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Dieses Bußgeld droht bei zu geringem Abstand

  • Ein zu geringer Abstand ist die dritthäufigste Ursache bei Unfällen.
  • Die Höhe der Strafe laut Bußgeldkatalog richtet sich nach der gefahrenen Geschwindigkeit während des Verstoßes.
  • Wir prüfen kostenfrei, ob sich in Ihrem Fall ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt.

 

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Weshalb droht mir bei zu geringem Ab­stand ein Buß­geld?

Im vergangenen Jahr war ein zu geringer Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug die dritthäufigste Ursache bei Unfällen mit Personenschaden. Wird der Mindestabstand nicht eingehalten, fällt es Fahrzeugführern deutlich schwerer, in einer Gefahrensituation rechtzeitig zu bremsen. Das Unfallrisiko steigt also mit geringerem Sicherheitsabstand zum Vordermann.

Der Gesetzgeber schreibt daher einen gewissen Abstand vor, der mindestens zu einem vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten werden muss.

Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt, dass mindestens drei Autolängen, also etwa 15 Meter, bzw. eine Sekunde Abstand zwischen zwei Fahrzeugen liegen muss.

Außerhalb geschlossener Ortschaften müssen per Gesetz mindestens zwei Sekunden Abstand eingehalten werden. Dies entspricht in der Regel die Hälfte des Tachowerts, also der gefahrenen Geschwindigkeit in Metern.

Wir prüfen kostenfrei, ob sich in Ihrem Fall ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt. Unsere Experten im Verkehrsrecht melden sich unverbindlich und kurzfristig mit einer ehrlichen Ersteinschätzung bei Ihnen. Erst im Anschluss entscheiden Sie, ob Sie gegen Ihren Bußgeldbescheid vorgehen möchten. Bis dahin entstehen Ihnen keinerlei Kosten.

Welches Buß­geld droht mir bei einem Abstands­verstoß?

Die Höhe der Strafe laut Bußgeldkatalog richtet sich nach der gefahrenen Geschwindigkeit während des Abstandsverstoßes. Bei einem Fahrtempo von weniger als 80 km/h droht Fahrzeugführern noch keine hohe Strafe – lediglich ein Bußgeld im niedrigen zweistelligen Bereich wird bei einem zu geringen Abstand fällig.

Das ändert sich jedoch, sobald die Geschwindigkeit über 100 km/h liegt. Bis zu drei Monate Fahrverbot kann Dränglern im Falle eines Abstandsvergehens aufgebrummt werden. Maximal sieht der Bußgeldkatalog ein Bußgeld in Höhe von 400 Euro, 2 Punkte in Flensburg und ein dreimonatiges Fahrverbot vor. Hierfür muss jedoch bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h der Sicherheitsabstand enorm vernachlässigt worden sein.

Dieses Bußgeld droht bei einem zu geringen Abstand:

Abstandsverstoß Bußgeld Punktestrafe Fahrverbot
… bei weniger als 80 km/h 25 €    
... mit Gefährdung 30 €    
... mit Sachbeschädigung 35 €    
… mit mehr als 80 km/h      
... Abstand weniger als 5/10 des halben Tachowertes 75 € 1  
... Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes 100 € 1  
... Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowertes 160 € 1  
... Abstand weniger als 2/10 des halben Tachowertes 240 € 1  
... Abstand weniger als 1/10 des halben Tachowertes 320 € 1  
… mit mehr als 100 km/h      
... Abstand weniger als 5/10 des halben Tachowertes 75 € 1  
... Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes 100 € 1  
... Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowertes 160 € 2 1 Monat
... Abstand weniger als 2/10 des halben Tachowertes 240 Euro 2 2 Monate
... Abstand weniger als 1/10 des halben Tachowertes 320 Euro 2 3 Monate
… mit mehr als 130 km/h      
... Abstand weniger als 5/10 des halben Tachowertes 100 Euro 1  
... Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes 180 Euro 1  
... Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowertes 240 Euro 2 1 Monat
... Abstand weniger als 2/10 des halben Tachowertes 320 Euro 2 2 Monate
... Abstand weniger als 1/10 des halben Tachowertes 400 Euro 2 3 Monate

Wie halte ich den Ab­stand korrekt ein, um ein Buß­geld zu vermeiden?

Obwohl viele Autofahrer beabsichtigen, den Mindestabstand einzuhalten, fällt ihnen die korrekte Einschätzung nicht immer leicht. Hier gibt es einige Faustregeln, die helfen, den Mindestabstand sicher einzuhalten.

Halber Tachowert

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass der Mindestabstand außerhalb geschlossener Ortschaften die Hälfte des Tachowerts in Metern ausmachen sollte. Teilen Sie Ihre gefahrene Geschwindigkeit durch zwei und Sie wissen, wie viele Meter zwischen Ihnen und Ihrem Vordermann liegen müssen.

