Wenn Sie gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen wollen, läuft das Verfahren in der Regel in folgenden Schritten ab.
1. Sie erhalten einen Anhörungsbogen
In der Regel wird Ihnen zunächst ein Anhörungsbogen per Post zugestellt. In diesem Bogen, können Sie sich zum Vorwurf äußern und Stellung beziehen. Erst nach Eingang des Anhörungsbogens bei der Bußgeldstelle wird Ihnen dann der Bußgeldbescheid zugestellt.
2. Der Bußgeldbescheid kommt
Nach dem Anhörungsbogen folgt der Bußgeldbescheid. Ab diesem Zeitpunkt liegt es an Ihnen, ob Sie einen Einspruch einlegen wollen oder nicht. Legen Sie keinen Einspruch ein, geben Sie Ihr Einverständnis ab, den geforderten Beitrag zu zahlen bzw. die Strafe anzunehmen. Nach Eingang der Zahlung bei der Behörde ist das Verfahren hier zu Ende. Wenn Sie jedoch den Einspruch einlegen wollen, geht es für Sie in das Zwischenverfahren.
3. Das Zwischenverfahren
Im Zwischenverfahren wird der Einspruch von der Verwaltungsbehörde auf Rechtmäßigkeit geprüft. Es kann sein, dass Zeugen zum Vorfall befragt werden und weitere Beweise geprüft und herangeschafft werden.
Stellt sich heraus, dass die Ordnungswidrigkeit doch schwerwiegender ist, kann an dieser Stelle auch das Bußgeldverfahren in ein Strafverfahren umgewandelt werden. Bleibt es beim Bußgeldverfahren, wird der Fall über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet und es kommt ggf. zu einem Gerichtstermin.
4. Der Gerichtstermin
Kommt es zu einem Gerichtstermin, dürfen Sie als Betroffener nochmals Erklärungen abgeben, warum Sie den Einspruch eingelegt haben. Erscheinen Sie nicht zum Gerichtsverfahren, wird der Bußgeldbescheid automatisch rechtskräftig und somit für gültig erklärt. Wenn Sie nicht rechtzeitig zum Gerichtstermin erscheinen können, die Schuld aber nicht bei Ihnen liegt, können Sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Ein Fehlen ohne eigenes Verschulden wird jedoch nur unter verschärften Voraussetzungen anerkannt.
Wenn Sie lediglich eine kleine Erkältung hatten oder verschlafen haben, weil Ihr Wecker nicht geklingelt hat, wird das Gericht aller Wahrscheinlichkeit kein Auge zudrücken.
5. Das Urteil
Das Urteil kann zugunsten Ihrer Person ausfallen oder eben nicht. Erst wenn das Gericht gegen Ihren Einspruch entschieden hat, ist die Zahlung fällig. Wenn das Gericht das Verfahren einstellt, muss noch die Staatsanwaltschaft dieser Entscheidung zustimmen. Bei einem Bußgeld von unter 100 Euro ist eine Zustimmung auf Seiten der Staatsanwaltschaft in der Regel jedoch nicht notwendig.
Gegen die Entscheidung können Sie als Betroffener unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsbeschwerde einlegen.