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Bußgeldbescheid verjährt? – Wann Sie der Strafe entgehen

  • Sobald ein Bußgeldbescheid zugestellt wurde, ist eine Verjährung ausgeschlossen.
  • Kommt es zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist, beginnt diese von vorne an zu laufen.
  • Wir prüfen kostenfrei, ob sich in Ihrem Fall ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt.

 

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Kann ein Bußgeld­bescheid überhaupt verjähren?

Sobald ein Bußgeldbescheid zugestellt wurde, ist eine Verjährung ausgeschlossen. Bevor der Bescheid jedoch erstellt wurde, kann die Tat selbst verjähren. An alle Ordnungswidrigkeiten und fast alle Straftaten ist eine Frist geknüpft, nach deren Ablauf der Täter nicht mehr belangt werden kann. Die große Ausnahme ist Mord, denn diese Straftat verjährt niemals.

Das Strafgesetzbuch formuliert die Verjährung in § 78 Abs. 1 folgendermaßen:


Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen aus.

Wie lang dauert es, bis ein Bußgeld­bescheid verjährt ist?

Die Verjährungsfrist kann je nach begangener Tat sehr unterschiedlich ausfallen. An die meisten Ordnungswidrigkeiten, wie Tempo- oder Rotlichtverstöße, ist eine Verjährungsfrist von drei Monaten geknüpft. Im Fall von Straftaten kann die Zeit, die vergehen muss, bis die Tat verjährt ist, stark variieren.

So hoch fallen die Verjährungsfristen in der Regel aus:

  • Ordnungswidrigkeiten: 3 Monate

  • Straftaten, wie Alkohol am Steuer: 3 Jahre

  • Straftaten, wie Fahrerflucht: 5 Jahre

Wir prüfen kostenfrei, ob sich in Ihrem Fall ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt. Unsere Experten im Verkehrsrecht melden sich unverbindlich und kurzfristig mit einer ehrlichen Ersteinschätzung bei Ihnen. Erst im Anschluss entscheiden Sie, ob Sie gegen Ihren Bußgeldbescheid vorgehen möchten. Bis dahin entstehen Ihnen keinerlei Kosten.

Kann die Verjährung eines Bußgeld­bescheids auch unterbrochen werden?

Auch wenn an alle Ordnungswidrigkeiten eine gewisse Verjährungsfrist gekoppelt ist, kann diese unterbrochen werden. Haben Sie nach einem Tempoverstoß nach drei Monaten noch immer keinen Bußgeldbescheid erhalten, sollten Sie nicht automatisch davon ausgehen, dass Ihr Vergehen verjährt ist. Auch bestimmte Handlungen, die innerhalb einer Behörde stattfinden, können die Verjährung aussetzen, ohne dass Sie als Fahrzeughalter darüber informiert werden.

Laut  § 33 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) kann Folgendes Einfluss auf die Verjährung eines Bußgeldbescheids nehmen:

  • Die Anordnung der Behörde, einen Anhörungsbogen zu versenden

  • Akten gehen beim Amtsgericht ein

  • Eine öffentliche Klage wird erhoben

Kommt es zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist, beginnt diese von vorne an zu laufen. In der Regel müssen dann sechs Monate vergehen, bis das Vergehen endgültig verjährt. Das ist jedoch in der Praxis selten, da die Unterbrechung durch ein Aktivwerden der Behörden zustande gekommen ist.

Gewissheit durch Akteneinsicht

Ist bei Ihnen nach drei Monaten noch kein Bußgeldbescheid eingetroffen, können Sie leider nicht davon ausgehen, dass Ihr Verkehrsvergehen bereits verjährt ist. Um hier Gewissheit zu erlangen, können Sie bei den zuständigen Behörden Akteneinsicht beantragen. Hierbei kann Ihnen auch ein Anwalt für Verkehrsrecht weiterhelfen.

Kann ein Bußgeld­bescheid bei falscher Zustellung verjähren?

Wird ein Bußgeldbescheid auf dem Postweg versandt, ist dem Dokument meist eine Zustellungsurkunde beigefügt. Hierbei befinden sich auf dem Umschlag des Bescheids verschiedene Informationen – unter anderem erhält das Dokument ein eigenes Aktenzeichen. Ebenso wird hier festgehalten, wann dem Empfänger das Schriftstück förmlich zugestellt wurde. Es ist jedoch keine Unterschrift nötig, sondern wird lediglich in den Briefkasten geworfen. Die Behörde erfährt dennoch, wann und dass Sie das Dokument erhalten haben.

Kann die Behörde Ihre Adresse nicht ermitteln, wird in der Regel auf die Zustellung des Bußgeldbescheids verzichtet. Erhalten Sie die Forderung aufgrund einer ersten falschen Zustellung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist, ist das ein guter Grund, um gegen den Bescheid Einspruch einzulegen.

Befinden Sie sich zur Zeit der Zustellung im Urlaub und öffnen Sie den Bußgeldbescheid erst nach Ablauf der Verjährungsfrist, dann gilt das Zustellungsdatum. Wurde Ihnen der Bescheid fristgerecht zugestellt, sind Sie verpflichtet, die Forderung zu begleichen.