Leitpfosten

Doch auch die Entfernung in Metern lässt sich nicht immer leicht schätzen, weshalb die Leitpfosten als weitere Orientierungshilfe dienen können. Zwischen zwei dieser gestreiften Säulen befinden sich genau 50 Meter. Anhand dieser Messhilfe können Sie den idealen Abstand zwischen Ihnen und dem vorausfahrenden Fahrzeug grob ermitteln.

„Einundzwanzig, zweiundzwanzig“

Neben der Angabe in Metern akzeptiert der Gesetzgeber auch einen Abstand in Zeit. Zwei Sekunden sollten außerorts zwischen Ihnen und Ihrem Vordermann mindestens liegen. Ob Sie diesen Abstand einhalten, können Sie mithilfe eines Tricks überprüfen. Suchen Sie sich einen Punkt, den Ihr Vordermann soeben passiert hat und sagen Sie im Anschluss „einundzwanzig, zweiundzwanzig“ komplett auf. Gelingt Ihnen das, dann sollten Sie in einer Abstandsmessung auf der Autobahn kein Problem haben, da Sie ausreichend Abstand halten.

Wir prüfen kostenfrei, ob sich in Ihrem Fall ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt. Unsere Experten im Verkehrsrecht melden sich unverbindlich und kurzfristig mit einer ehrlichen Ersteinschätzung bei Ihnen. Erst im Anschluss entscheiden Sie, ob Sie gegen Ihren Bußgeldbescheid vorgehen möchten. Bis dahin entstehen Ihnen keinerlei Kosten.

Kann mir auch ein Buß­geld bei zu geringem seitlichen Ab­stand drohen?

Im deutschen Straßenverkehr kommt kein Messgerät zum Einsatz, das den seitlichen Abstand zu anderen Verkehrsteilnehmern misst. Fällt einem Verkehrspolizisten auf, dass Sie wiederholt zu nah an andere Fahrzeuge, Fahrradfahrer oder Fußgänger heranfahren, kann eine Verwarnung oder auch ein Bußgeld drohen.

Grundsätzlich muss folgender Abstand zur Seite eingehalten werden:

(vllt kann eben diese Aufzählung in eine Infografik umgewandelt werden)

  • zu Radfahrern, Fußgängern und Elektrokleinstfahrzeugen:

innerorts mindestens 1,5 Meter, außerorts mindestens 2 Meter

  • Abstand zu einspurigen Fahrzeugen wie einem Motorrad:

mindestens 1,5 Meter

  • Abstand zu PKW oder LKW:

mindestens 1,0 Meter

  • Abstand zu wartenden Schul- und Linienbussen:

mindestens 2,0 Meter

Wie kann ich gegen ein Buß­geld wegen zu geringem Ab­stand vorgehen?

Haben Sie einen Bußgeldbescheid wegen eines Abstandvergehens erhalten, welcher Ihnen auf irgendeine Art und Weise merkwürdig vorkommt, dann haben Sie die Möglichkeit, gegen diesen vorzugehen. Das ist innerhalb von 14 Tagen nach postalischer Zustellung des Dokuments möglich. Grundsätzlich benötigen Sie keinen Grund, um gegen einen Bußgeldbescheid offiziell Einspruch einzulegen. Ihr Einspruch wird jedoch geprüft und kann abgelehnt werden.

Bei dem gesamten Vorgehen kann Ihnen ein Fachanwalt für Verkehrsrecht entscheidend weiterhelfen. Haben Sie einen massiven Abstandsverstoß begangen, kann das Bußgeld und die weiteren Strafen sehr hoch ausfallen. In einem solchen Fall lohnt sich die Zusammenarbeit mit einem Verkehrsanwalt, welcher Ihnen bei allen Schritten zur Seite stehen kann.

Ich möchte direkt Einspruch einlegen ohne kostenlose Ersteinschätzung – geht das?

Wenn Sie die kostenlose Ersteinschätzung überspringen möchten, weil Sie sofort loslegen wollen, dann können Sie uns auch direkt beauftragen. Das geht ganz bequem und einfach über unser Online-Formular. Sollten wir nach der Prüfung Ihres Falles Chancen für das Verfahren gegenüber der Behörde erkennen, werden wir für Sie fristgerecht den Einspruch einlegen, Ihre Akte beantragen, diese juristisch prüfen und gegen den Bußgeldbescheid weiter vorgehen. Das Ziel ist es, Sie gegen den Ordnungswidrigkeitenvorwurf zu verteidigen und das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen.

Sollten wir nach der Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass ein Vorgehen in Ihrem Fall nicht sinnvoll wäre, teilen wir Ihnen dies mit und Ihnen entstehen keine Kosten.

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