßige Einführung: 01. Januar 2017; neue Kontogebühren 5,00 Euro/Monat (Differenz: 5,00 Euro/Monat)

Anspruchsberechnung seit 2017:
5,00 € Differenz x 12 Monate = 60,00 €

2017: 60,00 €
2018: 60,00 €
2019: 60,00 €
2020: 60,00 €
2021: 60,00 €

= 300,00 € Erstattungssumme

Beispiel 2, Unrechtmäßige Erhöhung von Kontogebühren

Vertragsabschluss: 05. Juni 2015; Kontogebühren 4,00 Euro/Monat
unrechtmäßige Erhöhung: 01. Januar 2017; neue Kontogebühren 6,00 Euro/Monat (Differenz: 2,00 Euro/Monat)

Anspruchsberechnung seit 2017:
2,00 € Differenz x 12 Monate = 24,00 €

2017: 24,00 €
2018: 24,00 €
2019: 24,00 €
2020: 24,00 €
2021: 24,00 €

= 120,00 € Erstattungssumme

Nein, es spielt keine Rolle, wann die Gebühren eingeführt wurden. Wir gehen inzwischen davon aus, dass Ihre Ansprüche auf Rückerstattung erst nach 10 Jahren verjähren. Wir vertreten sogar die Auffassung, dass die Verjährung erst mit dem BGH-Urteil selbst begonnen hat – also am 27. April 2021.

Kund:innen konnten nicht wissen, dass die Erhöhung unwirksam war. Die Klausel, auf die sich die Banken berufen, wurde über mehrere Jahrzehnte von praktisch allen Banken verwendet und von den Gerichten und Rechtswissenschaftlern nie in Frage gestellt. Selbst wenn sich jemand schlau gemacht hätte, wäre er niemals zu dem Schluss gekommen, dass die Erhöhung unwirksam ist.

Dies gilt für alle Fälle, die wir ab dem 1. Januar 2022 abwickeln. Im vergangenen Jahr haben wir die Erstattung rückwirkend bis Anfang 2018 gefordert.