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Parken ohne Parkscheibe

  • Wer trotz Hinweisschildern ohne Parkscheibe parkt, muss mit einem Verwarnungsgeld rechnen.
  • Auch falsch eingestellte Parkscheiben können ein Knöllchen nach sich ziehen.
  • Viele Bescheide sind fehlerhaft. Eine Prüfung vom Experten kann sich unter Umständen lohnen.
Aktualisiert am 31.03.23

Wie teuer ist Parken ohne Parkscheibe?

Wer trotz Hinweisschildern ohne Parkscheibe parkt, muss mit einem Knöllchen rechnen. Dabei handelt es sich nicht um ein klassisches Bußgeld, sondern um ein Verwarngeld. Denn Parkverstöße werden lediglich als geringe Ordnungswidrigkeit eingestuft. Auch eine falsch eingestellte Parkscheibe kann ein Verwarnungsgeld nach sich ziehen. Dabei gilt: Die erste halbe Stunde ist verhältnismäßig am teuersten. 20 Euro werden hier laut Bußgeldkatalog fällig. Parken ohne Parkscheibe kann bis zu 40 Euro teuer werden. In der Regel geht dem Betroffenen die Verwarnung mit der Zahlungsaufforderung postalisch zu.

Dauer Höhe Verwarnungsgeld
bis zu 30 Minuten 20 Euro
bis zu einer Stunde 25 Euro
bis zu zwei Stunden 30 Euro
bis zu drei Stunden 35 Euro 
über drei Stunden 40 Euro

Noch teurer kann es auf Supermarktparkplätzen werden. Hier sind die Parkzeiten oft auf unter zwei Stunden begrenzt. Die örtliche Beschilderung weist meist deutlich darauf hin. Externe Firmen überwachen im Auftrag des Supermarktes häufig die Parkraumsituation. Wer hier die Parkzeit überzieht, muss mit Kosten von bis zu 60 Euro rechnen. Im schlimmsten Fall kann der Wagen sogar abgeschleppt werden. Denn bei der Strafgebühr handelt es sich auf einem Privatparkplatz nicht um ein amtliches Verwarnungsgeld sondern um eine Vertragsstrafe.

Verwarnungsgeld­bescheid wegen Parkens ohne Parkscheibe

Sie haben einen Bußgeldbescheid vom Ordnungsamt bekommen? Viele Bescheide sind fehlerhaft! Wir prüfen für Sie gerne Ihre Möglichkeiten!

Wann benötige ich eine Parkscheibe?

In der Stadt kann die Suche nach einem Parkplatz ein mühseliges Unterfangen sein. Oft gibt es zu wenig Parkraum für zu viele Fahrzeuge. Aus diesem Grund dürfen Autofahrer ihre Fahrzeuge auf vielen Parkplätzen nur für eine begrenzte Zeit abstellen. Um angeben zu können, wann die Parkzeit begonnen hat, wurde 1961 die Parkscheibe eingeführt. Seit 1979 gilt eine einheitliche europäische Parkscheibenregelung. Eine Parkscheibe wird also benötigt, um auf Flächen sein Auto abstellen zu dürfen, auf denen das Parken zeitlich begrenzt ist. Durch das Stellen der Uhr wissen patrouillierende Beamte, seit wann das Fahrzeug auf dem Parkplatz steht und können entsprechende Konsequenzen ziehen.

Zettel statt Parkscheibe – ist das erlaubt?

Natürlich darf man theoretisch einen selbst geschriebenen Zettel an die Windschutzscheibe heften und darauf die Ankunftszeit vermerken. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass keine Parkscheibe ausgelegt wurde und somit ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung vorliegt. Ein Zettel am Fenster entbindet also nicht von der Pflicht, eine Parkscheibe mitsichzuführen und bei Bedarf auszulegen.

Wer muss zahlen – Fahrer oder Halter?

