Zahlungskartenmissbrauch: Opfer sind nicht chancenlos!

Immer wieder bekommen wir Anfragen von Bank- und Sparkassenkunden, die ohne Verschulden Opfer von Zahlungskartenmissbrauch (ec-Kartenmissbrauch und Kreditkartenmissbrauch) geworden sind und sich nun mit ihrem Kreditinstitut über die Schadensregulierung auseinandersetzen.

Zahlungskartenbetrug – häufiger und immer raffinierter

Die Medien berichten zunehmend über gut organisierte kriminelle Gruppierungen, die durch den Missbrauch von Zahlungskarten hohe Beträge von fremden Bankkonten erbeuten. Die Betrugs- und Manipulationsmethoden sind vielgestaltig und die Tätern nutzen immer neue technische Möglichkeiten, um die Sicherheitsmechanismen der Kreditinstitute auszuhebeln.
Oft reichen den Tätern nur wenige Stunden, um den Verfügungsrahmen des Kontos auszuschöpfen. Wenn der Kontoinhaber beim Kontrollieren seiner Auszüge oder Kreditkartenabrechnungen dann unrechtmäßige Abbuchungen feststellt, ist es meist zu spät. Der Dispokredit ist überzogen und horrende Zinsen fallen an.

Bin ich schuld?

Nach dem ersten Schreck suchen die Betroffenen ihre ec- bzw. Kreditkarte und fragen sich, wie der Täter an ihre PIN gelangen konnte. Abgesehen von Fällen, in denen der Kunde Karte und PIN gemeinsam aufbewahrt hat und ihm beides abhandengekommen ist, haben sich die meisten Geschädigten nicht fahrlässig verhalten. Ob Ausspähen der PIN und anschließendes Entwenden der Karte, unbemerktes Anfertigen von Kartendubletten oder Datendiebstahl im Internet – viele Täter verfügen über eine solch hohe kriminelle Energie, die „normale“ Sicherheitsvorkehrungen der Karteninhaber „aushebelt“.

Der Streit mit der Bank

Beim Verlust seiner Karte oder dem Feststellen unberechtigter Abbuchungen ist der Karteninhaber verpflichtet, dies seiner Bank oder Sparkasse unverzüglich zu melden und die Karte sperren zu lassen, um danach bei der Polizei Anzeige zu erstatten.
Doch selbst dann, wenn das Opfer diese Obliegenheiten erfüllt hat, verweigert das Kreditinstitut häufig den Schadensausgleich. Der typische Einwand: Der Karteninhaber habe seine Sorgfaltspflichten im Umgang mit der Karte bzw. bei der Aufbewahrung der PIN verletzt.
In Fällen bei denen sich die konkreten Umstände des Kartenmissbrauchs nicht mehr nachvollziehen lassen, berufen sich Banken und Sparkasse auf den sog. Anscheinsbeweis. Das heißt, sie verweisen darauf, dass ihre Sicherheitssysteme funktionieren und die PIN daher ohne Verschulden des Karteninhabers nicht in fremde Hände geraten könne.

Der Schein trügt

Sicherheitsprobleme bei Zahlungskarten sind kein Geheimnis. Immer wieder führen IT-Spezialisten und Kryptologen öffentlich vor, wie leicht es sein kann, die Sicherheitsvorkehrungen zu umgehen. Auch die Kriminalitätsstatistiken belegen einen ständigen Zuwachs der Zahlungskartenkriminalität. Und wenn man weiß, dass Banken und Sparkassen regelrecht vorgeführt werden, wenn in ihren Filialen, also gewissermaßen vor ihren Augen, Geldautomaten manipuliert werden, dann kann es keinen Anscheinsbeweis mehr geben. Auch der Bundesgerichtshof hat die Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises in den letzten Jahren eingeschränkt und an bestimmte Bedingungen geknüpft.  Eben nicht vorrangig der Karteninhaber, sondern die Bank oder Sparkasse ist potentiell für die Ermöglichung des Schadensfalls verantwortlich.

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