Das Hauptverfahren eines Bußgeldverfahrens endet immer dann mit einer Einstellung oder einem Freispruch des ehemals Beschuldigten, wenn die Schuld nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.
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Fehlerhafte Zuordnung
Wurde Ihnen tatsächlich versehentlich ein Bußgeldbescheid zugeschickt, weil bei der Auswertung der Halterdaten etwas schief gelaufen ist, klärt sich ein solches Missverständnis in der Regel recht schnell. Sobald Sie Einspruch gegen den Bescheid eingelegt haben, kann die Behörde diesem stattgeben und den Bescheid zurücknehmen. Hier kommt es nicht zu einem Hauptverfahren.
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Mess- oder Wartungsfehler
Im Falle einer fehlerhaften Messung kann es sehr wohl notwendig sein, dass Sie oder Ihr Anwalt aktiv nach Beweisen suchen, welche einen Fehler seitens der Technik oder Beamten aufzeigen. Um dies zu erreichen, kann bei der zuständigen Behörde Akteneinsicht beantragt werden. Sie haben die Möglichkeit, alle Unterlagen, die die Behörde über Sie gesammelt hat, selbst einzusehen und zu prüfen, ob sich irgendwo ein Fehler eingeschlichen hat.
Über die Akten können Sie außerdem erfahren, ob das Messgerät, welches Ihren Verstoß festgestellt hat, eventuell zu lange nicht mehr oder unsachgemäß gewartet wurde. Im Falle eines Wartungsfehlers liefert das Gerät keine zuverlässigen Messungen und alle darauf basierenden Bußgeldbescheide können angezweifelt werden.
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Formfehler
Doch nicht nur während der Messung kann es zu Fehlern kommen. Auch im Bußgeldbescheid selbst kann sich die eine oder andere Unachtsamkeit einschleichen. Stellen Sie oder Ihr Anwalt einen Formfehler fest, dann kann der Bescheid aufgrund dessen für ungültig erklärt werden. Der § 66 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) listet genau auf, welche Angaben nicht fehlen dürfen.
Zu Beginn des Bußgeldverfahrens kann noch nicht gesagt werden, wer letztendlich die Kosten übernehmen muss. Das hängt davon ab, wer in dem Verfahren Recht bekommt. Für Sie als Beschuldigter einer Ordnungswidrigkeit empfiehlt es sich auf jeden Fall, eine Rechtsschutzversicherung zu haben, falls der Verfahrensausgang Sie zur Kostenübernahme zwingt.
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Einstellung:
Die Staatskasse übernimmt alle Verfahrenskosten. Der Fahrzeughalter hat lediglich seine eigenen Auslagen zu bezahlen. Darunter fallen auch die eigenen Anwaltskosten. Bei einer Einstellung fallen jedoch alle angeordneten Strafen, also auch das Bußgeld weg – der Halter kommt also noch verhältnismäßig günstig davon.
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Freispruch:
Alle anfallenden Kosten – auch die Anwaltskosten – werden von der Staatskasse bezahlt. Jedoch enden nur die wenigsten Bußgeldverfahren mit einem Freispruch, da die Staatskasse bei einem eingestellten Verfahren weniger Kosten übernehmen muss.
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Verurteilung:
Im Falle einer Verurteilung wurde Ihnen im Bußgeldverfahren die Schuld zugesprochen. Sie haben alle Verfahrenskosten zu tragen. Zusätzlich werden Sie zur Zahlung eines Bußgeldes verurteilt, welches in der Regel höher als das ursprüngliche ausfällt.
Sie fürchten hohe Kosten und sind sich unsicher, ob sich ein Einspruch lohnt? Unsere Verkehrsrechtsexperten prüfen gerne kostenfrei Ihren Bußgeldbescheid und teilen Ihnen mit, wie Ihre Erfolgschancen aussehen.
Nach dem Begehen einer Ordnungswidrigkeit beginnt immer die Frist von drei Monaten zu laufen. Solange haben die Behörden Zeit, Ihnen einen Bußgeldbescheid oder einen Anhörungsbogen zuzusenden, um den Fahrer zu ermitteln. Ein solcher wird immer dann verschickt, wenn der Fahrer über die vorhandenen Beweismittel nicht eindeutig identifiziert werden konnte.
Denn in Deutschland gilt keine Halter-Haftung. Der gemeldete Halter des Fahrzeugs kann also nicht für Taten haftbar gemacht werden, die mit seinem Auto begangen wurden, während er nicht gefahren ist. Verschickt die Bußgeldbehörde also innerhalb von drei Monaten weder Bußgeldbescheid noch Anhörungsbogen, ist die Ordnungswidrigkeit offiziell verjährt und Sie können nicht mehr dafür belangt werden.
Jedoch verjährt in diesem Fall nicht das Bußgeldverfahren, sondern die begangene Ordnungswidrigkeit, um die sich ein potentielles Verfahren dreht. Mit der Erstellung des Anhörungsbogens wird das Bußgeldverfahren offiziell eingeleitet. Haben Sie diesen fristgerecht erhalten, kann das Bußgeldverfahren selbst nicht verjähren.
In Deutschland wird klar unterschieden, ob eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat begangen wurde. Mit dem Verstoß gegen das Strafgesetzbuch findet eine Gerichtsverhandlung statt, in welcher das Strafmaß festgelegt wird. Ein Verkehrsvergehen, welches eine Ordnungswidrigkeit darstellt, wird relativ pauschal nach dem Bußgeldkatalog geahndet.