Verwarngeldbescheide richten sich oft an den Halter eines Autos. Da dieser meist einfach und eindeutig zu ermitteln ist, ist dies das Mittel der Wahl der Behörden. Allerdings kann grundsätzlich nur der Fahrer zur Kasse gebeten werden. Er hat schließlich das Auto auf besagtem Parkplatz abgestellt und sich damit verpflichtet, sich an die dort gültigen Regeln zu halten. Bekommt man als Halter eines Fahrzeugs also einen Verwarngeldbescheid, sollte man versuchen, zu belegen, dass man selbst in diesem Fall nicht verantwortlich war. Jedoch ist der Halter außerhalb von Gerichtsverfahren nicht verpflichtet den „Täter“, also den Fahrer, zu benennen. Der Halter hat nach einem Urteil des BGH in Karlsruhe keine Auskunftspflicht gegenüber dem Parkplatzbetreiber. Wenn er keinen Fahrer benennt, ist er nicht zu Schadenersatz verpflichtet.

Allerdings gilt: Nennt der Halter den Fahrer nicht, droht ihm eine sogenannte Unterlassungserklärung, in der er versichern muss, dass sein Wagen nie wieder verbotswidrig auf besagtem Parkplatz abgestellt wird. Andernfalls werden Strafen von mehreren Hundert Euro fällig.

Und wenn ich nicht zahle?

Wer das Verwarngeld nicht innerhalb von einer Woche bezahlt, signalisiert damit automatisch, dass er die Verwarnung nicht anerkennt. Tatsächlich lässt sich in anderer Gestalt im juristischen Sinne kein Widerspruch einlegen. Sollten Sie sich entscheiden, nicht zu zahlen, müssen Sie mit einem Bußgeldverfahren rechnen. Hier besteht nun die Möglichkeit Einspruch zu erheben. Die im Bußgeldbescheid gesetzte Frist sollte nicht verstreichen, ohne entweder zu zahlen oder Einspruch einzulegen.

Eine Unterlassungserklärung sollten Sie nur unterschreiben, wenn Sie wirklich ganz sicher sind, dass Sie sich auch an die Auflagen halten können. Die Unterlassungserklärung beinhaltet, dass das Auto nie wieder auf dem betreffenden Parkplatz abgestellt werden darf. Wenn es sich dabei aber z.B. um einen Lebensmittelgroßmarkt handelt und man als Restaurant-Besitzer auf die Einkäufe bei diesem Unternehmen angewiesen ist, ist es nicht sinnvoll eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Wer innerhalb der Frist zahlt, darf die Angelegenheit als abgeschlossen betrachten. Er wird nicht weiter belangt.

Häufig sind die Bescheide auch formell fehlerhaft. Es lohnt sich, zweimal hinzuschauen, ob der Name richtig geschrieben ist und das Kennzeichen das richtige ist. Anwälte im Verkehrsrecht können helfen, eine Strategie zu erarbeiten und die passenden Handlungsoptionen zu finden.

Parken ohne Parkscheibe

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Häufig gestellte Fragen

Die Parkuhr ist immer zur nächsten halben bzw. vollen Stunde zu drehen. Sie minutengenau zu stellen, ist daher unnötig und im Grunde sogar ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Meist wird dieses „Vergehen“ allerdings kulant gehandhabt.

Autofahrer versuchen immer wieder dem Bußgeld auf kreative Weise zu entgehen. Leider hat auch die schönste selbstgemalte Parkuhr keine Gültigkeit. Übrigens ist auch die Version in Pink nicht zulässig. Eine Parkscheibe muss blau-weiß und elf mal 15 Zentimeter groß sein. Andernfalls droht eine Strafe von 20 Euro.

Eine nachträgliche Neueinstellung der Uhrzeit einer Parkscheibe ist verboten. „Nachwerfen“ wie beim Parkscheinautomat ist hier also nicht möglich. Alternativ darf man aber „eine Rund um den Block“ fahren, das Auto abstellen und den Parkvorgang erneut starten.